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P&R Schadensersatz: Geld zurück vom Vermittler und der Haftpflichtversicherung – gute Erfolgschancen für Anleger
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 11. Februar 2020
P&R Schadensersatz: Bereits mit Bekanntwerden der Probleme um P & R Direktinvestments haben wir darauf hingewiesen, dass nicht nur die Anmeldung der Insolvenzforderungen vorgenommen werden sollte, sondern auch dass für Schadensersatzansprüche gegen die Berater bzw. Vermittler dieser Anlagen sehr aussichtsreiche Erfolgschancen bestehen. In der letzten Zeit gibt dazu es sehr positive Entwicklungen.
Schon im Jahr 2018 haben wir mit großer Besorgnis beobachtet und darauf hingewiesen, dass es zunehmend Angebote von Rechtsanwaltskanzleien gibt, die lediglich die Maßnahmen zur Sicherung der Ansprüche im Verfahren wegen der P&R Insolvenzen berücksichtigen. Nach wie vor lassen viele Kanzleien Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung völlig außen vor. Für die geschädigten P&R-Anleger ist das deshalb so gravierend, weil es sich hierbei erfahrungsgemäß um die effektivste Möglichkeit der Schadenskompensierung, unabhängig von einem parallel laufenden Insolvenzverfahren, handelt. Unsere Befürchtung, dass einige Kanzleien Absprachen mit den Vertrieben abgeschlossen haben, um diese zu schützen, hat sich inzwischen vielfach bestätigt.
Außergerichtliche und gerichtliche Vergleiche für unsere Mandanten
Nichtsdestotrotz sind inzwischen einige unserer Mandanten unserem Rat gefolgt. Erfreulicherweise können wir berichten, dass wir bereits sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich für unsere Mandanten sehr zufriedenstellende Vergleiche schließen konnten. Es liegt uns ferner eine ganze Reihe von positiven Urteilen verschiedener Landgerichte vor. Zudem können wir von einer bahnbrechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berichten. Dazu mehr im letzten Abschnitt dieses Artikels.
Auf Grund unserer langjährigen Erfahrung in diesem Rechtsgebiet wissen wir, dass es seine Zeit dauert, bis Gegner kippen und die Gerichte im Sinne der Anleger Recht sprechen. Zusammenfassend kann jedoch gesagt werden kann, dass im Fall von P&R Direktinvestment verhältnismäßig schnell Erfolge erzielt werden konnten.
Solvente Gegner: Berater und deren Haftpflichtversicherung
Die Vorteile für ein Vorgehen wegen Falschberatung liegen auf der Hand. Der wichtigste und größte Vorteil: Im Normalfall sind die Gegner solvent. Den Personen auf der Gegenseite ist natürlich daran gelegen, die Angelegenheit nicht zu groß werden zu lassen. Meistens haben die Berater nicht nur einen Kunden beraten und die Gefahr ist für sie erheblich, wenn die Falschberatung durch ein Urteil an die Öffentlichkeit kommt. Das ist oft der Grund für einen Vergleich – natürlich oftmals verbunden mit einer Verschwiegenheitsvereinbarung.
Es passiert nicht selten, dass die Berater, nachdem wir sie anschreiben, umgehend die Angelegenheit an Ihre Haftpflichtversicherung weiterleiten, so dass es daraufhin gilt, mit den Versicherungen über die Ansprüche zu verhandeln. Natürlich sind die Versicherungen zahlungsfähiger als die P & R Gesellschaften und sind häufig bereit, im Rahmen eines Vergleichs einen nicht unwesentlichen Teil der Schäden zu kompensieren. Beispielsweise konnte durch unsere Kanzlei erst im Januar 2020 ein gerichtlicher Vergleich in Höhe von über 150.000,00 € erwirkt werden.
Sollte sich die Firma inzwischen in der Insolvenz befinden, gibt es die Möglichkeit, einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 VVG; § 34 f GewO geltend zu machen.
P&R Schadensersatz: Beispiele positiver Rechtssprechung
Zusätzlich zu den bisher durch uns geschlossenen Vergleichen mit verschiedenen Gegnern gibt es inzwischen auch zahlreiche Beispiele positiver Rechtsprechung:
- Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 22.02.2019 (Az. 9 O 736/18) den beklagten Vermittler verurteilt, dem Anleger insgesamt € 120.402,00 zurück zu zahlen, die dieser insgesamt in vier P& R Verträge investiert hatte.
