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Hannover Leasing Fonds 177: Frankfurter Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 29. Mai 2019

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit Sitz in Esslingen am Neckar hat für einen geschädigten Anleger eines Schiffsfonds ein weiteres Urteil erstritten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.05.2019 (Az. 19 U 143/18) die Frankfurter Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.884,55 Euro sowie entgangenem Gewinn in Höhe von 6.000, -Euro jeweils nebst Zinsen und zur Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hannover Leasing Fonds 177: Der Sachverhalt zum Urteil
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, weil er im Zusammenhang mit der Zeichnung seiner Beteiligung an dem Hannover Leasing Fonds 177 nicht ordnungsgemäß beraten und aufgeklärt worden sei. Die Sparkasse Frankfurt habe sowohl die bestehenden Risiken und Nachteile als auch die der Sparkasse tatsächlich zufließenden Provisionen nicht zutreffend dargestellt und offengelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage zunächst abgewiesen und eine Pflichtverletzung der Sparkasse verneint. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolgreich mit seiner Berufung, mit der er seine berechtigten Ansprüche weiter verfolgte.
Verbraucherfreundliche Entscheidung – die Urteilsbegründung des OLG Frankfurt
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jetzt entschieden hat. Der 19. Senat sah es als erwiesen an, dass die Frankfurter Sparkasse den Kläger nicht ordnungsgemäß über das Risiko des Wiederauflebens der Haftung aufgeklärt hatte.
Das Landgericht Frankfurt hatte eine Risikoaufklärung bejaht und sich dabei sowohl auf die Ausführungen im Emissionsprospekt als auch darauf berufen, dass der Kläger auf der Beitrittserklärung eine Empfangs- und Kenntnisnahmeklausel unterzeichnet habe. Das Oberlandesgericht hat diese Auffassung zu Recht als unzutreffend angesehen. Dabei stützte sich der Senat auch auf die neuere anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verwies auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2019 – III ZR 109/17. Der Bundesgerichtshof hatte die Rechte der Anleger erneut gestärkt und entschieden, dass eine vorformulierte Bestätigung über den Erhalt des Prospektes unwirksam ist. Zudem hatte der BGH auch entschieden, dass eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers auf der Beitrittserklärung oder dem Beratungsprotokoll, dass er die Risikohinweise im Prospekt zur Kenntnis genommen hat, unwirksam ist. So hat das OLG Frankfurt im vorliegenden Fall zutreffend entschieden, dass es sich bei der Klausel auf der Beitrittserklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die einer Inhaltskontrolle nicht standhält.
Der Senat sah es nach Anhörung des Klägers als erwiesen an, dass der Emissionsprospekt nicht so rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben wurde, dass sich die Beklagte auf dessen Inhalt stützen konnte. Die unterbliebene Aufklärung des Klägers war auch kausal für die Zeichnung der Beteiligung an dem Hannover Leasing Fonds 177 durch den Kläger. Die beklagte Sparkasse konnte nicht beweisen, dass dieses Risiko den Kläger nicht von der Zeichnung abgehalten hätte.
Fazit zur Entscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die BGH-Wertung, dass Kenntnisnahmeregelungen in Beitrittserklärungen einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhalten, zutreffend umgesetzt. Damit hat das Gericht dem Versuch der Bank, ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung auf die bloße Übergabe des Emissionsprospektes abzuwälzen, eine Absage erteilt. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt überzeugend klargestellt, dass ein Anleger einen Anspruch darauf hat, von seinem Bankberater umfassend und zutreffend über die vielfältigen Risiken derartiger Kapitalanlagen aufgeklärt zu werden. Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger, da in den jeweiligen Verfahren häufig die Frage zu entscheiden ist, ob und wann schriftliche Unterlagen übergeben wurden und inwieweit sich die Bank ihrer Beratungspflichten entledigen kann.
Was können betroffene Hannover Leasing Fonds Anleger jetzt tun?
Anleger von in Schieflage geratenen geschlossenen Fonds sollten ihre Ansprüche umgehend von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche.
Haben Sie weitere Fragen? Über unser Kontaktformular haben Investoren die Möglichkeit, sich mit uns in Verbindung zu setzen und sich umfassend über die Möglichkeiten in ihrem individuellen Fall zu informieren.