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OLG Urteil im Audi-Dieselskandal bestätigt Schadensersatzanspruch

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 21. August 2024

Autofahrt-Dämmmerung-im-Spiegel

Das Oberlandesgericht München hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zum Audi-Abgasskandal Schadensersatzansprüche wegen des sog. Thermofensters bejaht (Urteil vom 26.06.2024, Az. 7 U 2614/22, noch nicht rechtskräftig). In dem Fall ging es um einen Audi A4 Avant 3.0 TDI quattro, für den im Rahmen des Dieselskandals kein Rückruf erfolgt war.

OLG Urteil im Audi-Dieselskandal: Hintergrund zum Fall

Unser Kunde hatte das Fahrzeug im Jahr 2014 als Neufahrzeug für ca. 53.000,- Euro gekauft. Im Jahr 2020 hat er das Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 133.000 km für 11.500,- Euro in Zahlung gegeben. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor TDI V6 3,0 l ausgestattet. Der Käufer verlangte von der Audi AG Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug. Diese Einrichtung, insbesondere ein sogenanntes „Thermofenster“, verringere bei bestimmten Temperaturen die Wirksamkeit des Abgasreinigungssystems, was im realen Fahrbetrieb zu einem erhöhten Schadstoffausstoß führe. Das Fahrzeug war nicht von einem amtlichen Rückruf betroffen, die Abschalteinrichtung führt jedoch dazu, dass das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einhält. In erster Instanz hatte das Landgericht München die Klage abgewiesen.

Das Urteil des OLG München

Das OLG München hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises, konkret 4.468,11 Euro nebst Zinsen, zu. Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters ausgestattet war, das die Wirksamkeit des Abgasreinigungssystems im realen Fahrbetrieb herabsetzt. Dies stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der EU-Verordnung Nr. 715/2007 dar. Das Gericht wies darauf hin, dass das Thermofenster die Abgasrückführung bei Temperaturen unter 15 °C und über 33 °C reduziere, was zu einer unzulässigen Reduzierung der Emissionswirksamkeit führe. Dieser Umstand begründe einen Schadensersatzanspruch des Klägers, da er das Fahrzeug zu einem Preis erworben habe, der diesen Mangel nicht berücksichtige.

Die Audi AG konnte sich im Verfahren nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Dazu hätte sie konkret vortragen müssen, welche Personen welche Vorstellungen über das Thermofenster, seine Funktion und insbesondere seine Zulässigkeit hatten.

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Betroffene Autokäufer können nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juni 2023 eine Entschädigung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises erhalten. Das Vorliegen einer Rückrufaktion ist keine Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Mercedes-Dieselskandal.

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