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Strafzinsen auf Spareinlagen: Was können betroffene Bankkunden gegen Negativzinsen tun?
Veröffentlicht von Andreas Frank am 03. Januar 2020

Lange Zeit galt das Sparbuch in Deutschland als Garant für regelmäßige Zinsen. Im gerade zu Ende gegangenen Jahrzehnt wurden die Zinsen auf Spareinlagen kontinuierlich gesenkt. Inzwischen können Sparer in Deutschland mit konservativen Spareinlagen nur noch in seltenen Fällen auf Zinserträge hoffen, die nennenswert über der 0%-Hürde liegen. Doch damit nicht genug: In vielen Fällen drohen sogar Straf- oder Negativzinsen, die je nach Kreditinstitut unterschiedlich hoch ausfallen können.
Verbraucherfreundliches BGH-Urteil zu Negativzinsen – Update Januar 2025: Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Zulässigkeit von Negativzinsen befasst und entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgelder erheben dürfen (Urteile vom 04.02.2025, Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23). Auch bei Girokonten sind Negativzinsen unzulässig, wenn die entsprechenden Klauseln nicht hinreichend transparent und für den Kunden verständlich formuliert sind. In den vom BGH entschiedenen Fällen wurden die Klauseln wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen müssen nun mit Rückforderungen ihrer Kundinnen und Kunden rechnen.
Verbraucherschutzzentralen: Über 150 Kreditinstitute kassieren Negativzinsen
Getrieben von der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) sind nach Informationen der Verbraucherzentralen bislang bereits über 150 Kreditinstitute in Deutschland dazu übergegangen, Spareinlagen ihrer Kunden ab einer bestimmten Höhe mit Negativzinsen zu belegen. Waren die als Verwahrentgelte deklarierten Strafzinsen zunächst nur Geschäftskundenkonten vorbehalten, haben nach Informationen des Vergleichsportals biallo.de inzwischen 60 Banken die Verwahrentgelte auf den Privatkundenbereich ausgeweitet.
Nach Recherchen des Portals Finanzcheck müssen Sparer in Deutschland bereits ab Spareinlagen in Höhe von 100.000,- € mit der Erhebung von Negativzinsen rechnen. Allerdings – so die Recherche von Finanzcheck weiter – liegen die mit Minus- oder Negativzinsen belegten Spareinlagen je nach Kreditinstitut oft deutlich über dieser Grenze.
Banken geben von EZB auferlegte Strafzinsen an Sparer weiter
Seit der von der EZB am 12.09.2019 beschlossenen Erhöhung des Einlagensatzes müssen Banken ihre kurzfristig geparkten Liquiditätsreserven mit einem Strafzins von minus 0,5 % verzinsen. Um diesen Verlust auszugleichen, geben die Banken diesen Negativzins an ihre Kunden weiter. Dahinter steckt – so die einfache Schlussfolgerung der Verbraucherzentralen – die Absicht, die von Negativzinsen betroffenen Sparguthaben in für die Banken profitablere Anlagemodelle umzuschichten.
Negativzinsen: Positive Urteile für Sparer
Angestoßen von den Verbraucherschutzzentralen Baden-Württemberg und Sachsen haben sich auch die deutschen Gerichte mit den eingeführten Negativzinsen auseinandergesetzt:
- In einer von der Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen erstrittenen Entscheidung entschied das Landgericht Tübingen bereits Anfang 2018, dass bei Altverträgen ein Verwahrentgelt nicht per nachträglicher Klausel im Preisaushang eingeführt werden dürfe (Az.: 4 O 187/17). Die Entscheidung des LG Tübingen ist rechtskräftig.
- In einem gleichfalls gegen die Volksbank Reutlingen geführten Verfahren befand das von der Verbraucherschutzzentrale Sachsen angerufene Landgericht Tübingen im Mai 2018, dass „die Erhebung von Minuszinsen im Wege eines Preisaushanges bei Einlagen auf einem Girokonto, für welches Kontoführungsgebühren erhoben werden, zu einer unangemessenen Benachteiligung von Bankkunden“ führe (Az. 4 O 225/17).
- Nachdem die Volksbank Reutlingen die von der Verbraucherschutzzentrale Sachsen vertretene Rechtsauffassung teilweise anerkannt und zudem eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde der Rechtsstreit von beiden Parteien für erledigt erklärt.
- Gegen ein seitens der Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg gegen die Kreissparkasse Tübingen erstrittenes Urteil des OLG Stuttgart vom 27.03.2019 (Az.: 4 U 184/18), welches die seitens der Bank verwendete Klausel zur Zinsanpassung eines Riester Bausparplans als rechtswidrig erachtet hatte, ist zwischenzeitlich die Revision vor dem BGH anhängig (Az.: XI ZR 183/19).
Strafzinsen: Was können betroffene Kunden jetzt tun?
Bankkunden, deren Bank die Erhebung von Straf- oder Negativzinsen angekündigt hat, sind – wie die genannten Urteile zeigen – nicht schutzlos gestellt. Von Minuszinsen betroffenen Bankkunden wird geraten, die Neukonditionierung nicht widerspruchslos hinzunehmen, sondern stattdessen deren Verträge durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei umfassend überprüfen zu lassen.
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