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Strafzinsen auf Spareinlagen: Was können betroffene Bankkunden tun?

Veröffentlicht von Andreas Frank am 03. Januar 2020

Schild-Negativzinsen

Lange Zeit galt das Sparbuch in Deutschland als Garant für regelmäßige Zinsen. Im gerade zu Ende gegangenen Jahrzehnt wurden die auf Spareinlagen geleisteten Zinsen kontinuierlich zurückgefahren. Zwischenzeitlich können Sparer in Deutschland mit konservativen Spareinlagen lediglich in seltenen Fällen auf Zinserträge hoffen, die die 0 % Hürde in nennenswerter Weise übersteigen. Doch damit nicht genug: Vielfach droht ihnen jetzt sogar, bei einer je nach Kreditinstitut divergierenden Summe von der betreffenden Bank mit Strafzinsen oder Negativzinsen belangt zu werden.

Verbraucherschutzzentralen: Über 150 Kreditinstitute kassieren Negativzinsen

Getrieben von der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) sind laut Information der Verbraucherschutzzentralen bislang schon über 150 Kreditinstitute in Deutschland dazu übergegangen, Spareinlagen ihrer Kunden ab einer bestimmten Summe mit Minuszinsen zu belegen. Waren die als Verwahrentgelt deklarierten Strafzinsen zunächst lediglich gewerblichen Kundenkonten vorbehalten, haben laut Informationen des Vergleichsportals biallo.de mittlerweile bislang 60 Banken die Verwahrentgelte auf den Privatkundenbereich ausgedehnt.

Recherchen des Portals Finanzcheck zufolge, müssen Sparer in Deutschland schon ab Spareinlagen in Höhe von € 100.000,- mit der Erhebung von Negativzinsen rechnen. Allerdings – so die Finanzcheck Recherche weiter – pendeln die mit Minus- oder Negativzinsen auferlegten Spareinlagen je nach Kreditinstitut oftmals deutlich über dieser Grenze.

Banken geben von EZB auferlegte Strafzinsen an Sparer weiter

Seit der von der EZB am 12.09.2019 beschlossenen Erhöhung des Einlagensatzes müssen Banken deren kurzfristig geparkten Liquiditätsreserven mit einem Strafzins von minus 0,5 % verzinsen. Um diesen Verlust zu kompensieren, geben die Banken diesen Minuszins an deren Kunden weiter. Dahinter – so die einfache Schlussfolgerung der Verbraucherschutzzentralen – verberge sich die Intention, die von Negativzinsen betroffenen Sparguthaben in für die Banken gewinnträchtigere Anlagemodelle umzuschichten.

Verbraucherschutzzentralen erstreiten erste positive Urteile für Sparer

Angestoßen von den Verbraucherschutzzentralen Baden-Württemberg und Sachsen haben sich zwischenzeitlich auch die deutschen Gerichte mit den eingeführten Negativzinsen auseinandergesetzt:
In einer von der Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen erstrittenen Entscheidung entschied das Landgericht Tübingen bereits Anfang 2018, dass bei Altverträgen ein Verwahrentgelt nicht per nachträglicher Klausel im Preisaushang eingeführt werden dürfe (Az.: 4 O 187/17). Die Entscheidung des LG Tübingen ist rechtskräftig.

In einem gleichfalls gegen die Volksbank Reutlingen geführten Verfahren befand das von der Verbraucherschutzzentrale Sachsen angerufene Landgericht Tübingen im Mai 2018, dass „die Erhebung von Minuszinsen im Wege eines Preisaushanges bei Einlagen auf einem Girokonto, für welches Kontoführungsgebühren erhoben werden, zu einer unangemessenen Benachteiligung von Bankkunden“ führe (Az. 4 O 225/17).

Nachdem die Volksbank Reutlingen die von der Verbraucherschutzzentrale Sachsen vertretene Rechtsauffassung teilweise anerkannt und zudem eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde der Rechtsstreit von beiden Parteien für erledigt erklärt.

Gegen ein seitens der Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg gegen die Kreissparkasse Tübingen erstrittenes Urteil des OLG Stuttgart vom 27.03.2019 (Az.: 4 U 184/18), welches die seitens der Bank verwendete Klausel zur Zinsanpassung eines Riester Bausparplans als rechtswidrig erachtet hatte, ist zwischenzeitlich die Revision vor dem BGH anhängig (Az.: XI ZR 183/19).

Strafzinsen: Was können betroffene Kunden jetzt tun?

Bankkunden, deren Bank die Erhebung von Straf- oder Negativzinsen angekündigt hat, sind – wie die genannten Urteile zeigen – nicht schutzlos gestellt. Von Minuszinsen betroffenen Bankkunden wird geraten, die Neukonditionierung nicht widerspruchslos hinzunehmen, sondern stattdessen deren Verträge durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei umfassend überprüfen zu lassen.

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Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann