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Urteil gegen Sparkasse Gießen rechtskräftig

Veröffentlicht von Christopher Kress am 04. April 2017

Wie bereits berichtet, hat das Landgericht Gießen die Sparkasse Gießen zu Schadensersatz und Rückabwicklung bezüglich der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing 165 – Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava – verurteilt hat. Die Sparkasse Gießen  legte gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Nachdem der zuständige Senat per Hinweisbeschluss vom 13.02.2017 darauf hingewiesen hat, dass die Berufung der Sparkasse keine Erfolgsaussichten hat, hat die Sparkasse Gießen ihre Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Gießen ist somit rechtskräftig.

Urteil gegen Sparkasse Gießen rechtskräftig: Hintergrund zur Entscheidung

Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, weil dieser im Zusammenhang mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung, unzureichend beraten und  nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Sparkasse Gießen hat sowohl die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch die tatsächlich anfallenden Provisionen für die Sparkasse nicht ordnungsgemäß dargestellt und offengelegt.  Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Sparkasse Gießen den Kläger nicht ordnungsgemäß über die tatsächlich zu ihren Gunsten anfallenden Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichtes wurde der Kläger lediglich über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt, so ergibt sich bei diesem Fonds bereits aus der Beitrittserklärung eine falsche Darstellung der Provisionen. Tatsächlich hatte die Sparkasse Gießen neben dem Agio weitere nicht unerhebliche Provisionen vereinnahmt, über die sie den Kläger nicht informierte und die diesem daher auch nicht bewusst waren.

Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung  rechtfertigen würden.

Nachdem in dem erstinstanzlichen Verfahren eine Pflichtverletzung bezüglich der Offenlegung des Interessenskonfliktes aufgrund der „hinter dem Rücken des Klägers“ vereinnahmten Provisionen, welcher bei geschlossenen Beteiligungen regelmäßig vorliegt, bewiesen  war, stand die Frage der Verjährung und der Kausalität im Fokus, so auch in der Berufungsinstanz. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in beiden Fällen bei der Beklagten, kann ein Beweis nicht geführt werden geht dies bei der Frage der Kausalität und der Verjährung zu Gunsten der Anleger.  Insoweit sahen beide Gerichte auch keine Problematik darin, dass der Kläger auch in einen anderen geschlossenen Fonds investiert hatte. Aufgrund des vom Gericht festgestellten Sachverhalts stand fest, dass der Kläger nicht über den tatsächlichen Provisionsfluss aufgeklärt wurde und das dieser die –falschen- Angaben auf der Beitrittserklärung als abschließend verstehen durfte. Nachdem die Beklagte neben dem Agio jedoch unstreitig weitere Provisionen vereinnahmt hatte, lag diesbezüglich ein Beratungsfehler vor.

Fazit zum Urteil

Der erkennende Senat des Oberlandesgericht hat die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geführte Linie, dass eine Verjährung im Rahmen der „Kick-Back“ Thematik erst bei einer doppelten positiven Kenntnis sowohl über den Umstand des Provisionsflusses als solchem als auch des Umstandes, dass die Höhe der Provisionen nicht bekannt ist, greifen kann, fortgesetzt. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt überzeugend festgehalten, dass ein Anleger, dem eine konkrete Höhe der Provisionen dargestellt wird, sich auf diese Angaben verlassen darf und ihn keinerlei Obliegenheit zur Nachfrage trifft. Insoweit scheidet eine Verjährung aus, da der Anleger gerade davon ausgeht, er kenne die tatsächliche Höhe.

Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage zu entscheiden ist, ob und in wie weit Nachfragepflichten seitens des Anlegers bestehen und ob sich ein Anleger darauf verlassen darf, dass die ihm gemachten Angaben zur Höhe von Provisionen als abschließende Aussage angesehen werden darf, respektive wann die Verjährung tatsächlich zu laufen beginnt.

Was können betroffene Hannover Leasing Fonds Anleger jetzt tun?

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Hannover Leasing Fonds, insbesondere Anleger des Hannover Leasing 165 – Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava, aber auch des Hannover Leasing 169 MS „Merkur Gulf“, bei welchem ebenfalls eine unzutreffende Formulierung in der Beitrittserklärung sollten umgehend deren in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger des Hannover Leasing 165 – Wachstumswerte Neues Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.