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Urteil Widerspruch Rentenversicherung – Landgericht Heidelberg verurteilt Heidelberger Lebensversicherung

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 18. Januar 2021

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Mit Urteil vom 18.12.2020 (Az. 2 O 446/19) hat das Landgericht Heidelberg entschieden, dass ein Versicherungsnehmer der Heidelberger Lebensversicherung seine Rentenversicherung ohne ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung auch heute noch wirksam widerrufen werden kann. Dadurch erhält unser Mandant etwa 11.500,- Euro mehr, als er bei Kündigung des Vertrages erhalten hätte. Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil Widerspruch Rentenversicherung: So funktioniert der Widerrufsjoker

Viele Verbraucher, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31.Dezember 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können Ihren Vertrag oft heute noch rückabwickeln. Hat eine Versicherung bei Vertragsschluss gar nicht oder fehlerhaft über das Widerspruchsrecht belehrt, steht dem Versicherten selbst nach vielen Jahren dieses Recht oft noch zu. Im Fall vor dem LG Heidelberg ist die Widerspruchsbelehrung in Bezug auf den Rentenversicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Kläger nicht auf das Erfordernis der Schriftform des Widerspruchs im Versicherungsschein hingewiesen wurde.

Im Fall vor dem LG Heidelberg hatte der Kläger mit der Beklagten im Policenmodell einen Rentenversicherungsvertrag zum 01.06.2001 abgeschlossen. Er kündigte den Rentenversicherungsvertrag zum 04.05.2016. Die Versicherung erstattete darauf Anteilswerte in Höhe von insgesamt Euro 56.657,36. Der Kläger widersprach dem Versicherungsvertrag am 25.06.2019.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Heidelberg hat entscheiden, dass der Widerspruch gegen den Abschluss des Rentenversicherungsvertrages wirksam ist. Der Kläger konnte Jahre nach Abschluss des Vertrages noch wirksam widersprechen, weil die Belehrung im Versicherungsschein keinen Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform des Widerspruchs enthält. Der diesbezügliche Hinweis im Policenbegleitschreiben genüge nicht.

Die in Fettdruck gehaltene Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein des Rentenversicherungsvertrag lautet wie folgt:

Nach § 5 Buchst, a VVG steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“

Im dazugehörigen Policenbegleitschreiben vom 16.05.2001 wies die Beklagte in Kursivdruck auf Folgendes hin:

„Gemäß § 5 Buchst, a des Versicherungsvertragsgesetzes weisen wir Sie auf ihr Widerspruchsrecht hin: Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage der oben genannten Unterlagen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

Mag dieser Hinweis mit einer weiteren Belehrung im Policenbegleitschreiben grundsätzlich ordnungsgemäß erfolgt sein, ergibt die Gesamtschau aus verschiedenen Belehrungen im Versicherungsschein einerseits und im Policenbegleitschreiben andererseits eine Unklarheit, die zulasten der Beklagten geht.

Urteil Widerspruch Rentenversicherung: Versicherung zur Zahlung des Nutzungsersatzes und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt

Die Beklagte schuldet aufgrund des wirksamen Widerspruchs die Rückerstattung der während der Vertragslaufzeit gezahlten Versicherungsprämien. Auf den Prämienrückerstattungsanspruch muss sich der Kläger den Wert des von ihm genossenen Risikoschutzes anrechnen lassen. Anspruchserhöhend ist zu berücksichtigen, dass sich der Herausgabeanspruch des Klägers gemäß § 818 Abs. 1 BGB auch auf Nutzungen erstreckt, die von der Beklagten gezogen wurden. Daraus ergibt sich ein Anspruch für den Kläger in Höhe von 11.681,75 EUR.

Der Fall vor dem Landgericht Heidelberg zeigt, dass ein Widerspruch oder ein Widerruf einer Renten- oder Lebensversicherung nach wie vor Erfolgsaussichten hat. Wenn Ihre Police eine fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchs- und Rücktrittsrecht enthält, können Sie eine Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Mit dem Widerspruch können Versicherungsnehmer mehr Geld aus der Lebens- oder Rentenversicherung zurückholen als mit Kündigung oder Verkauf. Wir prüfen kostenfrei, ob die Belehrung zu Ihrem Versicherungsvertrag Fehler aufweist. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine Ersteinschätzung Ihrer Widerspruchsmöglichkeit von unseren spezialisierten Anwälten.

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