0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Urteil gegen Credit-Suisse (Deutschland) AG zur Rückabwicklung eines Hannover Leasing Fonds 165 vom Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 23. März 2018

Wie an dieser Stelle bereits berichtet, hat das Landgericht Hamburg die Credit Suisse (Deutschland) AG zu Schadensersatz und Rückabwicklung bezüglich einer Zeichnung von Anteilen an dem geschlossenen Fonds Hannover Leasing 165 – Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava – verurteilt. Die von der Credit Suisse (Deutschland) AG gegen das Urteil gerichtete Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht wurde nunmehr zurückgenommen. Mit Beschluss vom 14.03.2018 wurde der Beklagten das Rechtsmittel der Berufung für verlustig erklärt. Grund hierfür dürfte der ergangene eindeutige Hinweisbeschluss des mit der Sache befassten 13. Zivilsenates vom 14.02.2018 sein, in welchem dieser die Rücknahme der Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussichten empfahl.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist somit rechtskräftig.

Hintergrund des Rechtsstreits gegen die Credit Suisse

Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, weil dieser im Zusammenhang mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung, unzureichend beraten und  nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Credit Suisse (Deutschland) AG hat sowohl die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch die tatsächlich anfallenden Provisionen für die Bank nicht ordnungsgemäß dargestellt und offengelegt.  Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Credit Suisse (Deutschland) AG den Kläger nicht ordnungsgemäß über die tatsächlich zu ihren Gunsten anfallenden Provisionen aufgeklärt hat. Im Gegenteil wurde dem Kläger vielmehr dargestellt, dass die Credit Suisse (Deutschland) AG „nur“ das Agio, also 5% der Zeichnungssumme erhielte. Tatsächlich bekam diese jedoch weit mehr, da –wie bei geschlossenen Fonds üblich– auch ein nicht unerheblicher Teil des Zeichnungsbetrages, in Form sogenannter „Kick-Back“ Zahlungen, von vorneherein als weitere Provision an die Credit Suisse (Deutschland) AG geflossen ist. Nach der Überzeugung des Landgerichtes liegt bereits in der Formulierung der Beitrittserklärung eine schriftliche und damit einfach nachzuweisende falsche Darstellung sowohl der Provisionshöhe als auch bezüglich des Empfängers vor. Eine Richtigstellung der Angaben auf der Beitrittserklärung durch den Berater der Credit Suisse (Deutschland) AG fand nicht statt und konnte daher auch von der Bank nicht bewiesen werden. Auch war es entsprechend unerheblich, dass der Kläger bei zwei vorangegangenen geschlossenen Beteiligungen jeweils eine Agioreduzierung ausgehandelt hatte.

Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung  rechtfertigen würden.

Nachdem in dem erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Pflichtverletzung durch die Beitrittserklärung als (Privat-) Urkunde sowohl über den Empfänger als auch die Höhe der fließenden Vertriebsvergütungen vorlag und die Bank auch nicht darzustellen und zu beweisen vermochte, dass der Kläger bereitwillig auch weit höhere Provisionen in kauf genommen hätte. Auch den Eintritt der Verjährung konnte die Beklagte nicht beweisen.

Die sogenannte Darlegungs- und Beweislast liegt für die Frage der Kausalität und der Verjährung bei der Beklagten, kann ein Beweis nicht geführt werden geht dies bei diesen Fragen entsprechend zu Gunsten der Anleger. Insoweit sahen beide Instanzen auch keine Problematik darin, dass der Kläger zuvor in andere geschlossenen Fonds investiert hatte. Aufgrund des vom Gericht festgestellten Sachverhalts stand fest, dass der Kläger nicht über den tatsächlichen Provisionsfluss aufgeklärt wurde und das dieser die –falschen– Angaben auf der Beitrittserklärung als abschließend verstehen durfte.

Fazit

Die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geführte Linie, dass eine Verjährung im Rahmen der „Kick-Back“ Thematik bei falschen Angaben, wie etwa der vorliegenden Darstellung, dass Agio sei die gesamte Provision, nicht in Betracht kommt, ist nunmehr auch vor sämtlichen Obergerichten fest verankert. Anleger haben insoweit erst im Falle einer doppelten positiven Kenntnis eine Verjährung ihrer Ansprüche zu fürchten. Mithin dann, wenn einem Anleger bei der Zeichnung bereits vollkommen bewusst war,  dass die Bank Provisionen bekommt und das die Höhe unbekannt ist. Mithin in den Fällen, in denen es einem Anleger wirklich egal ist, ob und wie viel von seinem Geld die Bank für ihre eigenen Provisionen „abzweigt“. Wird einem Anleger aber eine konkrete Höhe der Provisionen dargestellt, muss diese auch stimmen. Ein Anleger darf sich dann – natürlich – auch auf diese Angaben verlassen und hat keinerlei Obliegenheit zur Nachfrage. Insoweit scheidet eine Verjährung aus, da der Anleger gerade davon ausgeht, er kenne die tatsächliche Höhe.

Die Entscheidung stärkt geschädigter Anleger, denen das Eigeninteresse der Banken bei der Vermittlung, vermeintlich passender, Anlagen nicht dargestellt wird. Abermals wurde entschieden, dass Banken die Anleger über derartige Zahlungen umfassend zu informieren haben, nur so kann der Anleger auch erkennen, dass auch die Höhe der Provision ausschlaggebend dafür sein könnte, eine konkrete Anlage zu empfehlen.

Was können betroffene Hannover Leasing Fonds Anleger jetzt tun?

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Hannover Leasing Fonds, insbesondere Anleger des Hannover Leasing 165 – Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava, aber auch anderer Hannover Leasing Fonds, beispielsweise des Hannover Leasing 169 MS „Merkur Gulf“, bei welchen teilweise ebenfalls bereits unzutreffende Formulierung in der Beitrittserklärung  sollten umgehend deren in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger des Hannover Leasing 165 – Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.