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OLG Frankfurt am Main verurteilt Commerzbank AG zugunsten eines Anlegers des CFB Fonds 166 – AKH-H erstreitet vollständige Rückabwicklung

Veröffentlicht von Martin Wolff am 11. Oktober 2017
Aktualisiert am 24. Januar 2025
Entscheidung-Richterhammer

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 27.09.2017 die von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstinstanzlich erstrittene Berufung der Commerzbank gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Commerzbank AG wurde zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers an dem CFB Fonds 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, NAUTILUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD ADRIANA“ KG und der NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD VALENTINA“ KG, verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil zum CFB Fonds 166: Sachverhalt und Entscheidung

Ein Anlageberater der Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist, hatte dem Kläger eine Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds CFB Fonds 166 empfohlen. Im Rahmen der Beratung klärte er den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Provisionen auf, die die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft erhielt. Darüber hinaus hat er den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass die Werthaltigkeit der Fondsschiffe zweifelhaft ist. Er klärte auch nicht darüber auf, dass die aus einem Vorgängerfonds stammenden Schiffe nicht dem Wert entsprechen, der für den Erwerb dieser Schiffe bezahlt wurde. Die Fondsschiffe des CFB Fonds 166 wurden zu einem überhöhten Preis erworben, was aus dem Prospekt nicht eindeutig hervorgeht. Hierüber hätte der Anleger vor seiner Kaufentscheidung mündlich und durch die Prospektangaben aufgeklärt werden müssen.

OLG Frankfurt: Keine ordnungsgemäße Aufklärung über Provisionen

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Bankberater den Kläger im Rahmen der Beratung nicht ordnungsgemäß über die Provisionen aufgeklärt hat, die die Bank von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung erhält. Dem Kläger wurde lediglich mitgeteilt, dass die Bank das Agio in Höhe von 5 % erhält. Damit hat die Beklagte nicht darüber aufgeklärt, dass sie eine Rückvergütung in Höhe von 12 % auf das eingesetzte Eigenkapital erhält. Die beklagte Bank war aufgrund des Beratungsvertrages verpflichtet, ungefragt über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Positionen aufzuklären. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört auch die Mitteilung, in welcher Höhe Rückvergütungen fließen. Die Höhe der Rückvergütung muss ungefragt offengelegt werden.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger keine Kenntnis von der über das Agio hinausgehenden Provision von weiteren sieben Prozent hatte. Der Senat hält an dem Grundsatz des BGH fest: Haben Anleger Kenntnis von Rückvergütungen und ihnen fehlt nur die Kenntnis von der zutreffenden Höhe, steht dies dem Verjährungsbeginn entgegen, wenn die beratende Bank konkrete, aber unzutreffende Angaben zur Höhe der Rückvergütung gemacht hat. Dies hat der Kläger vorliegend unstreitig vorgetragen.

Der Senat kommt auch zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung über Rückvergütungen nicht durch Prospektangaben erfolgte. Grundsätzlich kann eine Aufklärung über Rückvergütungen auch durch Übergabe eines Prospekts erfolgen, in dem die beratende Bank ausdrücklich als Empfängerin der zutreffend ausgewiesenen Vertriebsprovisionen genannt wird. Die Beklagte wird jedoch in den betreffenden Passagen des Prospekts zum CFB Fonds 166 nicht als Empfängerin der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen genannt. Es genügt nicht, dass der Kläger durch die Angabe im Feld „Vermittelt durch: [die Beklagte]“ auf der Beitrittserklärung entsprechende Rückschlüsse hätte ziehen können.

Fazit der Entscheidung gegen die Commerzbank AG

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main stärkt in besonderem Maße die Interessen der Anleger gerade im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über den Provisionsfluss und das Provisionsinteresse der Bank. Selbst wenn in einer Beitrittserklärung ein Hinweis auf den Provisionsfluss enthalten ist, muss dieser so konkret sein, dass er erkennen lässt, wer genau welche Provision erhält.

Anleger notleidender geschlossener Schiffsfonds sollten ihre in Betracht kommenden Ansprüche umgehend von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen für eine schnelle und kostenlose Erstberatung.

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Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann