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Ordentliche Gesellschafterversammlung im GVV-Fonds 17

Veröffentlicht von Andreas Frank am 30. April 2010

Ordentliche Gesellschafterversammlung im GVV-Fonds 17

Mit Schreiben vom 21.04.2010 hat die GVV Hausverwaltungs GmbH nunmehr auch Gesellschafter des Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs GbR Ringstraße 26 GVV-(vormals WGS-)Fonds 17 zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung am 11.05.2010 in Stuttgart eingeladen.

Neben der Berichterstattung über die aktuelle Situation des o.g. GVV-Fonds (vormals WGS-Fonds) sowie der Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 sind als Tagesordnungspunkte die Entlastung der GVV-Geschäftsführung für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 vorgesehen.

Wie schon in parallelen GVV-Fonds praktiziert wurde auch in o.g. GVV-Fonds auf einen recht frühen Zeitpunkt nämlich bereits um 14.30 Uhr eingeladen. Erwerbstätigen Gesellschaftern dürfte damit die Teilnahme an der GVV-Gesellschafterversammlung erheblich erschwert werden. Die Vermutung liegt nahe dass durch die Ansetzung eines recht frühen Versammlungsbeginns die Teilnehmerzahl bewusst gering gehalten und hierdurch eine kritische Auseinandersetzung mit der Arbeit der GVV im Vorhinein vermieden werden soll.

Gesellschafter des o.g. GVV-Fonds (vormals WGS-Fonds) sind gleichwohl aufgerufen aktiv an der GVV-Gesellschafterversammlung teilzunehmen bzw. im Rahmen der Abstimmung über die Beschlussanträge aktiv von deren Stimmrecht Gebrauch zu machen.
Gesellschafter die nicht an der o.g. Gesellschafterversammlung teilnehmen können haben die Möglichkeit über den von der GVV zur Verfügung gestellten Rückläuferbogen eine schriftliche Vollmacht mit entsprechender Weisung wie mit dem Stimmrecht hinsichtlich des angesetzten Tagesordnungspunktes zu verfahren ist an die GVV zu erteilen.
Dazu ist lediglich der Rückläuferbogen auszufüllen und unterzeichnet im Original an die GVV zurücksenden. Auf diesem Wege stellen GVV-Gesellschafter sicher dass ihr Stimmgewicht nicht verloren geht.

Nicht zuletzt aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Schieflage des o.g. GVV-Fonds und der Tatsache dass bereits jetzt eine Vielzahl der GVV-Gesellschafter das Vertrauen in die GVV verloren haben sollte eine Entlastung derselbigen kritisch überdacht werden.

Gesellschaftern des o.g. GVV-Fonds wird zudem angeraten die für sie in Betracht kommenden rechtlichen Optionen durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Gerne können Sie diesbezüglich über unser Kontaktformular weitere Informationen erhalten.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann