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Urteile gegen Mercedes Benz Group AG: Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 02. August 2024

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in zwei von unserer Kanzlei vertretenen Fällen Geschädigten des Mercedes-Abgasskandals den Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 % des Kaufpreises zugesprochen (Urteile vom 30.07.2024, Az. 22 U 1235/21 und Az. 22 U 107/21).

Urteile gegen Mercedes Benz Group AG: Darum ging es

In ersten Fall ging es um einen Mercedes-Benz E 350 CDI, den unsere Mandantin im April 2015 mit einer Laufleistung von 67.659 km als Gebrauchtwagen zum Preis von 38.950,- Euro erworben hatte. Im April 2022 verkaufte sie das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 151.651 km für 17.000,- Euro weiter. Im anderen Fall ging es um einen Mercedes GLK 200 CDI, den unser Mandant im Januar 2014 mit einer Laufleistung von 3.000 km als Vorführwagen gekauft und über einen Darlehensvertrag mit der Mercedes-Benz Bank AG finanziert hatte. Nach Ablauf des Darlehens verkaufte er das Fahrzeug im März 2018 mit einer Laufleistung von 61.678 km für 17.480,30 Euro an das Autohaus zurück. In beiden Fahrzeugen war ein Motor des Typs OM 651 verbaut, der über eine Abgasrückführung (AGR) und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verfügte, jedoch kein SCR-System (selektive katalytische Reduktion) zur Stickoxidreduktion.

Vor dem Landgericht Stuttgart blieben beide in erster Instanz erfolglos, woraufhin die beiden Geschädigten Berufung einlegten und Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in den von ihnen erworbenen Fahrzeugen verlangten. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zugunsten der Geschädigten und änderte die landgerichtlichen Urteile teilweise ab.

OLG Stuttgart: Anspruch auf Differenzschadensersatz

Im ersten Fall wurde die Mercedes-Benz Group AG verurteilt, an die Klägerin 3.895,- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil beruht auf dem Ersatz des so genannten Differenzschadens. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet war, die gegen die EG-Verordnung Nr. 715/2007 verstoßen. Der Differenzschaden wurde auf 10 % des Kaufpreises geschätzt. Grundlage der Entscheidung waren die Feststellungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu unzulässigen Abschalteinrichtungen und deren Auswirkungen auf die Abgasreinigung.

Im zweiten Fall verurteilte das OLG Stuttgart die Mercedes-Benz Group wegen einer bei Vertragsschluss unzulässigen Abschalteinrichtung zur Zahlung von 3.350,- Euro nebst Zinsen. Auch hier schätzte das Gericht den Differenzschaden auf 10 % des Kaufpreises. Bei der Bemessung des Schadensersatzes berücksichtigte es die mit der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verbundenen Risiken und Nachteile sowie das Gewicht des Rechtsverstoßes und den Grad des Verschuldens der Beklagten.

Bei der Berechnung des Differenzschadens entschied das OLG in beiden Fällen, dass eine Schadensminderung im Hinblick auf das Software-Update nicht in Betracht komme.

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Betroffene Autokäufer können nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juni 2023 eine Entschädigung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises erhalten. Das Vorliegen einer Rückrufaktion ist keine Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Mercedes-Dieselskandal.

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