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Urteile zur Beratungshaftung und Kick-Back-Zahlungen

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 12. August 2009

Justitia-Hochhäuser

Seitdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2009 im Fall eines Medienfonds entschieden hat, dass Anleger bei Zahlung von Innenprovisionen und fehlender Aufklärung hierüber so zu stellen sind, als hätten sie die Beteiligung nicht abgeschlossen, ist das Thema verstärkt in den Mittelpunkt des Interesses geschädigter Anleger gerückt. Zum Thema Beraterhaftung sind zahlreiche Urteile ergangen, die wir im Rahmen einer Übersicht vorstellen.

Urteile zur Beratungshaftung: BGH-Urteil zur anlegergerechten Beratung

Der der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 06.07.1993 (Az.: XI ZR 12/93) entschieden, dass Berater eine anlegergerechte Beratung schulden. Darunter ist eine an den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ausgerichtete Beratung zu verstehen. Die Beratung muss auch inhaltlich richtig sein.

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 26.03.2003 (Az.: 8 U 170/02) entschieden, dass die von der Anlagevermittlung geschuldeten, für die Anlageentscheidung maßgeblichen Informationen nur durch die Übergabe des Emissionsprospektes vor dem Beitritt zur Fondsgesellschaft erfüllt werden können. Bei geschlossenen Fonds reicht eine bloß mündliche Information nicht aus. Die Beweislast für die Pflicht zur Prospektübergabe wurde der beratenden Bank auferlegt.

Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.01.2004 (Az.: XI ZR 355/02) entschieden, dass die kreditgebende Bank Anlageinteressenten ungefragt darüber aufklären muss, wenn die erzielten Mieteinnahmen der im Rahmen eines steuersparenden Bauherrenmodells bereits errichteten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen. Anlegern kann nicht entgegengehalten werden, sie haben sich auf die Angaben nicht verlassen dürfen und treffe deshalb ein Mitverschulden.

Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2008 (Az.: III ZR 298/05) festgestellt, dass auch Anleger mit Grundkenntnissen, die eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgen, im Rahmen der Anlageberatung erwarten dürfen, dass sie über die Risiken einer bislang unbekannten Anlageform zutreffend aufgeklärt werden.

Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2007 (V ZR 25/07) entschieden, dass bei einem Schadensersatzanspruch, der auf mehrere Beratungsfehler gestützt wird, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen beginnt.

Urteile zu fehlerhaften Prospektangaben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei wichtige Urteile zu fehlerhaften Prospektangaben bei geschlossenen Immobilienfonds gefällt. Am 02.03.2009 (II ZR 266/07) entschied der 2. Senat, dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt wegen der Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und die Höhe der Miete für die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, ursächlich ist. Der 3. Senat hat am 09.04.2009 festgestellt, dass Bankberater auf falsche Zahlen im Prospekt hinweisen müssen und dass sie dazu den Prospekt zu prüfen haben. In beiden Fällen konnten die Anleger ihr Geld zurückverlangen. Ebenfalls zu fehlerhaften Prospektangaben entschied der 3. Zivilsenat am 14.06.2007 im Fall eines Medienfonds (Az.: III ZR 300/05): Die im Prospekt als Worst-Case-Szenario bezeichnete Risikobetrachtung muss tatsächlich alle Risiken umfassen und darf nicht lediglich den Eindruck erwecken, die Risiken seien hinreichend begrenzt, soweit ein Totalverlust des eingesetzten Vermögens möglich ist.

Urteil zu Provisionen und Rückvergütungen (Kick-backs)

Der Bundesgerichtshof hat am 19.12.2000 (Az.: XI ZR 349/99) klargestellt, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Vermögensverwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren getroffen hat, verpflichtet ist, dies dem Kunden offen zu legen. Tut sie dies nicht, kann der Kunde die Anlage rückgängig machen. Im Jahr 2006 hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen XI ZR 56/06 festgestellt, dass Banken detailliert darlegen müssen, welche Provisionen und Rückvergütungen sie erhalten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/ 07) festgestellt, dass Berater auch beim Vertrieb geschlossener Fonds über Rückvergütungen aufklären müssen. Die Entscheidung erging im Fall eines Medienfonds und ist auf alle geschlossenen Fonds übertragbar. Einige Urteile, in denen diese Rechtsprechung angewandt wurde:

  • Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 Az: 17 U 149 / 07) zu einem Medienfonds einer Commerzbank-Tochter
  • Entscheidungen des LG Hamburg und des LG München (Urteil vom 25.03.2009 Az: 322 O 183 / 08 Urteil vom 31.03. 2009 Az: 28 O 10274/08) zum VIP Medienfonds 4
  • Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2009 Az: 16 O 193 /08) im VIP Medienfonds 3.

Diesen Entscheidungen liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass nur durch die Offenbarungspflicht der Bank die Kundeninteressen gewahrt werden können. Nur so können Anleger das Umsatzinteresse der beratenden Bank einschätzen und so können sie beurteilen, ob die Bank eine Kapitalanlage empfiehlt, weil sie selbst daran verdient oder weil die Kapitalanlage für sie geeignet ist.

Der 11. Zivilsenat hat mit Urteil vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07) seine Rechtsprechung zu verschwiegenen Rückvergütungen dahingehend ergänzt, dass nunmehr die beratende Bank beweisen muss, dass sie die erhaltenen Provisionen nicht vorsätzlich verschwiegen hat. Die Bank haftet nur dann nicht, wenn sie nachweisen kann, dass sich der Anleger auch bei Kenntnis der Rückvergütungen für die Anlage entschieden hätte.

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 14.07.2009 (XI ZR 152/08 und 153/08) grundsätzlich festgestellt, dass ein Bankberater, wenn ein Kunde ausdrücklich nach einer sicheren Geldanlage fragt, ausdrücklich vor Verlustrisiken warnen muss, wenn die Spareinlagen bei der Bank nur in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrages von 20.000 € abgesichert sind. Zwar hatte die beklagte BFI Bank AG in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen formell ordnungsgemäß auf die eingeschränkte Absicherung hingewiesen, so dass sie im vorliegenden Fall nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23 a I S. 2 KWG verstoßen hatte. Da die Klägerinnen aber ausdrücklich eine sichere Anlage wünschten, kam nach Ansicht des BGH ein Beratungsvertrag mit einer gesteigerten Aufklärungspflicht über Verlustrisiken zustande.

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Die dargestellten Urteile zur Beratungshaftung zeigen, dass es sich bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen lohnen kann, die Beratungssituation genau zu prüfen. Geschädigte Anleger können sich über unser Kontaktformular an uns wenden.