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Urteil gegen ARAG: Krankenversicherung muss unwirksame Beitragserhöhungen zurückzahlen

Veröffentlicht von Christopher Kress am 11. August 2023

Waage-Justitia

Ein von unserer Kanzlei vertretener Versicherungsnehmer der ARAG Krankenversicherung AG erhält wegen unwirksam erhobener Beitragserhöhungen von der Krankenversicherung Beiträge zurück (Urteil vom 04.08.2023, Az. 10 O 4809/221, noch nicht rechtskräftig).

Urteil gegen ARAG: Mitteilung zur Überschreitung des Schwellenwertes

Das Landgericht München II sah die Neufestsetzung der Beiträge zum 01.01.2012 und 01.01.2015 und die entsprechenden Beitragsschreiben als unwirksam an. Hintergrund ist die Regelung im § 203 VVG. Die Krankenversicherung muss in jedem Erhöhungsschreiben nicht nur mitteilen, aus welchen Gründen die Beiträge erhöht werden – in Betracht kommen hier veränderte Sterbewahrscheinlichkeiten und/oder Versicherungsleistungen -, sondern auch, dass ein vorab definierter Schwellenwert überschritten wurde. Letzteres wurde seitens des Gerichts bemängelt.

Das Landgericht München II ist nicht nur in einer Linie mit dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, sondern auch mit dem BGH, welcher in seinen Urteilen 26.04.2023(Az. IV ZR 248/21) und vom 26.04.2023 (Az. IV ZR 17/22) seine Schwellenwert-Rechtsprechung nochmals bestätigte. Unlängst erklärte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 25.08.2023 (Az. 7 U 32/22) die Beitragsschreiben der ARAG bis einschließlich 2016 für unwirksam.

Beitragserhöhungen der ARAG: Kostenfreier Online-Check

Verbraucher*innen, die bei privaten Krankenversicherungen versichert sind, sollten die Beitragserhöhungen prüfen lassen. Ist die PKV Beitragserhöhung unwirksam, können zu viel gezahlte Beiträge der letzten Jahre rückwirkend erstattet werden. Zudem zahlen Betroffene im Erfolgsfall zukünftig wieder den Tarif, den Sie vor der unwirksamen Erhöhung bezahlt haben. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entschieden Sie, ob wir die Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.

Zur kostenfeien Online-Ersteinschätzung

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