0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Probleme bei Steiner + Company Fonds: Projekt HEKA energy insolvent

Veröffentlicht von Christopher Kress am 28. Mai 2021

Mensch-hält-Blatt-mit-Fragezeichen-vor-das-Gesicht

Probleme bei Steiner + Company Fonds – Projekt HEKA energy insolvent: Wir vertreten Anleger mehrerer geschlossener Fonds von Steiner + Company, darunter die Fonds Multi Asset Portfolio Anspar Plan 2 und Multi Asset Portfolio Anspar Plan 3. Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaften ist für Anleger sehr besorgniserregend. Der wirtschaftliche Erfolg der Fondsgesellschaften  ist abhängig von der Wertentwicklung der Projekte, in die der jeweilige Dachfonds investiert hat. Viele Zielinvestments werden in den Portfolioreports mit Summen angesetzt, zu denen diese ursprünglich eingekauft wurden. Uns liegen jedoch inzwischen Informationen zu einigen Investments dieses Dachfonds vor. Viele Projekte befinden sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, einige sind mit Verlust aufgelöst oder bereits vor Umsetzung gescheitert. Wie gefährlich ein Blindpool-Konzept für Privatanleger sein kann, zeigt insbesondere das Projekt HEKA energy: Beide Fonds investierten Anlegergelder in Millionenhöhe in eine Firma, deren Muttergesellschaft Insolvenz angemeldet hat.

Projekt HEKA energy insolvent

Der Portfoliobericht des Fonds MAP Anspar Plan 2 von Juni 2020 gibt an, dass der Fonds Gelder in Höhe von 750.000,– Euro in ein Projekt HEKA energy“ investiert hat. Es wird ausgeführt, dass das Unternehmen frei von Verbindlichkeiten sei und die Renditeerwartung bei ca. 8 % p.a. liegen würde. Weiter wird angegeben, die HEKA energy ist ein vor zehn Jahren in Nussloch gegründetes Unternehmen, welches Lösungen in den Bereichen Photovoltaik, LED-Beleuchtung sowie Fenster- und Haustürsysteme entwickelt. Der Portfoliobericht gibt nicht an, in welche Firma und in welcher Form die Gelder der Anleger hier investiert sind.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Heideberg vom 01.02.2020, Az. 82 IN 508/19, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HEKA energy Vertriebs GmbH & Co. KG angeordnet und Herr Rechtsanwalt Gordon Rapp zum Insolvenzverwalter bestellt. Den Insolvenzantrag hatte die HEKA energy Vertriebs GmbH & Co. KG im Dezember 2019 gestellt. Hauptgeschäft der Firma waren Fenster- und Türbau, Photovoltaikanlagen und LED-Beleuchtung. Am 11. März 2020 wurde die Tochtergesellschaft, die HEKA energy Contracting GmbH, an eine Investment-Fondsgesellschaft veräußert. Die Firma HEKA energy Contracting GmbH wurde in HEKA energy Solutions GmbH umbenannt. Hier liegt die Vermutung nahe, dass der Dachfonds MAP Anspar Plan 2 oder ein anderer Fonds von Steiner + Company die HEKA energy Contracting GmbH erworben hat. Aus dem Jahresabschluss 2018 dieser Firma ergeben sich Verbindlichkeiten in Höhe von 4,1 Mio. Euro. Interessant ist, dass der Dachfonds Steiner MAP Anspar Plan 3 ebenfalls in dieses Projekt 750.000,– Euro investiert hat. Beide Fonds investierten somit Anlegergelder in Höhe von zusammen 1,5 Mio. Euro in eine Firma, deren Muttergesellschaft Insolvenz angemeldet hat.

HEKA energy insolvent und Verstoß gegen Investitionskriterien

Die Fondsgesellschaften waren nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, in geschlossene Fonds aus verschiedenen Asset-Klassen zu investieren. Die Auswahl der zu erwerbenden Zielfonds sollte laut Prospekt durch einen „Investitionsausschuss“ erfolgen, der über einen nachhaltigen Erfahrungsschatz im Bereich der jeweiligen Asset-Klassen verfügte. Tatsächlich wurden von den Anlegergeldern überwiegend keine Fondsbeteiligungen, sondern hochriskante – teilweise ungesicherte – Investitionen wie Direktinvestments und Beteiligungen an GmbHs, Nachrangdarlehen sowie Stille Beteiligungen erworben. Auch mit der Investition in das Projekt HEKA energy wurde gegen die Investitionskriterien verstoßen.

Verbot von Blindpools gegenüber Privatanlegern

Bei einem sogenannten Blindpool steht zum Zeitpunkt der Zeichnung der Kapitalanlage das konkrete Projekt noch nicht fest. Der Anleger weiß zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts noch nicht, wohin sein Kapital fließen wird.

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ auf den Weg gebracht. Es enthält hauptsächlich Verschärfungen im Bereich von Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz, betrifft zum Teil aber auch alternative Investmentfonds (AIFs).  Vermögensanlagen in Form von Blindpools gegenüber Privatanlegern sollen künftig nicht mehr zulässig sein: Steht noch nicht fest, welche konkreten Anlageobjekte finanziert werden sollen, dürfen über öffentlich angebotene Vermögensanlagen von Privatanlegern keine Gelder mehr eingesammelt werden.

