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P&R Mahnbescheid bei nicht unterschriebener Hemmungsvereinbarung: Was sollen Betroffene jetzt tun?

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 27. Dezember 2021

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Einige P&R-Anleger erhalten vor Jahresende unangenehme Post vom Insolvenzverwalter. Seit 2019 hat der Insolvenzverwalter zur Unterzeichnung einer Hemmungserklärung wegen möglicherweise bestehender Anfechtungsansprüche aufgefordert. All diejenigen, die bislang keine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, erhalten nun Mahnbescheide. Der Insolvenzverwalter bezweckt damit die Unterbrechung der drohenden Verjährung zum 31.12.2021 der behaupteten Rückforderungsansprüche.

 

Darum geht in der Hemmungsvereinbarung

Der Kreis der Betroffenen hatte sich seit dem Jahr 2019 deutlich vergrößert, als auch Anleger*innen von P&R Direktinvestment, die ihr investiertes Geld vor der Insolvenz erhalten hatten, vom Insolvenzverwalter angeschrieben wurden. Es geht es um mögliche Rückzahlungsansprüche, also um die Anfechtung bereits geleistete Zahlungen, die der Insolvenzmasse zugeführt werden könnten. Dies betrifft Anleger, die von 2014 bis 2018 noch P&R-Investments hatten. Ob solche Anfechtungsansprüche bestehen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Insolvenzverwalter führt Pilotverfahren bis zum BGH um zu klären, ob die Möglichkeit besteht, Zahlungen zurückzufordern. Da diese Prozesse sehr lange dauern, benötigt er Zeit. Die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters drohen zum 31.12.2021 zu verjähren. Um dieser drohenden Verjährung zu begegnen, sollten Anleger*innen eine Hemmungsvereinbarung unterzeichnen. Die Vereinbarung sieht eine Hemmung der Verjährung auf beiden Seiten bis zum 31.12.2023 vor. Um die Verjährung in all jenen Fällen zu hemmen, die keine Vereinbarung unterzeichnet haben, müsste er Maßnahmen ergreifen: Neben Klageerhebung ist die Zustellung eines Mahnbescheides eine solche verjährungshemmendes Maßnahme.

Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters: Das sagen die Gerichte

Zur Frage, ob der Insolvenzverwalter geleistete Zahlungen zurückfordern kann, gibt es noch kein Urteil des Bundesgerichtshofes. In den Pilotverfahren gibt es Urteile verschiedener Landgerichte und eines Oberlandesgerichts.

Als erstes Oberlandesgericht hat das OLG München entschieden, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Zahlungen nicht zurückgefordert werden können. Die Richter des OLG München haben eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen, der Insolvenzverwalter will dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Zuvor hatte die Mehrheit der Langerichte die Pilotklagen des Insolvenzverwalters abgewiesen (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2020, Az. 20 O 42/20; LG Bochum, Urteil vom 04.09.2020, Az. 2 O 74/20 und LG München I, Az. 6 O 1575/20). In einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 08.10.2020, Az. 27 O 34/20) differenziert das Gericht zwischen der Garantieverzinsung und der Zahlungen des Rückkaufpreises. Die Rückzahlung des Rückkaufpreises sprach das Gericht dem Insolvenzverwalter zu, nicht jedoch die Mieten. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Tendenz bei den bisherigen Entscheidungen geht zugunsten der betroffenen Anleger*innen.   

P&R Mahnbescheid: Fristen beachten

Wir raten Betroffen dazu, ihren Fall prüfen zu lassen und gegeben falls Widerspruch innerhalb der 14-tägigen Frist gegen den Mahnbescheid einzulegen. Hat das Gericht bereits einen Vollstreckungsbescheid erlassen, kann gegen diesen noch Einspruch eingelegt werden. Nur wenn aktiv werden, können Sie vermeiden, dass der geltend gemachte Zahlungsbetrag vollstreckbar wird. Denn das Mahngericht nimmt regelmäßig keine rechtliche Prüfung vor. Versäumen Sie die genannten Fristen, wird der Anspruch des Insolvenzverwalters rechtskräftig.

Versäumen Sie nicht die Fristen und reichen Sie Ihre Unterlagen zur Prüfung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei ein. Für eine Einschätzung in Ihrem individuellen Fall nutzen Sie unser Kontaktformular.

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