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OLG München: Mangelnde Aufklärung über Verflechtungen bei geschlossenem Fonds begründet Beraterhaftung

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 12. April 2019

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat ein Urteil für geschädigte Anleger mit einer Beteiligung an der MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und einer Beteiligung an der FHH Fonds Nr. 39 MS „ANDINO“ GmbH & Co. KG und FHH Fonds Nr. 39 MS „ALGARROBO“ GmbH & Co. KG erstritten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es stützt sich auf Beraterhaftung aufgrund mangelnder Aufklärung über personelle und gesellschaftliche Verflechtungen der involvierten Gesellschaften. Damit erweitert diese Entscheidung den Pflichtenkanon des Anlageberaters bei der Beratung über einen geschlossenen Fonds erheblich. Das Gericht stellt ausdrücklich klar: Auch der Berater muss über die personellen und gesellschaftlichen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen aufklären. Das Urteil des Oberlandesgerichts München markiert einen weiteren Meilenstein im Anlegerrecht.

Im von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Berufungsurteil vom 01.04.2019 hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München auf die Berufung des Klägers hin das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 27.07.2018 aufgehoben. Die Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost eG wurde unter anderem auf Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligungen verurteilt. Sie wurde auch dazu verpflichtet, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Klägers, insbesondere von der Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.

Sachverhalt und Entscheidung

Die Klage war in der ersten Instanz vor dem Landgericht Traunstein abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers war jedoch erfolgreich. Das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichtes Traunstein teilweise aufgehoben und dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche in weiten Teilen zugesprochen.

Im vorliegenden Fall war der Kläger von einem Anlageberater der Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost eG zu einer Beteiligung an geschlossenen Schiffsfonds nicht objektgerecht beraten worden. Konkret wurde der Kläger bei der Beratung nicht über die aufklärungspflichtigen, personellen und gesellschaftlichen Verflechtungen aufgeklärt, die bei der MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und bei der FHH Fonds Nr. 39 MS „ANDINO“ GmbH & Co. KG, FHH Fonds Nr. 39 MS „ALGARROBO“ GmbH & Co. KG vorhanden sind. Die Beratung fand lediglich anhand einer Checkliste statt, in der die jeweiligen Verflechtungen jedoch nicht aufgeführt sind. Der Berater der Beklagten hatte die Verflechtungen der Gesellschaften auch nicht speziell erwähnt.

Über Verflechtungen muss aufgeklärt werden

Das Oberlandesgerichts München hat festgestellt, dass die Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost eG ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat und hat in seinem Urteil dem Kläger die jeweilige Primärforderung in voller Höhe zugesprochen. Das Landgerichts Traunstein, das Gericht der ersten Instanz, hat in der Beweisaufnahme festgestellt, dass die jeweiligen Emissionsprospekte erst am Tag der Beratung an den Kläger übergeben wurden. Ferner gaben die Berater der Beklagten an, den Kläger anhand der jeweiligen Checkliste Punkt für Punkt beraten zu haben.

Das Berufungsgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die Anlageberater der beklagten Bank den Kläger nicht über die vorhandenen personellen und gesellschaftlichen Verflechtungen aufgeklärt und den dadurch vorliegenden Interessenkonflikt nicht offengelegt haben.

Aufgrund dieser Verflechtungen beim Treuhänder der Beteiligung am FHH Fonds Nr. 39 MS „ANDINO“ GmbH & Co. KG, FHH Fonds Nr. 39 MS „ALGARROBO“ GmbH & Co. KG und beim Treuhänder der Beteiligung am MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG wird eine unabhängige und transparente Entscheidung im Sinne der Anleger gefährdet. Ein Berater muss den Anleger darüber aufzuklären, urteilte das OLG München.

Nach der Parteieinvernahme waren die Richter auch davon überzeugt, dass die unzureichende Risikoaufklärung über die Verflechtungen für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich geworden ist. Das Gericht ist dem Vortrag des Klägers gefolgt, dass er die Beteiligungen nicht erworben hätte, wenn er von den Verflechtungen Kenntnis gehabt hätte.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München stärkt die Interessen von Kapitalanlegern. Besondere Aufmerksamkeit erlangt die Aufklärung im Beratungsgespräch anhand von Checklisten und die Aufklärung über personelle und gesellschaftliche Verflechtungen und in der Folge der damit verbundene schwerwiegende Interessenkonflikt.

Im Bezug auf die Beteiligung am FHH Fonds Nr. 39 MS „ANDINO“ GmbH & Co. KG sowie der MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG ist eine auch Punkt für Punkt erfolgte Aufklärung anhand der „Checklisten“ nicht ausreichend, da die vorliegenden Verflechtungen darin nicht enthalten sind. In den Fällen, in denen die Berater die Anleger nicht ausdrücklich über die bestehenden Verflechtungen beim FHH Fonds Nr. 39 MS „ANDINO“ GmbH & Co. KG und FHH Fonds Nr. 39 MS „ALGARROBO“ GmbH & Co. KG und beim MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG aufgeklärt haben, liegt keine objektgerechte Beratung vor.

Geschädigten Anlegern von geschlossenen Fonds empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Neben einer unterbliebenen Aufklärung über Provisionen kann die Anlageberatung vor der Investition in einen geschlossenen Fonds insofern unzureichend sein, als Anleger über die zahlreichen Risiken einer solchen Beteiligung nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Hierzu zählt auch die mangelnde Aufklärung über Verflechtungen der betreffenden Gesellschaften.

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