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Timesharing Hotel oder Ferienanlage: Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene

Veröffentlicht von Melanie Poch am 23. Juni 2009

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Im Zusammenhang mit Timesharing-Angeboten tauchen in Urlaubsgebieten immer wieder Vermittler auf, die die gute Stimmung der Urlauber ausnutzen, um ihnen so genannte Timesharing-Verträge anzudrehen.

Strategie der Vermittler bei Timesharing Hotel oder Ferienanlage – Angeboten

Die Urlauber werden auf der Strandpromenade angesprochen und gebeten, an einer kurzen Meinungsumfrage teilzunehmen. Als Belohnung winkt eine Verlosung eines Preises, der im Hotel abgeholt werden kann. Tatsächlich werden die Urlauber aber in Verkaufsverhandlungen verwickelt, bei denen ihnen vermeintlich günstige Timesharing-Verträge mit hohen Renditen angeboten werden. Häufig werden die Urlauber dann mit Preisnachlässen überrumpelt oder sogar aufgefordert, eine Anzahlung zu leisten, um den Vertrag schnell abzuschließen.

Derartige Verträge können folgende finanzielle Risiken und Nachteile mit sich bringen: Beim Timesharing erwirbt der Käufer das Recht, eine voll ausgestattete Wohnung in einer Ferienanlage oder in einem Hotel während der Ferien für eine bestimmte Zeit im Jahr zu bewohnen. Dieses Feriennutzungsrecht wird vertraglich für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit übertragen. Üblich sind Preise zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR pro Urlaubswoche bei einer Laufzeit von ca. 10-99 Jahren. Unter Berücksichtigung des Quadratmeterpreises einer vergleichbaren Eigentumswohnung und einer Wohnung in einer Timesharing-Anlage kann der Vertrag wegen groben Missverhältnisses sittenwidrig sein.

Auch ein Wiederverkauf von Feriennutzungsrechten ist entweder gar nicht oder nur mit erheblichen finanziellen Verlusten möglich. Zudem müssen die Objekte einen gewissen Standard aufweisen. Dies erfordert neben den Nebenkosten oft auch teure Renovierungskosten, die von den einzelnen Erwerbern der Feriennutzungsrechte zu tragen sind. Bei den meisten Vertragsmodellen ist der Erwerber nicht gegen Insolvenz geschützt.

Schließlich ist ein weltweiter Tausch von Feriennutzungsrechten nur gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in einer Tauschorganisation möglich und zudem davon abhängig, ob die Ferienanlage begehrt ist bzw. für welche Saison das Nutzungsrecht besteht.

Verbraucher, die bereits einen Timesharing-Vertrag abgeschlossen haben, haben jedoch die Möglichkeit, sich von diesem Vertrag zu lösen. Die Vorschriften zu Timesharing-Verträgen schützen den Käufer. Diese Vorschriften gehen auf eine EU-Richtlinie zurück, nach der in allen Mitgliedsstaaten ein Mindestmaß an Verbraucherschutz gewährleistet sein muss.

Möglichkeiten für Betroffene

Sofern der Verkäufer den Kunden nicht über die Timesharing-Anlage, die Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen informiert und ihm keinen Prospekt in seiner Landessprache ausgehändigt hat, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Oft kann der Vertrag auch widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Geschädigte Verbraucher können eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern:

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Sie haben weitere Fragen zum Reiserecht? Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an unter 0711 9308110.

Melanie Poch

Autorin

Melanie Poch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann