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Partumgold Insolvenzantrag: Informationen und Tipps für Anleger

Veröffentlicht von Andreas Frank am 05. Juni 2024

Goldunze-Goldkurse

Bei dem Goldhandelshaus Partumgold konnten Interessenten Gold durch Einmalzahlungen erwerben und sollten eine Verzinsung in Form von Bonusgold erhalten. Darüber hinaus bot Partumgold auch Goldsparpläne an. In den vergangenen Monaten sind immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen Anleger*innen weder ihr Gold noch ihr investiertes Geld zurückerhalten haben. Nun befindet sich die Partumgold Deutschland GmbH mit Sitz in München im vorläufigen Insolvenzverfahren. Für die betroffenen Anleger*innen stellt sich nun die Frage, wie sie am besten reagieren sollen.

Partumgold Insolvenzantrag: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Landshut hat am 21.05.2024 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partumgold Deutschland GmbH eröffnet (Az. IN 337/24). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jürgen Müller bestellt. Dieser prüft zunächst, ob ein Eröffnungsgrund wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und ob genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Wird ein Anbieter von Goldinvestments insolvent, stellt sich für die Anleger*innen die entscheidende Frage, ob sie tatsächlich Eigentümer des Goldes geworden sind. Im Anlegerskandal um PIM Gold beispielsweise waren die Kaufverträge so gestaltet, dass nicht eindeutig geklärt werden konnte, ob die Anleger*innen tatsächlich Eigentümer*innen des Goldes geworden sind, da eine eindeutige Zuordnung nicht möglich war. Dies führt im Insolvenzfall zu erheblichen Problemen. Wenn die Käufer*innen kein Eigentum am Gold erworben haben, wird dieses Teil der Insolvenzmasse. Auch auf diesen Umstand muss bei der Vermittlung unbedingt hingewiesen werden.

Fehlende oder mangelhafte Aufklärung über die besonderen Risiken des Goldkaufs begründet Schadensersatzansprüche

Anleger*innen haben einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie von einem Anlageberater oder -vermittler fehlerhaft beraten wurden. Die Beratung muss auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sowie anleger- und anlagegerecht sein. Berater oder Vermittler müssen die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Kapitalanlage prüfen und die Anleger*innen vollständig über alle relevanten Umstände aufklären. Außerdem schulden sie eine Empfehlung, die den Anlagezielen des Kunden entspricht. Eine fehlerhafte Beratung kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Der Berater muss auch die wirtschaftliche Plausibilität des Anlagekonzepts prüfen.

Anleger*innen müssen u.a. darauf hingewiesen werden, dass Gold selbst keine Zinsen oder Dividenden abwirft. Allfällige Renditeversprechen sind daher umso genauer zu prüfen und zu hinterfragen. Gold wird oft als sicher und krisenresistent bezeichnet, der Goldpreis ist jedoch Schwankungen unterworfen. In der Vergangenheit ist er bei steigender Inflation teilweise sogar gefallen. Anleger*innen müssen über den spekulativen Charakter aufgeklärt werden.

Bei Goldsparplänen mit monatlichen Ratenzahlungen geht in sehr vielen Fällen zunächst ein erheblicher Teil des monatlichen Betrages für Provisionen und Gebühren drauf. Zudem ist der Goldkauf über einen Sparplan mit allen Risiken verbunden, die eine Anlage in Gold und Edelmetalle mit sich bringt.

In der Vergangenheit wurde Bonusgold in einigen Fällen zunächst durch überhöhte Goldankaufspreise finanziert. Da Gold selbst keine Rendite abwirft, stellt sich die Frage, wie die versprochene Rendite langfristig erwirtschaftet werden kann. Je länger man spart, desto mehr fällt die Eigenschaft des Goldes, keine Zinsen oder Dividenden zu erwirtschaften, ins Gewicht.

Welche Fallstricke ein Goldsparplan mit sich bringt und welche Möglichkeiten Sparerinnen und Sparer haben, lesen Sie im Artikel:

Goldsparplan – Risiken und Ausstiegsmöglichkeiten

Wir haben bereits zahlreiche Fälle von Goldanlagen geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass die Kunden teilweise nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurden.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren Fall

Anmeldung der Ansprüche in einem evtl. Insolvenzverfahren

Betroffene können ihre Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anmelden. Im Insolvenzfall nehmen wir für unsere Mandanten*innen eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Sollte der Insolvenzverwalter die vollständige Feststellung Ihrer Forderungen bestreiten, können wir Ihre Ansprüche in einem Feststellungsverfahren durchsetzen.

Die Insolvenzquote deckt in der Regel nur einen Bruchteil des Schadens ab. Um einen größeren Teil des entstandenen Schadens ersetzt zu bekommen, empfehlen wir zusätzlich die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche. Die Verfolgung möglicher Schadensersatzansprüche ist neben oder alternativ zur Anmeldung des Schadens zur Insolvenztabelle möglich.

Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt

Der aktuelle Insolvenzantrag der Partumgold Deutschland GmbH könnte der Beginn eines neuen Goldanlageskandals sein. Berichten ist zu entnehmen, dass Anleger*innen im Zusammenhang mit dem Goldankaufprogramm des Unternehmens erhebliche finanzielle Verluste erlitten haben. Die Anleger*innen behaupten, dass das Unternehmen seine hohen Renditeversprechen nicht eingehalten und Zahlungen entweder verzögert oder ganz eingestellt habe, was zu erheblichen finanziellen Verlusten geführt habe. Die Bedenken hinsichtlich des Geschäftsmodells und der hohen Risiken dieser Kapitalanlage haben sich bestätigt. Die Anleger*innen stehen nun vor erheblichen Verlusten und einer ungewissen Zukunft. Wenn auch Sie zu den Betroffenen gehören, lassen Sie von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen, ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Wir unterstützen Sie bundesweit bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann