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Positive BGH Entscheidung zu Schrottimmobilien im Treuhandmodell
Veröffentlicht am 23. November 2009
Dem Streit lag ein Fall einer Schrottimmobilie bzw. Steuersparimmobilie eines Hotelappartments im Flugplatzhotel Donau-Eschingen zugrunde. Die Sparkasse Donau-Eschingen muss aufgrund der gegen sie ergangenen Urteile über 100.000.- EUR an die Kläger zahlen.
Schrottimmobilie im Treuhandmodell
Es handelte sich im Fall dieser Schrottimmobilie um ein sogenanntes Treuhandmodell. D. h. die Treuhänderin schloss mit den Klägern einen Treuhandvertrag. Dieser Vertrag bevollmächtigte insbesondere zu dem Abschluss des Darlehensvertrages bei der Sparkasse Donau-Eschingen. Den Klägern wurde dies als besonders praktisch empfohlen da diese nur die Vollmacht unterschreiben müssten und sich sonst um „nichts zu kümmern“ bräuchten. Da die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte und die Vollmacht bei Abschluss der Darlehensverträge der Bank nicht vorlag, war der Darlehensvertrag nichtig. Dies stellte das Landgericht Konstanz in erster Instanz fest.
Mit dem Argument dass da das Darlehen bereits 1997 zurückgezahlt worden war seien die Ansprüche verjährt wies in der zweiten Instanz das Oberlandesgericht Karlsruhe die Klage ab. Im Urteil vom 27.05.2008 stellte der elfte Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung (Az.: XI ZR 409/06) eindeutig fest dass die Ansprüche trotz Rückführung der Darlehenssumme nicht verjährt sind. Er verwies die Angelegenheit zurück an das Oberlandesgericht Karlsruhe welches diesmal den Klägern recht gab. Mit Entscheidung vom 19.10.2009 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Streitverkündeten Bauträgerin zurückgewiesen. Damit bleibt es nun dabei, dass die Sparkasse das für die Schrottimmobile gezahlte Geld zurückzahlen muss.
Fazit zum Urteil
Die Entscheidung ist damit für diejenigen Fälle wichtig, bei denen das Darlehen bereits zurückgeführt wurde und der Treuhänder den Darlehensvertrag unterschrieben hat.