Multi Asset Portfolio Ansparplan 2 und Asset Portfolio Anspar Plan 3: Handlungsmöglichkeiten für Gesellschafter

Die Rückflüsse der Zielinvestitionen an den Dachfonds sind weit hinter den Prognosen zurückgeblieben. Die Gesellschafter haben bis heute nur rudimentäre Informationen über den tatsächlichen Wert und den Verlauf der Unternehmen erhalten, in die die Fondsgesellschaft investiert hat. Der Handel mit Anteilen dieses Fonds ist auf der Handelsplattform (www.zweitmarkt.de) ausgesetzt. Allein auf Ebene des Dachfonds wurden 20 % des Anlegerkapitals (inkl. Agio) für Nebenkosten und Vergütungen ausgegeben. Dies bedeutet, dass 20 % nicht in die Zielfonds fließen und somit nicht zur Ertragserwirtschaftung zur Verfügung stehen. Zusätzlich sind auch auf Seiten der Zielgesellschaften hohe Nebenkosten und Gebühren angefallen. Die Laufzeit der Dachfonds ist extrem lang und für Gesellschafter nicht planbar. Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Viele Gesellschafter leisten weiter monatliche Zahlungen, die in dubiose und risikoreiche Investments fließen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  1. Kündigung der Fondsbeteiligung: Die Kündigungsmöglichkeiten der Fonds MAP Anspar Plan 2 und 3 sind eingeschränkt. Je nach Einzahlungsverpflichtung können Gesellschafter zwischen 2028 und 2044 kündigen. Wenn ein Gesellschafter kündigt, erhält er jedoch nicht das gesamte eingezahlte Kapital zurück, sondern hat einen sogenannten „Abfindungsanspruch“. Der Abfindungsanspruch liegt i. d. R. deutlich unter dem ursprünglichen Zeichnungsbetrag.
  2. Verkauf des Gesellschaftsanteils auf dem Zweitmarkt: gibt im Internet einen Zweitmarkt für geschlossene Fonds, auf dem Anleger versuchen können, ihre Beteiligungen zu verkaufen. Marktführer ist die Handelsplattform www.zweitmarkt.de. Wenn Anleger dort ihre Beteiligung verkaufen wollen, wird das Verkaufsangebot veröffentlicht. Anteile der Fondsbeteiligungen MAP Anspar Plan 2 und 3 werden auf dem Zweitmarkt aktuell nicht gehandelt.
  3. Widerruf der Beitrittserklärung: Aufgrund von Formfehlern in der Widerrufsbelehrung steht diese Möglichkeit Gesellschaftern dieses Fonds auch heute noch offen. Die Widerrufsbelehrungen entsprechen nicht dem aktuellen Stand. Der Widerruf ermöglicht zwar nicht die Rückabwicklung der Beteiligung, befreit aber vor Zahlung offenstehender Raten. Anleger haben dieselben Rechte wie bei einer Kündigung: Der Gesellschafter erhält nicht das gesamte eingezahlte Kapital zurück, sondern hat einen „Abfindungsanspruch“.
  4. Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen: Fehlerhafte Prospektangaben und Interessenkonflikte sowie mangelnde Aufklärung über Risiken und Provisionen, sowie Verletzung der Investitionskriterien begründen Ansprüche gegen beratende Vertriebe sowie Initiatoren, Mittelverwendungskontrolleur und Prospektverantwortliche. Die meisten Anleger wurden nicht ausreichend über die zahlreichen Risiken dieser Kapitalanlage aufgeklärt. Schon das Vorliegen eines einzigen Beratungsmangels und/oder Prospektmangels ist ausreichend, um Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche auszulösen. Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche richten sich nicht gegen den Fonds, dieser ist die Gemeinschaft aller Anleger.

Vorteile für Anleger durch Interessenbündelung

Als Gesellschafter stehen Sie nicht alleine da. Das Auskunftsrecht, über das Gesellschafter verfügen, ermöglicht die Organisation einer Anlegergemeinschaft. Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Informations-, Kontroll- und Stimmrechte können Gesellschafter Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsführung nehmen. Wichtig sind hier die Informations-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter. Investoren können zum Beispiel Einsicht in aktuelle Unterlagen, Geschäftsberichte, Einnahmen und Ausgaben der Fondsgesellschaft verlangen. Da wir von der Geschäftsführung keine Informationen darüber erhalten, was mit den Geldern der Anleger passiert ist, haben wir bei diesem Fonds bereits eine Auskunftsklage eingereicht. Gesellschafter haben zudem das Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung und das Recht, bestimmte Tagesordnungspunkte zur Abstimmung zu bringen. Wir unterstützen Gesellschafter bei der Willens- und Interessenbündelung, wenn wichtige Punkte zur Entscheidung anstehen.

Sie haben weitere Fragen zum Thema HEKA energy insolvent? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.

Kontaktformular