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OstWest International Leasing OWL AG

Veröffentlicht von Andreas Frank am 03. April 2008

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Anfang 2007 hat die Menteny BeteiligungsverwaltungsGmbH den atypisch stillen Gesellschaftern der Ost West International Leasing OWL AG die Übernahme der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bei gleichzeitiger Übertragung der Anlegerrechte auf die GmbH angeboten. Die Höhe der Übernahmeangebote lag dabei deutlich unter dem ursprünglichen Wert der Beteiligung. Das Übernahmeangebot der Menteny BeteiligungsverwaltungsGmbH wurde damit begründet, dass gleichzeitig mit der Übertragung der Beteiligung auf die GmbH diese auch die Nachschuss- bzw. Einzahlungsverpflichtungen übernehmen würde. Damit wäre der Investor von jeglicher Haftung befreit. Die Höhe der Kaufpreisangebote für die Beteiligungen sei daher entsprechend niedrig, argumentierte Menteny.

OstWest International Leasing: Hintergrund zur Beteiligungsübernahme

Die Menteny BeteiligungsverwaltungsGmbH ist eine Tochtergesellschaft der Albis Leasing AG, die Mehrheitsaktionärin des Rothmann & Cie. Finanzhauses ist. Diese wiederum hat als Emissionshaus die OstWest International Leasing OWL AG prospektiert und den Vertrieb über freie Vermittler organisiert. Der Prospekt der OstWest International Leasing OWL AG verweist zur Ermittlung der Renditeerwartung auf die Berechnung nach dem „internen Zinsfuß“. Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 17.08.2006 festgestellt, dass diese Berechnungsmethode zur Darstellung der Renditeerwartung ungeeignet ist. Damit ist der Prospekt der OstWest International Leasing OWL AG fehlerhaft.

Problematisch für den Anleger, der das Kaufangebot unterzeichnet hat, ist grundsätzlich, dass er mit dem Verkauf „sämtliche Rechte und Pflichten“ aus der Beteiligung an die Menteny BeteiligungsverwaltungsGmbH abgetreten hat. Diese Abtretung umfasst daher grundsätzlich auch die Ansprüche aus fehlerhafter Beratung aufgrund des fehlerhaften Prospektes.

Das können Betroffene tun

Betroffene Anleger können prüfen, ob die Übernahmeverträge der Menteny BeteiligungsverwaltungsGmbH anfechtbar sind. Entgegen der Behauptung der Menteny BeteiligungsverwaltungsGmbH besteht bei einer atypisch stillen Beteiligung keine Nachschusspflicht in unüberschaubarer Höhe und diese Behauptung lässt nur den Schluss zu, dass das Rothmann & Cie. Finanzhaus etwaigen Schadensersatzansprüchen nicht ausgesetzt sein soll. Ein stiller Gesellschafter haftet grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Einlage, darüber hinaus besteht keine Nachschusspflicht.

Stille Gesellschafter der OstWest International Leasing OWL AG sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie gegebenenfalls das Angebot der Menteny Beteiligungsverwaltungs-GmbH zur Übernahme der Beteiligung mit allen Rechtsfolgen annehmen wollen. Anlegern, die ihre Beteiligung bereits übertragen haben, ist zu raten, Anfechtungs- und Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann