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Urteil des LG Münster zu unwirksamen Prämienanpassungen bei privater Krankenversicherung

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 02. September 2024

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Das Landgericht Münster hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren zur Rückforderung von PKV-Beitragserhöhungen entschieden, dass eine bei der Generali privat Krankenversicherte Beitragserhöhungen in Höhe von rund 4.900,- Euro zurückerhält (Urteil vom 01.08.202, Az. 115 O 304/23, noch nicht rechtskräftig).

Urteil des LG Münster zu unwirksamen Prämienanpassungen: Darum ging es

Unsere Mandantin wandte sich gegen die von der Generali Deutschland Krankenversicherung AG vorgenommenen Beitragserhöhungen ihrer privaten Krankenversicherung im Tarif V122S3 für die Jahre 2020 bis 2022. Der Versicherer hatte durch einseitige Erklärungen die monatlichen Prämien jeweils zum 1. Januar der Jahre 2020 bis 2022 erhöht. Die Klägerin machte geltend, dass diese Erhöhungen formell unwirksam seien, da die Versicherten nicht ausreichend über die maßgeblichen Gründe für die jeweilige Erhöhung informiert worden seien. Sie bemängelte insbesondere, dass die Erhöhungsschreiben des Versicherers nicht die gesetzlich geforderten Angaben zur Änderung der Rechnungsgrundlagen enthielten. Durch diese Unklarheit bleibe der Versicherungsnehmer im Unklaren darüber, ob die Prämienerhöhungen auf Veränderungen der Leistungsausgaben, der Sterbewahrscheinlichkeiten oder auf einer Kombination beider Faktoren beruhten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Münster hat der Klägerin teilweise Recht gegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Prämienanpassung zum 01.01.2020 formell unwirksam war, da sie nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprach. Nach dem Gesetz muss der Versicherer angeben, welche Rechnungsgrundlagen – entweder die Leistungsaufwendungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten – in einem die Prämienanpassung rechtfertigenden Maße überschritten wurden. Ein bloßer Verweis auf allgemeine Veränderungen der Krankheitskosten reicht nicht aus. Dem Versicherungsnehmer muss der konkrete Anlass für die Prämienerhöhung deutlich gemacht werden. Dies sei hier nicht geschehen.

Das Gericht beanstandete zudem, dass sich die Erhöhungsmitteilungen in formelhaften Floskeln und allgemeinen Ausführungen erschöpften, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Insbesondere sei nicht deutlich gemacht worden, dass ein bestimmter Schwellenwert überschritten worden sei, der zu einer Prämienanpassung führe.

Für die Jahre 2021 und 2022 stellte das Gericht jedoch fest, dass es sich nicht um echte Prämienanpassungen im Sinne des § 203 Abs. 2 VVG handelte, sondern um den Wegfall einer befristeten Gutschrift, sodass in diesen Fällen keine Pflicht zur ausführlichen Begründung bestand.

Aufgrund der festgestellten Unwirksamkeit der Prämienanpassung zum 01.01.2020 wurde die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin die überzahlten Beträge in Höhe von 4.879,92 € nebst Zinsen zurückzuzahlen.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann