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Urteil Prämiensparvertrag: Sparkasse muss Zinsen erstatten

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 28. November 2023

Waage-Justitia

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil hat das Amtsgericht Würzburg entschieden, dass die Sparkasse Mainfranken Würzburg der Klägerin Zinsen aus einem im Jahr 2018 beendeten Prämiensparvertrag zahlen muss (Urteil vom 14.11.2023, Az. 34 C 273/22). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil Prämiensparvertrag: Darum ging es

Unsere Mandantin hatte Ende des Jahres 1999 einen Prämiensparvertrag bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg abgeschlossen, den sie im Jahr 2018 kündigte. Streitig im Verfahren war ein Zinsanspruch aus dem Prämiensparvertrag.

Das Gericht erklärte die im Prämiensparvertrag verwendete Klausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB für unwirksam, da sie die Sparkasse berechtigte, der Sparerin den jeweils durch Aushang bekannt gegebenen Zinssatz zu zahlen, ohne ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen zu gewährleisten. Die Parameter eines Referenzzinssatzes für die Berechnung eines etwaigen Zinsnachzahlungsanspruchs waren daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln.

Das Urteil beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf einem Urteil vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20), das für die Zinsanpassung ausschließlich einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen und eine Zinsanpassung nach der Verhältnismethode als maßgeblich erachtet.

Zur Klärung des Sachverhalts holte das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Sparguthaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung um 423,49 Euro höher hätte sein müssen, als es tatsächlich abgerechnet worden war. Dieser Betrag wurde der Klägerin daher zugesprochen.

Wann verjähren die Ansprüche auf Neuberechnung und Nachzahlung in Prämiensparverträgen?

Der BGH hat in seinem Urteil von 06.10.2021 auch festgestellt, dass die Verjährung erst mit Beendigung der Prämiensparverträge zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Dies kann vor allem für jene Sparer wichtig sein, die bereits eine Kündigung erhalten haben. Wurde ein Prämiensparvertrag im Jahr 2020 gekündigt, verjähren die Ansprüche Ende des Jahres 2023. Wir empfehlen allen Betroffenen daher rechtzeitig zu handeln und verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Sollte Ihr Prämiensparvertrag aktuell noch laufen, hat die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen.

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