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Optivita X UK: Oberlandesgericht Frankfurt am Main weist Berufung der Frankfurter Sparkasse zurück

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 27. Februar 2018

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat einen weiteren Anleger erfolgreich am Oberlandesgericht Frankfurt vertreten und erneut ein positives Urteil in einem Optivita-Fonds erstritten. Mit Urteil vom 15.02.2018 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Frankfurter Sparkasse verurteilt.

Optivita X UK GmbH & Co. KG: Ein geschlossener Fonds mit hohen Risiken

Bei der streitgegenständlichen Beteiligung handelte es sich um einen geschlossenen Fonds, der in gebrauchte britische Lebensversicherungen investiert. Britische Lebensversicherungsgesellschaften investieren dabei die von den Verbrauchern erhaltenen Gelder zu einem, im Vergleich zu deutschen Versicherungsgesellschaften, relativ hohen Anteil in Aktien. Hierdurch hängt die Rentabilität in nicht geringem Umfang von den Finanzmärkten und deren Entwicklung ab. Der Fonds selbst finanzierte sich dabei aus den eingeworbenen Geldern der Anleger und aus Fremdmitteln. Die Fremdkapitalquote lag bei fast 42 %.

Nachdem sich Großbritannien dazu entschlossen hat die Europäische Union zu verlassen, haben sich hier in der Beteiligung weitere Risiken aufgetan, die sich insbesondere in Bezug auf den künftigen Wechselkurs Euro/GBP und die unsichere Zukunft der britischen Finanzmärkte manifestieren. Dadurch hat sich das ohnehin schon hohe Verlustrisiko für den Anleger abermals erhöht.

Erstinstanzlich positive Entscheidung am Landgericht Frankfurt am Main

In der Sache ging es um eine Beteiligung des Klägers an dem HSC Optivita X UK, welchen der Kläger im Jahr 2008 in Höhe von 20.000 € zzgl. Agio erwarb. Der Kläger sah sich durch die Frankfurter Sparkasse fehlerhaft Beratung und erhob Klage zum Landgericht Frankfurt. Dabei war der Kläger der Meinung, dass er nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen, sowie bestehende Risiken und Nachteile, insbesondere hinsichtlich des bestehenden Verlustrisikos, der eingeschränkten Veräußerbarkeit, Haftungsrisiken, sowie Verflechtungen aufgeklärt wurde.  

Das Gericht erhob Beweis und hat hierzu den Kläger persönlich, sowie den damaligen Berater befragt. Nach erfolgter Beweisaufnahme verurteilte das Landgericht die Beklagte zu Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung. Das Gericht war aufgrund der Einlassung der seinerzeit Beteiligten der Überzeugung, dass der damalige Berater den Kläger nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen für die Sparkasse aufgeklärt hatte. Es war zudem nicht davon überzeugt, dass die fehlende Information an den Kläger über den Fluss von Provisionen an die Beklagte irrelevant gewesen wäre. Der Beklagten ist es somit nicht gelungen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen. Ebenso ist es der Beklagten nicht gelungen das Gericht davon zu überzeugen, dass der Kläger positive Kenntnis von dem Fluss der Provisionen hatte und lehnte eine mögliche Verjährung der Ansprüche ab.

Folgerichtig wurde die Sparkasse zu einer Zahlung in Höhe von 16.518,67 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung verurteilt. Eine neben der Rückabwicklung begehrte Freistellung von weiteren Nachteilen wurde dem Kläger erstinstanzlich verwehrt. Dies war bereits Mitte des Jahres 2016. Wir hatten hierüber bereits berichtet.

Bestätigung des Urteils erster Instanz im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Die Sparkasse war der Ansicht, dass das Urteil des Landgerichtes fehlerhaft und angreifbar sei. In der von der Sparkasse Frankfurt eingelegten Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt suchte die Beklagte das Urteil des Landgerichtes aufheben zu lassen und begehrte eine klageabweisende Entscheidung. Der Kläger verfolgte im Rahmen der Anschlussberufung auch die Verurteilung zur Freistellung vor weiteren Nachteilen.

Das Oberlandesgericht hat erneut Beweis durch Vernehmung des Klägers und des Berater erhoben und im Ergebnis das Urteil des Landgerichtes bestätigt. Die Anschlussberufung wurde zurückgewiesen. Nachdem der Kläger während des Verfahrens weitere Ausschüttung bekommen hatte, wurde das Urteil der Höhe nach abgeändert und dem Kläger noch ein Betrag in Höhe von 10.918,67 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung am Optivita X UK zugesprochen.

Wiederum ging das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme und dem persönlichen Eindruck vom Kläger und dem Berater davon aus, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde. Es befasste sich zudem mit der Frage der Verjährung und der Kausalität. Das Oberlandesgericht war nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass dem Kläger die Provisionsthematik egal gewesen wäre. Es war ferner nicht davon überzeugt, dass über das Ob der Provisionen überhaupt gesprochen wurde. Im Ergebnis ist es der Sparkasse daher nicht gelungen das Oberlandesgericht von der fehlenden Kausalität und der eingetretenen Verjährung zu überzeugen. Interessant in diesem Zusammenhang war, dass sich die Aussagen der Beteiligten, insbesondere auch die des Beraters im Vergleich zu den Angaben in erster Instanz leicht unterschieden. Das Gericht hat es gekonnt verstanden diese Änderungen in den Angaben zum damaligen Geschehensablauf aussagepsychologisch zu erfassen und entsprechend zu werten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit dieses Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen die Frankfurter Sparkasse

Das Urteil stärkt die Rechte geschädigter Anleger und zeigt erneut, dass gerade die Thematik „Provisionen“ für geschädigte Anleger im Rahmen einer gerichtlichen Durchsetzung bestehender Ansprüche nach wie vor eine gute Argumentation mit entsprechenden Erfolgsaussuchten sein kann.

Schließlich kann auch die Beklagte Bank oder Sparkasse in vielen Fällen nicht behaupten, dass sowohl über das Ob, als auch über die konkrete Höhe der angefallenen Provisionen ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Häufig muss zumindest zugestanden werden, dass jedenfalls die konkrete Höhe der Provisionen nicht genannt wurde. In der Folge liegt es dann an den beratenden Banken und Sparkassen das Gericht davon von der fehlenden Kausalität oder der eingetretenen Verjährung wegen positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis zu überzeugen. Zweifel des Gerichtes gehen hier nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils ganz klar zu Lasten der beratenden Kreditinstitute. Gleiches gilt für freie Anlageberater.

Geschädigten Anlegern wird empfohlen ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.