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Unwirksame PKV-Beitragserhöhungen: LG Mönchengladbach spricht Rückzahlungen zu

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 26. August 2024

Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

Das Landgericht Mönchengladbach hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall die DKV Deutsche Krankenversicherung AG zur Rückzahlung mehrerer von der DKV in den Jahren 2012 bis 2017 vorgenommener PKV-Beitragserhöhungen verurteilt (Urteil vom 22.08.2024, Az. 1 O 393/21, noch nicht rechtskräftig). Das Urteil schafft Klarheit für betroffene Versicherte, die möglicherweise einen Anspruch auf Rückerstattung haben.

Unwirksame PKV-Beitragserhöhungen: Hintergrund zum Rechtsstreit

Unser Mandant unterhält bei der DKV einen privaten Krankenversicherungsvertrag, zunächst in den Tarifen AM3, ZM1 und SD2. Im Jahr 2013 wechselte er in den Tarif BestMed Komfort BM4/3. In den Folgejahren nahm die DKV mehrfach Beitragsanpassungen vor, die den Kläger zur Zahlung höherer Prämien verpflichteten. Er erhob Klage gegen den Versicherer mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen feststellen zu lassen und die zu viel gezahlten Beiträge zurückzuerhalten.

Urteil und Begründung

Das Landgericht Mönchengladbach hat dem Kläger weitgehend Recht gegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Beitragserhöhungen für die Jahre 2012 bis 2017 in den genannten Tarifen bis zum 28. Februar 2021 formell unwirksam sind. Insbesondere bemängelte das Gericht die unzureichende Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhungen durch die DKV. Nach § 203 Abs. 5 VVG ist eine Beitragserhöhung nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Gründe für die Erhöhung rechtzeitig und unmissverständlich mitteilt. Dies war nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Die Informationen, die die DKV ihren Versicherten in den entsprechenden Mitteilungsschreiben gab, genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar wurden allgemeine Gründe wie der medizinische Fortschritt und die steigende Lebenserwartung genannt, es fehlte jedoch an einer klaren und konkreten Darstellung der konkreten Änderungen der sogenannten Rechnungsgrundlagen, die zu den Beitragserhöhungen geführt haben. Diese Intransparenz führte dazu, dass die Beitragserhöhungen für unwirksam erklärt wurden.

Aufgrund der festgestellten Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen verurteilte das Gericht die DKV zur Rückzahlung von insgesamt 4.805,90 Euro nebst Zinsen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die DKV verpflichtet ist, die Nutzungen herauszugeben, die sie aus den zu Unrecht erhobenen Beiträgen gezogen hat. Bei diesen Nutzungen handelt es sich im Wesentlichen um Zinsen, die die Versicherungsgesellschaft durch die Anlage der Prämienbeträge erwirtschaftet hat.

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Das Urteil stärkt erneut die Position der Verbraucher*innen und erinnert die Versicherer daran, ihre Informationspflichten sorgfältig zu erfüllen. Wir empfehlen den Versicherten, ihre Beitragsbescheide genau zu prüfen und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Wir bieten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann