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Prospektfehler bei geschlossenem Fonds Aquila HydropowerINVEST IV GmbH & Co. KG – OLG Celle verurteilt freien Anlagevermittler zu Schadensersatz

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 12. Juli 2019

Wasserfall-Kaskaden

Urteil Aquila HydropowerINVEST IV: Ein Finanzanlagenvermittler wurde aufgrund eines Prospektfehlers in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung am Fonds Aquila HydropowerINVEST IV GmbH & Co. KG verurteilt. Die beklagte Vermittlungsfirma muss dem Kläger einen Betrag in Höhe von 8.400,- EUR sowie entgangenem Gewinn in Höhe von 718,67 EUR, jeweils nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger hatte über die Beklagte mehrere geschlossene Fonds gezeichnet, darunter auch den HydropowerINVEST IV. Die Zeichnungssumme lag bei 8.000 EUR zzgl. 5% Agio. Bei dem Fonds handelt es sich um einen geschlossenen Wasserkraftwerksfonds in der Form einer GmbH & Co. KG. Die Fondsgesellschaft investierte in eine Wasserkraftgesellschaft mit fünf Wasserkraftwerken in der Türkei, an der weitere Co-Investoren beteiligt sind.

Zur Entscheidung des OLG Celle

Erstinstanzlich wurde die Klage vom Landgericht Lüneburg zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgte der Kläger seine Ziele weiter. Das Oberlandesgericht Celle hat der Berufung teilweise stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Emissionsprospekt zum Aquila HydropowerINVEST IV GmbH & Co. KG fehlerhaft sei und die Beklagte hierfür zu haften habe. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.

Konkret fehlten im Prospekt wesentliche Angaben zum Investorenkreis und zur Solvenz der Mitinvestoren. Diese Angaben waren nach Ansicht des OLG wesentlich, damit ein Anleger das Risiko einschätzen könne, „ob sich das Projekt überhaupt verwirklichen lassen würde“.

Nachdem das Oberlandesgericht den Emissionsprospekt für fehlerhaft erachtete, war die Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Darlegungs- und Beweislast, die Fehler erkannt und im Rahmen der Beratung richtig gestellt zu haben. In Bezug auf die Frage der Kausalität des Prospektfehlers hinsichtlich der Anlageentscheidung des Klägers, sah das Oberlandesgericht keine Probleme. Auch bei Prospektfehlern gilt die Vermutung aufklärungs-richtigen Verhaltens. Danach hätte der Anleger die Kapitalanlage nicht gezeichnet, wenn er über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden wäre.

Prospektfehler bei einer Fondsbeteiligung – Erläuterung und Haftung

Allgemein liegt ein Prospektfehler vor, wenn Angaben im Prospekt falsch oder unvollständig sind. Der Anleger kann dann die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangen: Erstattung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Beteiligung.

Tatsächlich ist die Hürde für die Feststellung eines Prospektfehlers relativ hoch. Nachdem sich der Emissionsprospekt an den durchschnittlich gebildeten und informierten Anleger richtet, werden Prospektfehler grundsätzlich erst dann angenommen, wenn dieser entweder tatsächliche Fehler oder Auslassungen enthält beziehungsweise die Darstellungen irreführend sind.
Der Haftungskreis bei Prospektfehlern ist groß: Prospektverantwortliche, Gründungs- und Treuhandgesellschafter, Initiatoren, beteiligte Vermittler und Untervermittler. Die individuellen Umstände entscheiden im Einzelfall, wer als Anspruchsgegner in Frage kommt.

Was bedeutet das Urteil für Anleger von Aquila HydropowerINVEST IV?

Das Urteil aufgrund des festgestellten Prospektfehlers betrifft alle Gesellschafter des Fonds. Anleger können sich freuen, denn das Urteil berechtigt zum Schadensersatz. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens verpflichtet den Klagegegner zu beweisen, dass der Prospektfehler nicht ausschlaggebend für den Kauf war. Dieser Beweis gelingt im gerichtlichen Verfahren der Gegenseite meist nicht. Zudem erhöht das Urteil die Vergleichsbereitschaft der Gegenseite.
Als betroffener Anleger des geschlossenen Fonds Aquila HydropowerINVEST IV sollten Sie umgehend prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen Vermittler der Fondsbeteiligung geltend gemacht werden können. Die Aussichten für eine erfolgreiche Klage schätzen wir für sehr gut ein. Nutzen Sie hierfür unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung:

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