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OLG Frankfurt am Main verurteilt Commerzbank AG zugunsten eines Anlegers des CFB 166 – Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstreitet vollständige Rückabwicklung
Veröffentlicht von Martin Wolff am 11. Oktober 2017
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 27.09.2017 die Berufung der Commerzbank gegen das von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstinstanzlich erstrittene Urteil der 25. Kammer des LG Frankfurt am Main vom 15.07.2016 zurückgewiesen. Die Commerzbank AG wurde auf Schadenersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers an der CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, NAUTILUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD ADRIANA“ KG und der NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD VALENTINA“ KG, verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der dem Oberlandesgericht Frankfurt vorgelegte Sachverhalt – Zeichnung einer Beteiligung am CFB Fonds 166
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlageberater der Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist, eine Beteiligung am CFB Fonds 166 empfohlen.
Im Rahmen der Beratung hat der Berater den Kläger nicht ordnungsgemäß auf die Provisionen hingewiesen, welche die Bank für die Vermittlung der gegenständlichen Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft erhält.
Darüber hinaus wurde dem Kläger nicht erläutert, dass die Werthaltigkeit der Fondsschiffe fraglich ist, bzw. dass die Schiffe, die aus einem Vorgängerfonds stammen, nicht den Wert beinhalten der für den Erwerb dieser Schiffe bezahlt wurde. Mithin wurden die Fondsschiffe des CFB Fonds 166 überteuert eingekauft, was aus dem Prospekt selbst nicht deutlich hervorging. Hierüber hätte der Anleger jedoch mündlich und durch die Prospektangaben aufgeklärt werden müssen, bevor er eine Kaufentscheidung getroffen hat.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen die Commerzbank AG
Nach erfolgter Beweisaufnahme kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Bankberater den Kläger im Rahmen der Beratung nicht ordnungsgemäß auf die Provisionen hingewiesen hat, welche die Bank für die Vermittlung der gegenständlichen Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft erhalten hat. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass die Bank das 5% ige Agio erhält.
Die Beklagte hat den Kläger somit nicht darauf hingewiesen, dass sie aus dem eingesetzten Beteiligungskapital eine Rückvergütung von 12 % anstatt des allein offenbarten Erhaltes des fünfprozentigen Agios bekomme. Die beklagte Bank war aufgrund des Beratungsvertrages verpflichtet, über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Positionen ungefragt aufzuklären. Zur ordnungsgemäßen Aufklärung ist dabei auch die Mitteilung erforderlich, in welcher Höhe Rückvergütungen fließen, da auch die Höhe der Rückvergütung ungefragt offen gelegt werden muss (BGH NJW 2011, 3227; NJW 2011, 3231).
Der Senat ist der Ansicht, dass der Kläger über keine Kenntnis der das Agio übersteigenden Provision von weiteren sieben Prozent verfügte. Der Senat hält sich auch an den Grundsatz des BGH, der davon ausgeht, dass wenn der Anleger um die Rückvergütungen weiß und ihm lediglich die Kenntnis von der (zutreffenden) Höhe der Rückvergütungen fehlt, der Verjährungsbeginn diesem Umstand entgegen steht, wenn die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung gemacht hat (BGH NJW 2013, 1801; BKR 2014, 200). Dies hat der Kläger im vorliegenden Fall unstreitig vorgebracht.
Der Senat kommt auch zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung über Rückvergütungen vorliegend nicht durch Prospektangaben erreicht werden konnte. Grundsätzlich kann eine Aufklärung über Rückvergütungen zwar auch mittels der Übergabe eines Prospekts erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen ausdrücklich genannt ist (BGH BKR 2013, 386; NJW 2012, 2427). Die Beklagte ist aber in den betreffenden Passagen des Prospekts zu dem CFB-Fonds Nr. 166 nicht als Empfängerin der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen genannt. Nicht ausreichend ist es, dass der Kläger über die Angabe im Feld „Vermittelt durch: [die Beklagte]“ auf der Beitrittserklärung entsprechende Schlüsse hätte ziehen können.
Fazit der Entscheidung gegen die Commerzbank AG
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main stärkt die Interessen der Anleger in besonderem Maße gerade im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über den Provisionsfluß und das Provisionsinteresse der Bank. Selbst wenn in einer Beitrittserklärung ein Hinweis auf den Provisionsfluss enthalten ist, muss dieser so konkret sein, dass daraus erkennbar ist wer genau welche Provision erhält.
Anleger in Schieflage geratener geschlossener Schiffsfonds sollten umgehend deren in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen.
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