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Urteil gegen DKV: Unwirksame Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 26. Juli 2024

Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

Das Landgericht Lübeck hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zur Rückforderung von PKV-Beitragserhöhungen entschieden, dass ein Versicherter der DKV Deutsche Krankenversicherung AG Beitragserhöhungen in Höhe von rund 2.000,- Euro nebst Zinsen zurückerstattet bekommt (Urteil vom 10.07.2024, Az. 4 O 317/22, noch nicht rechtskräftig).

Urteil gegen DKV: Der Hintergrund zum Fall

Unser Mandant und seine Ehefrau waren bei der DKV in verschiedenen Tarifen krankenversichert. In den letzten Jahren hatte die DKV mehrfach die Beiträge erhöht. Der DKV-Versicherte hielt die Beitragserhöhungen für nicht ausreichend begründet und damit für unwirksam. Er machte geltend, die Anpassungen seien formell unwirksam, weil die Mitteilungen des Versicherers nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprochen hätten. Das Gericht gab ihm in einigen Punkten Recht und erklärte die Beitragsanpassung teilweise für unwirksam.

Das Urteil des Gerichts

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass die DKV den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der Gründe für die Beitragserhöhungen im Tarif 30 A zum 01.04.2016 und 01.04.201, im Tarif 30 M zum 01.04.2016 und 01.04.2019, im Tarif KM zum 01.04.2019, im Tarif 30 A zum 01.04.2015 und 01.04.2017 und im Tarif 30 M zum 01.04.2017 und 01.04.2018 nicht genügt hat.

Das Gericht führte aus, dass die von der DKV vorgelegte Begründung nicht ausreiche, um die Beitragserhöhungen zu rechtfertigen. Die Erhöhungsmitteilungen enthielten allgemeine Hinweise auf gestiegene Gesundheitskosten und den medizinischen Fortschritt, ohne jedoch die konkreten Veränderungen der Rechnungsgrundlagen hinreichend deutlich zu machen.

Das Gericht verurteilte die DKV zur Zahlung von 2.071,98 Euro nebst Zinsen an den Kläger. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die DKV verpflichtet ist, die Nutzungen, die sie bis zum 28.02.2021 aus den gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, herauszugeben.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann