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Hannover Leasing 165 – Urteil gegen Sparkasse Gießen rechtskräftig

Das Landgericht Gießen hatte die Sparkasse Gießen zu Schadensersatz und Rückabwicklung bezüglich der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing 165 – Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava – verurteilt. Die Sparkasse legte gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Nachdem der zuständige Senat per Hinweisbeschluss vom 13.02.2017 darauf hingewiesen hat, dass die Berufung keine Erfolgsaussichten hat, hat die Sparkasse Gießen ihre Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Gießen ist somit rechtskräftig.
Hannover Leasing 165 – Urteil gegen Sparkasse Gießen rechtskräftig
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unzureichender Beratung und Aufklärung im Zusammenhang mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung. Die Sparkasse Gießen habe sowohl die bestehenden Risiken und Nachteile als auch die der Sparkasse tatsächlich zufließenden Provisionen nicht ordnungsgemäß dargestellt und offengelegt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Sparkasse Gießen den Kläger nicht ordnungsgemäß über die ihr tatsächlich zufließenden Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts wurde der Kläger lediglich über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt, so dass sich bei diesem Fonds bereits aus der Beitrittserklärung eine falsche Darstellung der Provisionen ergibt. Tatsächlich hatte die Sparkasse Gießen neben dem Agio weitere nicht unerhebliche Provisionen vereinnahmt, über die sie den Kläger nicht aufgeklärt hatte und die diesem daher auch nicht bekannt waren.
Das Oberlandesgericht hielt die Berufung für aussichtslos, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruhe noch der zugrunde zu legende Sachverhalt eine andere Entscheidung rechtfertige.
Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren eine Pflichtverletzung hinsichtlich der Offenlegung des bei geschlossenen Beteiligungen regelmäßig bestehenden Interessenkonflikts aufgrund der „hinter dem Rücken des Klägers“ vereinnahmten Provisionen festgestellt worden war, stand – wie auch in der Berufungsinstanz – die Frage der Verjährung und der Kausalität im Mittelpunkt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in beiden Fällen bei der Beklagten, kann ein Beweis nicht geführt werden, geht dies bei der Frage der Kausalität und der Verjährung zu Gunsten der Anleger. Insofern sahen beide Gerichte auch kein Problem darin, dass der Kläger auch in einen anderen geschlossenen Fonds investiert hatte. Nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt stand fest, dass der Kläger über den tatsächlichen Provisionsfluss nicht aufgeklärt worden war und die – unrichtigen – Angaben in der Beitrittserklärung als abschließend verstehen durfte. Da die Beklagte jedoch unstreitig neben dem Agio weitere Provisionen erhalten hatte, lag insoweit ein Beratungsfehler vor.
Fazit zum Urteil
Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts hat die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Linie fortgeführt, wonach eine Verjährung im Rahmen der Kick-Back-Thematik nur bei doppelter positiver Kenntnis sowohl von dem Umstand des Provisionsflusses als solchem als auch von dem Umstand, dass die Höhe der Provisionen nicht bekannt ist, eintreten kann. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt überzeugend festgestellt, dass ein Anleger, dem die konkrete Höhe der Provisionen dargestellt wird, sich auf diese Angaben verlassen darf und ihn keine Obliegenheit zur Nachfrage trifft. Insoweit scheidet eine Verjährung aus, da der Anleger gerade davon ausgeht, die tatsächliche Höhe zu kennen.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger, da in den jeweiligen Verfahren häufig die Frage zu entscheiden sein wird, ob und inwieweit Nachfragepflichten des Anlegers bestehen und ob sich ein Anleger darauf verlassen darf, dass die ihm gemachten Angaben zur Höhe der Provisionen als abschließend anzusehen sind bzw. wann die Verjährung tatsächlich zu laufen beginnt.
Was können betroffene Hannover Leasing Fonds Anleger jetzt tun?
Anleger der in Schieflage geratenen geschlossenen Fonds, insbesondere des Hannover Leasing 165 – Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava, sollten ihre möglichen Ansprüche von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in ihrem Fall bestehenden Möglichkeiten informieren zu lassen.