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Ratenzahlungsmodell geschlossener Fonds: Mit dem Widerruf raus aus einer Beteiligung an der ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2. KG

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 13. Juni 2022

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Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat in einem durch unsere Kanzlei geführten Verfahren mit Urteil vom 11.05.2022 (Az. 1 O 127/21, noch nicht rechtskräftig) festgestellt, dass die Beklagte OHTS Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH keine Ansprüche mehr gegenüber den klagenden Anlegern geltend machen kann. Die Anleger müssen seit der Erklärung des Widerrufs des Beitritts zum geschlossenen Fonds ConTrust Energie-Fonds 2 keine weiteren Zahlungen im Ratenzahlungsmodell mehr leisten.

Ratenzahlungsmodell geschlossener Fonds: Der Sachverhalt zum Fall

Unsere Mandanten erwarben jeweils mit Unterschrift vom 16.02.2009 Anteile an der ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2. KG. Die Beklagte verwaltet als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft die Kommanditbeteiligungen der Anleger treuhänderisch. Die Kläger beteiligten sich jeweils als Kombizahler und nahmen zunächst eine Einmalzahlung vor, die sich inklusive der ersten Rate auf 3.050,- Euro bzw. auf 6.100,- Euro belief. Die ab dem 01.03.2009 zu zahlenden monatlichen Raten betrugen bei einer Vertragslaufzeit von jeweils 25 Jahren 50,- Euro bzw. 100,- Euro.

Rechtliches zum Ratenzahlungsmodell des geschlossenen ConTrust Energie-Fonds

Der Vertrag über den Anteilserwerb beinhaltete eine nur ungenügende Widerrufsbelehrung. Somit konnten die Anleger noch viele Jahre nach Zeichnung des Fonds widerrufen und sich von der Last weiterer Zahlungen befreien.

Der Widerruf der Beitrittserklärungen war auch über zehn Jahre nach Beitritt zum Fonds fristgerecht, da die nach den gesetzlichen Vorgaben zu erteilende Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgte und somit die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen hat.

Die Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebots, da die Belehrung sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Insoweit ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass eine entsprechende Belehrung nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend ist, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11).

Folge des wirksamen Widerrufes

Der Widerruf der Beitrittserklärungen zur Fondsgesellschaft führt zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (BGH, Urteil vom 31.01.2005 – II ZR 200/03). Gegenüber der Fondsgesellschaft hat dies zur Folge, dass Anleger*innen ein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zusteht und sie mit dem Widerruf keine weiteren Zahlungen erbringen müssen. Im Verhältnis der Anleger*innen zur Gesellschaft ist auch von Bedeutung, dass in Folge der Wirkung des Widerrufs keine neuen Haftungsverbindlichkeiten aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstehen können.

Der vorliegende Fall ist ein schönes Beispiel für das sogenannte ewige Widerrufsrecht. Wie im vorliegenden Fall wären Ansprüche der Kläger auf Schadensersatz, beispielsweise gegen den Anlageberater, längst verjährt gewesen, so dass keine Ansprüche geltend gemacht werden konnten. Doch über das Widerrufsrecht konnten die Kläger handeln und sich aus vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der OHTS befreien. Dies zeigt, dass sich ein Vorgehen lohnen kann.

Bitte lassen Sie bei Interesse Ihre Unterlagen auf die Möglichkeit eines Widerrufsrechtes überprüfen. Gerne stehen wir Ihnen dafür zur Verfügung.

Unser Angebot: Kostenfreie Ersteinschätzung

Wir beraten und vertreten Fondsanleger bundesweit seit über 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Nutzen Sie jetzt unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung für Ihre geschlossenen Fondsbeteiligungen. Füllen Sie unseren Online-Fragebogen aus und lassen Sie ihn uns mitsamt den erbetenen Unterlagen zukommen. Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie dann umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles.

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