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Ungültige Klausel im Prämiensparvertrag – Zweites Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden gegen Sparkasse

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 04. August 2020

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In einem zweiten Musterfeststellungsurteil (Urteil vom 17.06.2020, Az. 5 MK 1/20) hat das Oberlandesgericht Dresden an seiner Rechtsauffassung zu einseitigen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen festgehalten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. führte die Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Zwickau. Bereits am 22. 04. 2020 hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im Musterfeststellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entschieden, dass die Zinsanpassungsklauseln im Prämiensparvertrag der Sparkasse unwirksam seien. Das OLG Dresden hat nun zum zweiten Mal zugunsten betroffener Sparkassenkunden entschieden. Diese können nun Zinsnachzahlungen von der Sparkasse fordern.

Ungültige Klausel im Prämiensparvertrag – Zinsanpassungsklauseln

Zahlreiche Sparkassen warben in den Jahren 1993 bis 2005 mit hochverzinsten Prämiensparverträgen. Besonders attraktiv für Kunden waren Prämiensparverträge mit einer langen Laufzeit, da ein jährlicher Anstieg die Verzinsung stark anwachsen ließ. In den letzten Jahren haben Kreditinstitute die Sparzinsen der Verträge regelmäßig nach unten angepasst. Dies sei aufgrund einer Vertragsklausel möglich. Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt. Bereits 2004 urteilte der BGH in einem Grundsatzurteil (Az: XI ZR 140/03), dass eine Zinsgestaltung nach „Gutsherrenart“ bei Sparverträgen ungültig sei.

Aktuelle Rechtsprechung zum Thema ungültige Klausel im Prämiensparvertrag

Zweites Urteil des OLG Dresden gegen eine Sparkasse

Nun urteilte das OLG Dresden am 17.06.2020 zum zweiten Mal zugunsten einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Verbraucherzentrale hatte geklagt, weil die Sparkasse Ihrer Meinung nach jahrelang zu wenig Zinsen auf die Sparverträge auszahlte. Der Musterfeststellungsklage hatten sich mehr als 470 Verbraucher angeschlossen.

Der fünfte Zivilsenat des OLG Dresden gab der Klage weitgehend Recht: die Zinsanpassungsklausel ist demnach nicht wirksam. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe komme, gefüllt werden. Nach Auffassung des OLG Dresden sind die Ansprüche der Verbraucher auch nicht verjährt. Die Verjährung beginne erst mit der Beendigung des Sparvertrages. Daraus folgt, dass die Zinsneuberechnung bis zum Vertragsbeginn zurückgehen könne. Dies kann für Verbraucher eine nachträgliche Verzinsung in Höhe mehrerer Tausend Euro bedeuten.

Erstes Urteil des OLG Dresden gegen Sparkasse Leipzig

Zuvor urteilte das OLG Dresden im April gegen die Sparkasse Leipzig. Auch in diesem Fall hatte die Verbraucherzentrale der Sparkasse Leipzig vorgeworfen, Zinsen in langfristigen Sparverträgen zulasten der Kundinnen und Kunden aufgrund einer unwirksamen Klausel gekürzt zu haben. Im Ergebnis hat das OLG Dresden in diesem ersten Musterfeststellungsurteil im Sinne der Verbraucher entschieden. Aktuell haben die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und die Verbraucherzentrale Bayern eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg eingereicht. Die Sparkasse soll Ihrer Meinung nach bestimmte Prämiensparverträge zu Unrecht vorzeitig gekündigt haben und zum Teil zu wenig Zinsen gezahlt haben.

Die Musterfeststellungsklage: Jetzt Ansprüche individuell geltend machen

Die sogenannte Musterfeststellungsklage soll es Verbrauchern ermöglichen, gemeinsam gegen einen Konzern zu klagen. Seit dem 1. November 2018 gibt es dieses Instrument des Verbraucherschutzes in Deutschland. Der Erfolg bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Verbraucher im Anschluss sofort Schadensersatz erhalten. Im Gegenteil: danach muss jeder Verbraucher individuell einzeln klagen, wenn auch unter vereinfachten Bedingungen.

Beim Thema Prämiensparverträge sei nicht zu vergessen, dass auch willkürliche Kündigungen der Kreditinstitute bei solchen Verträgen, die Ihr Laufzeitende bzw. Ihre höchste Prämienstufe nicht erreicht haben, nach unserer Meinung rechtswidrig sind. Die Sparer müssen bei einer Kündigung oder einem Tarifwechsel mit enormen Verlusten rechnen.

Falls Sie von einer zweifelhaften Zinsänderungsklauseln in Ihrem Prämiensparvertrag oder einer Kündigung betroffen sind, können Sie diese von unseren spezialisierten Rechtsanwälten kostenfrei und unverbindlich prüfen lassen.

Nutzen Sie unser Kontaktformular für weitere Fragen oder rufen Sie uns unter 0711- 9308110 an.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann