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OLG Frankfurt verurteilt Frankfurter Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung am Fonds Hannover Leasing Nr. 177

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 29. Mai 2019

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit Sitz in Esslingen am Neckar hat ein weiteres Urteil für einen geschädigten Anleger eines Schiffsfonds erstritten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 3.05.2019 (Az. 19 U 143/18) die Frankfurter Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 40.884,55 zzgl. 5% Zinsen sowie des entgangenen Gewinns in Höhe von EUR 6.000,00 zzgl. 5% und zur Rückabwicklung der Beteiligung am Fonds Hannover Leasing Nr. 177 verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fonds Hannover Leasing Nr. 177: Der Sachverhalt zum Urteil

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, weil er im Zusammenhang mit der Zeichnung seiner Beteiligung am Fonds Hannover Leasing Nr. 177 unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Die Sparkasse Frankfurt habe sowohl die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch die tatsächlich anfallenden Provisionen für die Sparkasse nicht ordnungsgemäß dargestellt und offengelegt. Zunächst hatte das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und eine Pflichtverletzung seitens der Sparkasse verneint. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolgreich in seiner Berufung, mittels derer er seine berechtigten Ansprüche weiterverfolgte.

Verbraucherfreundliche Entscheidung – die Urteilsbegründung des OLG Frankfurt

Dies geschah zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jetzt entschieden hat. Der 19. Senat sah es als erwiesen an, dass die Frankfurter Sparkasse den Kläger nicht ordnungsgemäß über das Risiko eines Wiederauflebens der Haftung aufgeklärt hat.
Das Landgericht Frankfurt hatte eine Risikoaufklärung bejaht, indem es sowohl auf die Ausführungen im Emissionsprospekt verwies als auch darauf, dass der Kläger eine Klausel auf der Beitrittserklärung unterschrieben hatte, die eine Empfangs- und Kenntnisnahme enthält. Das Oberlandesgericht hat diese Ansicht zu Recht als unzutreffend gewertet. Dabei hat der Senat auch die neuere anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde gelegt und auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Januar 2019 – III ZR 109/17 verwiesen. Der BGH hatte die Anlegerrechte erneut gestärkt und entschieden, dass zum einen eine vorformulierte Bestätigung, den Prospekt erhalten zu haben, unwirksam ist und zu anderen, dass eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers auf der Beitrittserklärung oder dem Beratungsprotokoll, dass er die Risikohinweise im Prospekt zur Kenntnis genommen hat, unwirksam ist. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt im vorliegenden Fall zutreffend geurteilt, dass es sich bei der Klausel auf der Beitrittserklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, welche einer Inhaltskontrolle nicht standhält.

Der Senat sah es nach Anhörung des Klägers als erwiesen an, dass der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben wurde, so dass die Beklagte sich dessen Inhalt nicht zu nutze machen konnte. Die unterbliebene Aufklärung des Klägers war auch ursächlich für die Zeichnung der Beteiligung am Hannover Leasing Fonds 177 durch den Kläger: Die beklagte Sparkasse konnte nicht beweisen, dass dieses Risiko den Kläger nicht von einer Zeichnung abgehalten hätte.

Fazit zur Entscheidung

Der erkennende 19. Senat des Oberlandesgericht Frankfurt hat die Beurteilung des Bundesgerichtshofes, dass Kenntnisnahmeklauseln auf Beitrittserklärungen einer AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB nicht standhalten, zutreffend umgesetzt. Damit hat das Gericht dem Versuch der Bank, ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung auf die reine Übergabe des Emissionsprospektes abzuwälzen, eine Absage erteilt. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt überzeugend festgehalten, dass ein Anleger das Recht hat, von seinem Bankberater umfassend und zutreffend über die vielen Risiken derartiger Kapitalanlagen aufgeklärt zu werden.Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage zu entscheiden ist, ob und wann schriftliche Unterlagen übergeben wurden und inwieweit sich die Bank ihrer Beratungspflichten entledigen kann.

Was können betroffene Hannover Leasing Fonds Anleger jetzt tun?

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Fonds sollten umgehend die in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche.

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