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Optivita X UK: OLG Frankfurt am Main weist Berufung der Sparkasse zurück

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat einen weiteren Anleger erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vertreten und erneut ein positives Urteil in einem Optivita Fonds erstritten. Mit Urteil vom 15.02.2018 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Frankfurter Sparkasse verurteilt.
Optivita X UK GmbH & Co. KG: Ein geschlossener Fonds mit hohen Risiken
Bei der Beteiligung handelte es sich um einen geschlossenen Fonds, der in gebrauchte britische Lebensversicherungen investiert. Britische Lebensversicherungsgesellschaften legen die von den Verbrauchern erhaltenen Gelder zu einem im Vergleich zu deutschen Versicherungsgesellschaften relativ hohen Anteil in Aktien an. Dadurch hängt die Rentabilität in nicht unerheblichem Maße von den Finanzmärkten und deren Entwicklung ab. Der Fonds selbst finanzierte sich aus den eingeworbenen Anlegergeldern und aus Fremdmitteln. Die Fremdkapitalquote betrug knapp 42 %.
Nach der Entscheidung Großbritanniens, die Europäische Union zu verlassen, haben sich weitere Risiken für die Beteiligung ergeben, die sich insbesondere im zukünftigen Wechselkurs Euro/GBP und der ungewissen Zukunft der britischen Finanzmärkte manifestieren. Dadurch hat sich das ohnehin hohe Verlustrisiko für den Investor nochmals erhöht.
Erstinstanzlich positive Entscheidung am Landgericht Frankfurt am Main
In der Sache ging es um eine Beteiligung des Klägers an dem HSC Optivita X UK, die der Kläger im Jahr 2008 für 20.000 € zzgl. Agio erworben hatte. Der Kläger sah sich von der Frankfurter Sparkasse falsch beraten und erhob Klage vor dem Landgericht Frankfurt. Der Kläger war der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Provisionen sowie die bestehenden Risiken und Nachteile, insbesondere hinsichtlich des bestehenden Verlustrisikos, der eingeschränkten Veräußerbarkeit, der Haftungsrisiken sowie der Verflechtungen aufgeklärt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers persönlich sowie des damaligen Beraters. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Beklagte zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt. Das Gericht war aufgrund der Aussagen der damaligen Beteiligten davon überzeugt, dass der damalige Berater den Kläger nicht ordnungsgemäß über die an die Sparkasse fließenden Provisionen aufgeklärt hatte. Es war auch nicht davon überzeugt, dass die unterbliebene Aufklärung des Klägers über den Zufluss von Provisionen an die Beklagte unbeachtlich gewesen wäre. Der Beklagten sei es daher nicht gelungen, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen. Ebenso konnte die Beklagte das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger positive Kenntnis von dem Provisionsfluss hatte und lehnte eine mögliche Verjährung der Ansprüche ab.
Folgerichtig wurde die Sparkasse zur Zahlung von 16.518,67 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung verurteilt. Eine neben der Rückabwicklung begehrte Freistellung von weiteren Nachteilen wurde dem Kläger in erster Instanz versagt. Hierüber hatten wir bereits Mitte 2016 berichtet.
Bestätigung des Urteils erster Instanz im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Frankfurt
Die Sparkasse hielt das Urteil des Landgerichts für fehlerhaft und angreifbar. In der von der Sparkasse Frankfurt eingelegten Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt begehrte die Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgte im Wege der Anschlussberufung auch die Verurteilung zur Freistellung von weiteren Nachteilen weiter.
Das Oberlandesgericht hat erneut Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers und des Beraters und im Ergebnis das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Anschlussberufung wurde zurückgewiesen. Nachdem der Kläger während des Verfahrens weitere Ausschüttungen erhalten hatte, wurde das Urteil der Höhe nach abgeändert und dem Kläger ein weiterer Betrag in Höhe von 10.918,67 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Optivita X UK zugesprochen.
Auch hier ging das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme und des persönlichen Eindrucks vom Kläger und dem Berater davon aus, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Provisionen aufgeklärt worden war. Das Gericht befasste sich auch mit der Frage der Verjährung und der Kausalität. Das Oberlandesgericht war nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass dem Kläger die Provisionsfrage gleichgültig gewesen sei. Es war auch nicht davon überzeugt, dass über das „Ob“ der Provisionen überhaupt gesprochen wurde. Im Ergebnis gelang es der Sparkasse daher nicht, das Oberlandesgericht von der fehlenden Kausalität und der eingetretenen Verjährung zu überzeugen. Interessant war in diesem Zusammenhang, dass sich die Aussagen der Parteien, insbesondere auch des Beraters, im Vergleich zur ersten Instanz leicht verändert hatten. Das Gericht verstand es geschickt, diese Veränderungen in den Angaben zum damaligen Geschehensablauf aussagepsychologisch zu erfassen und entsprechend zu würdigen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Fazit zum Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse
Das Urteil stärkt die Rechte geschädigter Anleger und zeigt einmal mehr, dass gerade die Provisionsthematik für geschädigte Anleger im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung bestehender Ansprüche nach wie vor ein gutes Argument mit entsprechenden Erfolgsaussichten sein kann.
Schließlich kann sich die beklagte Bank oder Sparkasse in vielen Fällen nicht darauf berufen, dass sowohl über das Ob als auch über die konkrete Höhe der angefallenen Provisionen ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Häufig muss zumindest angenommen werden, dass jedenfalls die konkrete Höhe der Provisionen nicht genannt wurde. Es ist dann Sache der beratenden Banken und Sparkassen, das Gericht von der fehlenden Kausalität oder dem Eintritt der Verjährung aufgrund positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis zu überzeugen. Zweifel des Gerichts gehen hier nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jeweils eindeutig zu Lasten der beratenden Kreditinstitute. Gleiches gilt für unabhängige Anlageberater.
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Geschädigten Anlegern empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen für eine schnelle und kostenlose Erstberatung.
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