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STAR Private Equity IX Beteiligungs GmbH & Co. KG

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 22. Februar 2021

Begriff-Private-Equity-im-Lexikon

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat am 18. Februar 2021 in einer kostenlosen Web- und Telefonkonferenz über die aktuelle Situation des geschlossenen Fonds »STAR Private Equity IX Beteiligungs GmbH & Co. KG« informiert  und Anleger über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.

Konzept und aktuelle Situation des Fonds

Anleger haben sich als Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft STAR Private Equity IX Beteiligungs GmbH & Co. KG beteiligt. Die Fondsgesellschaft hat sich über den auf  Private-Equity-Investitionen fokussierten Umbrella-Fonds STAR Private Equity Opportunities SICAV SIF mit dem für die Investition verfügbaren Kapital zu 75% an dem Private Equity Dachfonds QS GEO PEP II und zu 25% an dem Singlefonds Emerging Markets Co-Investment Funds beteiligt.

Die Initiatoren stellten den Anlegern ein globales Investment in den aufstrebenden Ländern der Welt, hohe Renditen und Sicherheit durch Sachwertinvestitionen in Aussicht. Die Laufzeit des Fonds war bis Ende des Jahres 2024 geplant und eine Rendite von 15 % p.a. prognostiziert. Im Prospekt waren nach vier bis sechs Jahren größere Ausschüttungen an die Anleger in Aussicht gestellt. Anleger hatten sich somit ab dem Jahre 2016 auf Ausschüttungen eingestellt. Vorgesehen war ein Fondsvolumen von 25 Mio. Euro.  Nach Schließung der Fondsgesellschaft betrug das platzierte Fondsvolumen lediglich 10,56 Mio. Euro.

Risikoreiche Kapitalanlage: Die Beteiligung an diesem geschlossenen Private Equity Fonds ist eine unternehmerische Beteiligung mit einer komplexen Struktur, hohen Kosten und zahlreichen Risiken für Gesellschafter und als Altersvorsorge oder für sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet.

Bisherige Ausschüttungen

Bis heute sind keine Ausschüttungen an die Anleger geflossen. Im Gegenteil:  Zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit und zur Sicherung der Liquidität wurde die Geschäftsführung dazu ermächtigt, Nachrangdarlehen aufzunehmen. Bisher gab es kaum Veräußerungen von Zielfondsbeteiligungen, weshalb die Fondsgesellschaft kaum Zahlungen aus den Zielfonds erhalten hat.

Hohe Nebenkosten und Vergütungen

Für die Investition in den Dachfonds standen lediglich 85% des von den Anlegern eingezahlten Kapitals zur Verfügung. Einschließlich des Agios wurden in der Investitionsphase 15 % Ihres eingezahlten Kapitals bezogen auf Ihr für Nebenkosten und Provisionen ausgegeben, die nicht in die Zielfonds geflossen und somit nicht für die Ertragserwirtschaftung zur Verfügung standen. Diese nicht wertbildenden Aufwendungen der Fondsgesellschaft müssen zunächst durch Wertzuwächse ausgeglichen werden, ehe die Beteiligung insgesamt eine Werterhöhung erfahren kann.
Bei den beiden Teilfonds des Umbrella-Fonds und bei den Zielfonds entstehen weitere Kosten sowie Vergütungen und Ergebnisbeteiligungen, die die jeweilige Investitionsquote und den Ergebnisanspruch der Fondsgesellschaft mindern.

Auch die Kosten sind sehr hoch: Die Fondsgesellschaft zahlt einmalig 1,95 % des gezeichneten Kommanditkapitals als Liquidationsvergütung für den Komplementär und den geschäftsführenden Kommanditist. Es handelt sich um eine einmalige Vergütung, die zur Hälfte am 30.06.2019 geleistet wurde. Die zweite Tranche der Liquiditätsvergütung ist mit dem Auslösungsbeschluss fällig. Demgegenüber stehen die während der Laufzeit der Fondsgesellschaft geschuldeten Verwaltungskosten, die jährlich anfallen.
Auch auf den anderen Ebenen der Fondsstruktur des Umbrella-Fonds, des Masterfonds und sämtlicher Zielfonds fallen fixe oder variable Managementvergütungen und weitere Kosten und Gebühren an, wodurch sich der Wert der Beteiligungen reduziert.
Korrektur: Die obige Textpassage war in der vorherigen Fassung im Hinblick auf den Umfang der von der Fondsgesellschaft geschuldeten Liquidationsvergütung nicht korrekt. Die Liquidationsvergütung in Höhe von 1,95 % des gezeichneten Kommanditkapitals ist nicht, wie von uns dargestellt, jährlich zu entrichten. Es handelt sich um eine einmalige Vergütung, die zur Hälfte am 30.06.2019 geleistet wurde. Die zweite Tranche der Liquiditätsvergütung ist mit dem Auslösungsbeschluss fällig.

Wege zum „Ausstieg“ aus der Fondsgesellschaft

  • Verkauf des Gesellschaftsanteils auf dem Zweitmarkt. Es gibt im Internet einen Zweitmarkt für geschlossene Fonds, auf dem Anleger versuchen können, ihre Beteiligungen zu verkaufen. Marktführer ist die Internet – Handelsplattform   zweitmarkt.de. Wenn Anleger dort ihre Beteiligung verkaufen wollen, dann wird das Verkaufsangebot veröffentlicht. Es gelingt jedoch nicht immer, die Beteiligungen zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Im Juni 2020 wurde eine Beteiligung dieses Fonds zu 70% veräußert.
  • Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen: Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurde, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Schadensersatzansprüche können hier gegen beratende Finanzvertriebe, deren Haftpflichtversicherungen und/oder Prospektverantwortliche geltend gemacht werden. Als Rechtsfolge wird der Gesellschafter so gestellt, als ob er diesem Fonds nie beigetreten wäre. Der Gesellschafter erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil. Bei diesem Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit zahlreichen fondsspezifischen Risiken. Da die Berater vornehmlich als Verkäufer auftreten, ist die Aufklärung über Risiken meist nicht ausreichend, hier insbesondere über die speziellen Risiken dieses Marktsegments. Eine Beratungspflichtverletzung liegt  dann vor, wenn das Prospektmaterial nicht rechtzeitig übergeben worden ist oder die Risiken vom Berater verharmlost worden sind.

Vorteile für Anleger durch Interessenbündelung

Als Gesellschafter stehen Sie nicht alleine da: An diesem Fonds sind etwa 360 Gesellschafter beteiligt, deren Gelder in die Zielgesellschaften und die Nebenkosten  und Provisionen geflossen sind. Das Auskunftsrecht, über das Sie als Gesellschafter verfügen, ermöglicht die Organisation der Anlegergemeinschaft. Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Informations-, Kontroll- und Stimmrechte können Gesellschafter Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsführung nehmen. Wichtig sind hier die Informations-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter. Investoren können zum Beispiel Einsicht in aktuelle Unterlagen, Geschäftsberichte, Einnahmen und Ausgaben der Fondsgesellschaft verlangen. Gesellschafter haben das Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung und das Recht, bestimmte Tagesordnungspunkte zur Abstimmung zu bringen. Wir unterstützen Gesellschafter bei der Willens- und Interessenbündelung, wenn wichtige Punkte zur Entscheidung anstehen.

Sie haben weitere Fragen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.

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