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Urteil zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung gegen AXA

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 21. März 2024

Waage-Justitia

Das Landgericht Köln hat in einem von der Kanzlei AKH-H vertretenen Fall zur Rückforderung von PKV-Beitragserhöhungen einem Versicherten der Axa Krankenversicherung AG teilweise Recht gegeben (Urteil vom 06.03.2024, Az. 24 O 294/23, noch nicht rechtskräftig).

Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts

Unser Mandant ist bei der Axa Krankenversicherung privat krankenversichert. Im Laufe der Jahre erhöhte der Versicherer wiederholt die Beiträge in verschiedenen Tarifen und kündigte die Erhöhungen jeweils im November des Vorjahres durch Mitteilungsschreiben an, in denen der Versicherer die Gründe für die Änderungen darlegte. Nach Prüfung durch unsere Kanzlei machte er die Prämienerhöhungen gerichtlich geltend. Die Axa verteidigte die Anpassungen als gerechtfertigt und erhob gegen den Rückforderungsanspruch die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Köln gab dem Kläger teilweise Recht. Es stellte fest, dass die Anpassung im Tarif Vital-Z zum 01.01.2014 formell unwirksam war. Das Gericht ordnete die Rückzahlung der Beitragsanpassung für den Tarif Vital-Z für den Zeitraum von Januar 2020 bis November 2023 in Höhe von insgesamt 694,66 Euro an den Kläger an und erkannte auch einen Zinsanspruch zu.

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Sind Beitragsanpassungen unwirksam, müssen die Versicherer die gezahlten Beiträge des jeweiligen Tarifs zurückerstatten. Verbraucher*innen, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, sollten ihre Beitragserhöhungen überprüfen lassen. Ist die PKV-Beitragserhöhung unwirksam, können zu viel gezahlte Beiträge der letzten Jahre rückwirkend erstattet werden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Nach Erhalt des Prüfergebnisses entscheiden Sie, ob wir die Erstattungsansprüche für Sie geltend machen sollen.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann