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Urteil zu UDI Energie Festzins IV: Schadensersatzansprüche wegen fehlerhaftem Anlageprospekt

Veröffentlicht von Martin Wolff am 22. Mai 2024

Waage-Justitia

Das Landgericht Leipzig hat ein weiteres Urteil zugunsten eines geschädigten UDI-Anlegers gefällt. Der von unserer Kanzlei vertretene Anleger klagte erfolgreich gegen die früheren Geschäftsführer Georg Hetz und Harald Felker wegen Schadensersatzes im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Nachrangdarlehens bei der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG. Das Gericht verurteilte beide zur Rückzahlung des Anlagebetrages abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von rund 7.700,- Euro nebst Zinsen (Urteil vom 16.05.2024, Az. 09 O 820/23, noch nicht rechtskräftig).

Hintergrund des Verfahrens

Unser Mandant hatte im Oktober 2012 eine Kapitalanlage in Form eines Nachrangdarlehens in Höhe von 10.000,- Euro von der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG gezeichnet. Die Darlehensverträge dieser UDI-Gesellschaft enthielten qualifizierte Nachrangklauseln, die unter bestimmten Umständen die Rückzahlung und Zinszahlung ausschlossen. Damit sollte die Insolvenz der Darlehensnehmerin vermieden werden. Ab dem Jahr 2021 erließ die BaFin aufgrund unerlaubter Geschäftspraktiken der UDI-Gruppe diverse Abwicklungsanordnungen, die auch zur Insolvenz der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG führte.

Fehlerhafte und irreführende Prospektangaben und Schadensersatzanspruch

Das Landgericht Leipzig stellte fest, dass der Prospekt erhebliche Mängel und Widersprüche aufwies, die zu einem unzutreffenden Gesamtbild der Kapitalanlage führten. Insbesondere wurden die Risiken und die wahre Natur des Nachrangdarlehens verschleiert, was zu einem erheblichen Informationsdefizit für die Anleger*innen führte. Die spezifischen Gefahren und Risiken eines qualifizierten Nachrangdarlehens gehen weit über die Risiken eines gewöhnlichen Darlehens hinaus. Neben dem Insolvenzrisiko tragen die Darlehensgeber*innen zusätzliche weitere Risiken wie das Totalverlustrisiko. An keiner Stelle des Prospekts können die Anleger*innen jedoch das im Vergleich zu einem normalen Darlehen gesteigerte Risiko eines Totalverlustes entnehmen. Zudem unterrichtet der Prospekt die Anleger*innen nach Ansicht des Gerichts nicht in verständlicher und widerspruchsfreier Weise über die tatsächlich beabsichtigte Mittelverwendung. Diese können bei ihrer Anlageentscheidung das Risiko einer Geldanlage nicht abschätzen, wenn der Prospekt nicht darüber aufklärt, was mit dem investierten Kapital geschieht.

Die Beklagten Georg Hetz und Harald Felker waren zum Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin und damit Prospektverantwortliche. Das Gericht stellte fest, dass sie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben einzustehen hatten.

Aufgrund der festgestellten Prospektmängel und der daraus resultierenden Pflichtverletzungen verurteilte das Gericht die beiden ehemaligen Geschäftsführer als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.704,44 Euro nebst Zinsen an den Kläger. Der Betrag entspricht dem Anlagebetrag abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen.

Rechtsgrundlagen und Begründung

Das Landgericht Leipzig stützte sich bei seiner Entscheidung auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne. Diese Grundsätze finden Anwendung, wenn Emissionsprospekte die einzige Informationsquelle für Anleger*innen darstellen und den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Der Prospekt muss über alle wesentlichen Umstände der Kapitalanlage richtig und vollständig informieren, um eine fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen.

Urteil zu UDI Energie Festzins IV: Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Wir unterstützen Betroffene dabei, mögliche Ansprüche durchzusetzen. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Fragebogen online ausfüllen. Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis für Ihren Fall. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.

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Bei weiteren Fragen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.

Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann