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Schiffsfonds »MS Vega Sachsen«: Landgericht verkündet Urteil gegen Sparkasse Leipzig

Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren die Sparkasse Leipzig zur Zahlung von etwas mehr als 15.000,- EUR verurteilt. Die Sparkasse hat die Klägerin von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds MS Vega Sachen Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, insbesondere von der Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen. Die Freistellung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf die Sparkasse. Etwaige Kosten der Übertragung trägt die Sparkasse. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Fonds MS Vega Sachsen
Der MS Vega Sachsen ist ein geschlossener Schiffsfonds in Form einer GmbH & Co. KG, der in ein Containerschiff mit einer Kapazität von 1.118 TEU investiert hat. Die Gesamtinvestition des MS Vega Sachsen betrug EUR 20.337.000,00. Der Fremdkapitalanteil betrug 57,69 %, wobei das Fremdkapital in Form eines Schiffshypothekendarlehens in US-Dollar und japanischen Yen aufgenommen werden sollte. Das einzuwerbende Kommanditkapital betrug EUR 8.100.000,00. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 15.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio. Größere Beteiligungen mussten durch 2.500 teilbar sein. Die Beteiligung erfolgte zunächst treuhänderisch über die SHI-Treuhandgesellschaft für Schifffahrt, Handel und Industrie mbH. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigungsmöglichkeit für die Anleger besteht frühestens zum 31. Dezember 2025. Ausschüttungen wurden nur einmal für das Jahr 2008 geleistet. Weitere Ausschüttungen wurden nicht vorgenommen.
Der Sachverhalt zum Fall
Die Klägerin unterzeichnete nach Beratung durch die Sparkasse Leipzig eine Beitrittserklärung zur MS Vega Sachen Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- EUR zzgl. Agio. Die Klägerin fühlte sich nicht ausreichend über die bestehenden Risiken und Nachteile sowie das Provisionsinteresse der Sparkasse aufgeklärt. Zudem hielt sie den Emissionsprospekt für fehlerhaft. Eine gütliche Einigung konnte weder außergerichtlich noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erzielt werden.
Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig
Nach der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die von der Sparkasse erhaltenen Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, aufgeklärt worden war.
Die Frage des Kausalzusammenhangs und der Verjährung entschied das Landgericht zugunsten der Klägerin. Hinsichtlich der Kausalität sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin auf die so genannte Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens berufen könne. Demnach musste die beklagte Sparkasse darlegen und beweisen, dass sich die Klägerin nicht um die Provisionsfrage gekümmert hätte. Diesen Beweis konnte die beklagte Sparkasse nicht führen.
Zur Frage der Verjährung berief sich die Beklagte darauf, dass der Berater die Klägerin über das „Ob“ des Provisionsinteresses aufgeklärt habe. Im Übrigen sei das Provisionsinteresse der Beklagten aufgrund der Prospektangaben offenkundig gewesen. Dass die Existenz eines Agios aus dem Prospekt erkennbar war, genügte für die Frage der Verjährung insbesondere deshalb nicht, weil sich daraus kein Bezug zur Sparkasse und kein Vorteil für diese ergab. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ist eindeutig und gefestigt. Danach ist ein Emissionsprospekt im Hinblick auf Provisionen der beratenden Bank oder Sparkasse nur dann ausreichend, wenn die Bank oder Sparkasse dort namentlich genannt wird und die genaue Höhe der Provision dem Prospekt entnommen werden kann. Beides lässt sich dem Emissionsprospekt der MS „VEGA Sachen“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gerade nicht entnommen werden.
Die Beweisaufnahme hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt, dass der Berater im Rahmen der Beratung mündlich über Provisionen aufgeklärt hat. Da die Sparkasse auch für die ordnungsgemäße Aufklärung über Provisionen darlegungs- und beweispflichtig war und die Beklagte auch diesen Beweis nicht erbringen konnte, lag für das Gericht eine klare Pflichtverletzung vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.
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