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OLG Hamm: Schadenersatz beim Autokauf auch nach Bekanntwerden des VW Abgasskandals

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 16. September 2019

Eine absolut verbraucherfreundliche Entscheidung zugunsten einer VW-Kundin, die vom VW Dieselskandal betroffen war, hat das OLG Hamm gefällt. Das Gericht sprach der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz zu. Neu und besonders bemerkenswert ist, dass beim Kauf bereits über den Dieselskandal berichtet worden war. Das Urteil vom 10. September 2019 (Az. 13 U 149/18) ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klägerin hat das Fahrzeug, einen VW Beetle Cabrio 1.6 TDI, Ende November 2016 gekauft, also über ein Jahr nachdem der VW-Abgasskandal an die Öffentlichkeit gelangt war. Das Auto verfügt über den Motor EA 189, und damit über eine Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Straßenbetrieb befindet. Am 22. September 2015 hatte die Volkswagen AG eine sogenannte ad-hoc-Mitteilung nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) veröffentlicht. Im Januar 2017 ließ die Klägerin ein Software-Update zur Behebung der Manipulationssoftware aufspielen. Etwa ein Jahr später entscheid sie sich, Schadensersatzansprüche aufgrund Abgasmanipulation geltend zu machen. Denn sie hätte das Auto nicht gekauft, wenn sie von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte.

Im Verfahren vertrat die beklagte Volkswagen AG unter anderem die Meinung, dass Schadensersatzansprüche bereits deswegen ausgeschlossen seien, weil die Klägerin den VW Beetle erst nach Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung gekauft habe.

In erster Instanz hatte das Landgericht Bochum mit Urteil vom 27. Juni 2018 (Az. I-2 O 85/18) die Klage noch abgewiesen; beim Autokauf sei die Problematik im Zusammenhang mit dem VW Dieselskandal durch umfangreiche Berichterstattung bekannt gewesen. Diese Ansicht teilten die Richter des OLG Hamm nicht. Sie haben der Berufung ganz überwiegend stattgegeben. VW habe das Fahrzeug mit der illegalen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Kundin dadurch getäuscht. Die Klägerin habe aufgrund einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung Anspruch auf Schadensersatz.

Schadensersatz nach öffentlicher Berichterstattung: Die Begründung des OLG Hamm

Die Klägerin schilderte im Verfahren glaubhaft, dass weder sie noch ihr Ehemann vor dem Kauf Kenntnis davon gehabt haben, dass der VW Beetle von der Abgasmanipulation betroffen sei. Sie wollte vor allem ein verbrauchsgünstiges Dieselauto erwerben.

Hinsichtlich der ad-hoc-Mitteilung führt der Senat des OLG Hamm in seiner Entscheidung auch aus: „ Diese ad-hoc-Mitteilung enthält lediglich die Information, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen „auffällig“ sind. Es gibt bereits keinen Anlass anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Kunde überhaupt Kenntnis davon hat, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. Ohnehin fehlt es in dieser ad-hoc-Mitteilung an jedem Hinweis, welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollen. Dem Kunden ist es mithin kaum möglich, aufgrund der Informationen in der Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen.“

Die Klägerin kann die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises verlangen gegen Rückgabe des Autos. Sie muss sich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

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