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Schadensersatz für geschädigte Anleger mit Beteiligungen InfraTrust Fünf GmbH & Co. KG und Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co DDS 09 KG

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 11. Januar 2021

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In dem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 17.12.2020 (Az. 14 O 133/19) hat das Landgericht Coburg die BSC Neutrale Allfinanz-Vermittlungs-GmbH auf Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligungen an der InfraTrust Fünf GmbH & Co. KG und an der Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co DDS 09 KG sowie auf Zahlung des entgangenen Gewinns und der Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sachverhalt zum Fall vor dem LG Coburg

Die Kläger beteiligten sich jeweils an der InfraTrust Fünf GmbH & Co. KG und die Klägerin darüber hinaus an der Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co DDS 09 KG als Kommanditisten. Beide Kläger sind auf Sicherheit bedachte Anleger, die Geld zuvor  überwiegend konservativ angelegt hatten. Die Klägerin verfügte über keinerlei Erfahrungen mit geschlossenen Beteiligungen; der Kläger hatte bislang keine negativen Erfahrungen gemacht.  Er war bereits vorher Kunde des Beraters und sogar mit ihm befreundet gewesen.

Im Vorfeld des Beratungsgesprächs hat sich der Berater über den Stand der Finanzen der beiden Kläger und deren Interesse an einer Geldanlage erkundigt. Sie teilten ihm mit, dass sie ihr freies Kapital aus einigen Sparanlagen sicher und zum Vermögensaufbau anlegen wollten, um später ein Eigenheim und ein Auto zu erwerben. Beide Kläger hatten als Ziel eine sichere Anlage zum Vermögensaufbau gegenüber dem Berater angegeben. Dem Berater war daher bekannt, dass sie kein Interesse an hochspekulativen und hochriskanten Anlagen gehabt hatten und kein Totalverlustrisiko eingehen wollten. Auf Nachfrage der Kläger über die Höhe der anfallenden Provisionen machte der Berater im Rahmen der Anlageberatung über die von der Beklagten empfangenen Vergütung bzw. Provision, falsche Angaben. Zudem händigte er den Klägern die Emissionsprospekte nicht aus.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine anlagegerechte Beratung und Falschaufklärung über Provision

Das Landgericht Coburg sprach den Klägern unter anderem ihre Schadensersatzforderung sowie entgangenem Gewinn in voller Höhe zu.

Das Gericht stellte dabei fest, dass die Beklagte aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung schuldhaft verletzt hat, indem ihr Anlageberater die Kläger über den Erhalt von Provisionen auf Nachfrage der Kläger falsch aufgeklärt hat.

Das Gericht gelangte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung, dass der Berater der verklagten BSC Neutrale Allfinanz-Vermittlungs-GmbH auf Nachfrage des Klägers zwar Angaben zu den Provisionen gemacht hat. Allerdings hat er die hierfür erforderliche vollständige und richtige Aufklärung über die erhaltenen – jeweils über der 15%-Grenze liegenden – Provisionen unterlassen. Der Berater hat den Klägern gegenüber vielmehr sogar falsche Angaben gemacht. Der Anteil der abfließenden Innenprovisionen bei der Beteiligung am InfraTrust Fünf GmbH & Co. KG beträgt rund 16,30 %  und am Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co DDS 09 KG rund 19%.  Unter Würdigung der Angaben beider Kläger und des Beraters  ist das Gericht davon überzeugt, dass dieser die Kläger nicht über die 15% übersteigende Höhe der Provisionen der Beklagten aufgeklärt hat, sondern die Frage nach der Höhe der Provisionen als Freundschaftsdienst herunterspielte mit dem Ergebnis, dass jedenfalls der Kläger von einer Provision maximal in Höhe des Agios, die Klägerin von gar keiner Provision der Beklagten bzw. des Beraters ausging, sondern beide aufgrund der Äußerungen des Beraters die Vermittlung der Anlagen als Freundschaftsdienst betrachteten. Der Berater der Beklagten hat daher eine etwaige gegenteilig Information aus dem jeweiligen Prospekt jedenfalls entwertet und einen objektiv falschen Eindruck von der Höhe der von der Beklagten erhaltenen Provision und auch etwaiger sonstiger Innenprovisionen verursacht.

Das Gericht gelangte auch zur Überzeugung, dass der Emissionsprospekt nicht an die Kläger ausgehändigt wurde. Dies obwohl die Kläger durch ihre Unterschrift mehrfach bestätigt haben, sämtliche für die Zeichnung der Kapitalanlagen relevanten Unterlagen erhalten zu haben und anhand der Prospektangaben umfassend über die Risiken der gezeichneten Kapitalanlagen informiert worden zu sein.

Aufgrund der Angaben der Kläger und der Aussage des Beraters ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger wahrheitsgemäß angaben, keinen Prospekt vom Berater der Beklagten erhalten zu haben. Wegen des Drängens des Beraters und des bestehenden Zeitdrucks haben die Kläger im Vertrauen auf den Berater „blind“ alle von ihnen geforderten Unterschriften geleistet, ohne sich den Inhalte der jeweiligen Unterlagen explizit durchzulesen. Nicht überzeugt ist das Gericht hingegen von der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage des Beraters, dass die Prospekte für beide Kläger für alle Anlagen von ihm im Vorfeld des Beratungstermins übergeben worden seien. Daher geht auch die Bestätigung des Erhalts der Prospekte durch die Kläger in den Beratungsprotokollen, ohne den entsprechenden Nachweis der von der Beklagten zu erbringen war, ins Leere.

Auch wenn die Emissionsprospekte den Kläger rechtzeitig übergeben worden wären, wäre infolge der davon abweichenden Angaben zur Provisionshöhe des Beraters im Beratungstermin eine ordnungsgemäße Aufklärung entkräftet.

Fazit: Urteil zugunsten der Anleger von InfraTrust Fünf GmbH & Co. KG

Mit seiner Entscheidung stärkt das Landgericht Coburg die Interessen von Kapitalanlegern, insbesondere auf eine richtige Aufklärung über die Provisionshöhe. Macht der Anlageberater oder -vermittler auf explizite Nachfrage oder von sich aus ungefragt Angaben zur Provisionshöhe, muss diese richtig sein, d. h. sich mit den Angaben über die Provisionshöhe aus dem Emissionsprospekt decken. Einem Anlageberater/-vermittler verhilft der Einwand den Emissionsprospekt rechtzeitige übergeben zu haben nicht, wenn er gegenüber dem Anleger falsche Angaben zu Provisionshöhe getätigt hat. Ferner hat sich ein weiteres Mal gezeigt, dass eine Empfangsbestätigung eines Emissionsprospekts nicht per se den Nachweis einer rechtzeitigen Übergabe erbringt, sondern die Beweisaufnahme ein für die Kläger vorteilhaftes Ergebnis zu Tage fördern kann. Abschließend wird deutlich, dass unterschiedliche Anlagekonzeptionen und -ziele verschiedener geschlossener Beteiligungen, nicht gleichartig sind und sich daher eine Gesamtsaldierung verbietet.

Wir beraten und vertreten Fondsanleger bundesweit seit 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Wer eine Fondsbeteiligung gezeichnet hat und dabei falsch beraten wurde, hat Anspruch auf Schadenersatz. Unsere Rechts- und Fachanwälte prüfen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung kostenfrei. Nutzen Sie dafür unsere unverbindliche Online-Erstberatung.

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