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Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds: BGH stärkt Rechte der Anleger

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 23. September 2014

Justitia-Hochhäuser

Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären. Das hat der Bundesgerichtshofes im Rahmen zweier Verfahren entschieden (Urteil vom 29.04.2014 Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Geschädigte Anleger kann dann ein Schadensersatzanspruch zustehen. So können sie die Fondsanteile zurückgeben und erhalten ihr eingesetztes Kapital zurück.

Offene Immobilienfonds für Privatanleger gefährlich

Viele Banken haben in der Vergangenheit sicherheitsorientierten Anlegern zum Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds geraten. Eine solche Kapitalanlage sei eine konservative und wertbeständige Anlageform, das eingesetzte Kapital werde eine durchschnittliche Rendite von mehr als 4 % abwerfen und sei jederzeit verfügbar, da der Anleger die Anteile bei Bedarf jederzeit verkaufen könne.

Mit der Finanzkrise 2008 gerieten auch offene Immobilienfonds vielfach in Schieflage, weil zu viele Anleger gleichzeitig ihre Anteile verkaufen wollten. Da nicht alle Ansprüche gleichzeitig bedient werden konnten, wurden die Fonds für einige Zeit geschlossen und teilweise abgewickelt. Die Anleger müssen dann mehrere Jahre warten, bis die Fonds abgewickelt sind, um an ihr Geld zu kommen. Dabei müssen sie erhebliche Verluste in Kauf nehmen. Obwohl die meisten Bankkunden als „konservative Anleger“ eingestuft wurden, wurde in den Beratungsgesprächen nicht auf die erheblichen Verlustrisiken hingewiesen. Viele Anleger wurden von ihren Beratern getäuscht, weil die Immobilienfonds als vermeintlich sicher und risikolos dargestellt wurden. Die Banken kassierten auch Provisionen, über die sie ihre Kundinnen und Kunden nicht aufklärten: Gerade für risikoscheue Anleger sind offene Immobilienfonds keine geeignete Kapitalanlage. Denn es bestand ein jederzeitiges Schließungsrisiko sowie ein Abwertungsrisiko im Rahmen von Immobilienverkäufen.

BGH bestätigt Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds

Der Bundesgerichtshof hat in den beiden Verfahren zu Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds darauf hingewiesen, dass eine Bank Anleger grundsätzlich ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss.

Auszug aus der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes: „Die in § 81 InvG aF geregelte Möglichkeit die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle. Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.“

Anleger von offenen Immobilienfonds nicht schutzlos gestellt

Geschädigte Anleger offener Immobilienfonds müssen sich nicht mit dem Verlust abfinden. Sie sollten sich von einem auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Wurden sie von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds aufgeklärt, können Schadensersatzansprüche bestehen. Mit unserer kostenfreien Ersteinschätzung haben Betroffene die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und Ihre rechtlichen Ansprüche kostenfrei prüfen zu lassen.

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Wann verjähren Ansprüche?

Wenn Sie Ihren Offenen Immobilienfonds ab dem 05.08.2009 erworben haben, gilt die dreijährige Regelverjährung des BGB, bei der die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Anlegers von der Falschberatung zu laufen beginnt. Die Höchstfrist der kenntnisabhängigen Verjährung beträgt dann 10 Jahre ab Erwerb des Offenen Immobilienfonds.

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