Das Gericht legt ausführlich dar, wie gefährlich diese Anlagemöglichkeit ist und dass seitens des Vermittlers auf jeden Fall über das Totalverlustrisiko hätte aufgeklärt werden müssen. Weiterhin führte das Gericht zu den garantierten Mieten aus:
„Die Mieten konnten jedoch keineswegs bedingungslos als „garantiert“ angepriesen werden, weil für die Container eine Mietausfallversicherung nicht existierte und zudem das Risiko bestand, dass die jeweilige Emittentin die Mieten – wie hier – im Insolvenzfalle überhaupt nicht mehr würde zahlen können. … Auch in den Prospekten wird weder das Emittentenrisiko noch ein Totalverlustrisiko und schon gar nicht das für die Anleger bestehende Privatinsolvenzrisiko vollständig und richtig dargestellt.“ - Auch das Landgericht Stuttgart bestätigte unsere Auffassung mit Urteil vom 27.11.2019 (Az. 21 O 302/18), dass es sich um hochriskante Anlagen handelte und die Notwendigkeit der Aufklärung durch den Vermittler gegeben ist.
Das Besondere ist, dass bei beiden Urteilen die Erstberatung viele Jahre zurückliegt. Im Fall vor dem LG Erfurt erfolgte die Erstberatung 1992 und im Fall vor dem LG Stuttgart im Jahr 2003.
BGH äußerst sich zur Thematik der Folgezeichnungen im Sinne der Anleger
Wir hatten bereits früh die Meinung vertreten, dass die Folgekäufe den Beratern zuzurechnen sind. Unsere Argumentation führten wir zunächst darauf zurück, dass immer mehr Informationen über die Verflechtungen der P&R – Gesellschaften sowie dessen Vertriebsformen ans Tageslicht kamen, die eben solche Rückschlüsse zuließen. Wir gingen davon aus, dass die Banken bzw. die Vermittlerfirmen, die dahingehend beraten haben, in Seefrachtcontainer der P&R – Gesellschaften zu investieren, nicht nur eine einmalige Provision für den ersten Abschluss erhalten haben, sondern auch sogenannte Folgeprovisionen. Dies motivierte die Berater von Anfang an dahingehend zu beraten, dass die Käufer regelmäßig in Seefrachtcontainer der P&R – Gesellschaften investieren und somit die P&R – Gesellschaften mit frischem Kapital durch die Anleger versorgt werden.
Diese Zurechnung bejahten wir insbesondere dann, wenn – wie so häufig bei unseren Mandanten – auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass man in Zukunft immer wieder solche P&R-Verträge abschließen kann und so die Möglichkeit hat, auf Dauer sicher Geld anzulegen.
Inzwischen hat sich der Bundesgerichtshof zu den dahinterstehenden Rechtsproblemen zu Wort gemeldet. Auch wenn es in dem BGH Fall (Urteil vom 21.11.2019, Az. III ZR 244/18) nicht um das Anlageprodukt P&R geht, so greift unser Erachtens die rechtliche Argumentation dennoch. Dieses Urteil ist außerordentlich anlegerfreundlich und hat bereits zu erheblichen Aufregungen in Vermittlerkreisen geführt.
Zum Sachverhalt: Der Kläger wurde über einen Zeitraum von rund 20 Jahren von dem Mitarbeiter der beklagten Firma beraten – vor allem in Versicherungsangelegenheiten. Als der Kläger 2005 auf der Suche nach einer Altersvorsorge war, konnte dieser Mitarbeiter dem Kläger zunächst keine Anlage empfehlen, die dem Kläger entsprach. Der Mitarbeiter der beklagten Firma wies jedoch den Kläger darauf hin, dass es eine Anlagemöglichkeit gibt, zu dem vom Kläger gewünschten Zweck bei der Firma S. Daraufhin legte der Kläger das Geld dort an.
Rechtlich wird vom BGH der Kausalzusammenhang bejaht und wie folgt begründet:
„Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlung begrenzt. Es steht den Vertragsparteien frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck haftungserweiternd wirken. Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein.“, vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2019 – III ZR 244/18
Somit ist der Vermittler auch wegen solcher Schäden in der Haftung, die erst Jahre später und ohne deren unmittelbares Zutun entstanden sind. So hat der Vermittler auch für Folgezeichnungen durch den Anleger einzustehen, selbst wenn er mit diesen Zeichnungen eigentlich nichts mehr zu tun hatte.
Kostenfreie Erstberatung für geschädigte P&R-Anleger
Geschädigte P&R-Anleger, die Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen, erhalten immer mehr Rückenwind durch die Entscheidungen der Gerichte. Es ist möglich und auch notwendig, die Ansprüche der Anleger in alle Richtungen gleichzeitig zu verfolgen. Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, die ihre obliegenden Auskunftspflichten verletzt haben, sind daher aktuell noch mit guten Chancen durchsetzbar. Auch sind solche Ansprüche derzeit noch nicht verjährt. Beide Vorgehen – P&R Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich gegenseitig nicht aus und sind parallel durchzuführen. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine schnelle und kostenlose Ersteinschätzung.
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Sie haben weitere Fragen zum Thema P&R Schadensersatz? Wir uns freuen über Ihren Anruf unter 0711 – 9308110 oder eine E-Mail über das Kontaktformular. Sie erreichen uns montags bis freitags jeweils von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.