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Urteile zur Beratungshaftung und Kick-Back-Zahlungen
Veröffentlicht am 12. August 2009
Seitdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2009 im Fall eines Medienfonds entschieden hat dass bei Zahlung von Innenprovisionen und mangelnder Information hierüber der Anleger so zu stellen ist als hätte er die Beteiligung nicht geschlossen ist das Thema der Beratungshaftung mehr und mehr in den Mittelpunkt des Interesse von geschädigten Anlegern gerückt. Zu diesem Thema sind zahlreiche Urteile ergangen welche wir Ihnen im Rahmen eines Überblickes vorstellen möchten.
Urteile zur Beratungshaftung und Kick-Back-Zahlungen im einzelnen
Mit Urteil vom 06.07.1993 (Az.: XI ZR 12/93) entschied der 11. Zivilsenat des BGH dass der Berater eine anlegergerechte Beratung schuldet. Hierunter ist eine an den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ausgerichtete Beratung zu verstehen. Die Beratung muss zudem inhaltlich richtig sein.
Das OLG Hamm entschied am 26.03.2003 (Az.: 8 U 170/02) dass die von der Anlagevermittlerin geschuldeten Informationen die für die Anlageentscheidung maßgeblich sind nur durch die Übergabe des Emissionsprospektes vor dem Beitritt zur Fondsgesellschaft erfüllt werden konnten. Bei geschlossenen Immobilienfonds ist eine bloße mündliche Information nicht ausreichend. Die Beweislast hinsichtlich der Pflicht das Prospekt übergeben zu haben wurde bei der beratenden Bank gesehen.
Am 13.01.2004 entschied der 11. Zivilsenat des BGH (Az.: XI ZR 355/02) dass die kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten ungefragt informieren muss wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen. Dem Anleger kann dabei nicht entgegengehalten werden er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und er sei deshalb für den Schaden mitverantwortlich.
Der 3. Zivilsenat der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 06.03.2008 (Az.: III ZR 298/05) fest dass auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen der eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt im Rahmen seiner Anlageberatung erwarten darf dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird.
Am 09.11.2007 (V ZR 25/07) stellte der 5. Zivilsenat des BGH fest dass für einen Schadenersatzanspruch der sich auf mehrere Beratungsfehler stützen lässt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler einzeln zu laufen beginnt.
Zu falschen Angaben im Verkaufsprospekt geschlossener Immobilienfonds ergingen 2 wichtige Urteile des BGH.
Am 02.03.2009 (II ZR 266/07) entschied der 2. Senat des BGH dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwertes im Prospekt für die Entscheidung einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten wegen der Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und der Höhe des Mietzinses ursächlich ist. Am 09.04.2009 stellte der 3. Senat fest dass der Bankberater auf falsche Zahlen im Verkaufsprospekt hinweisen muss und dass dieser hierzu den Prospekt prüfen muss. In beiden Fällen konnten die Anleger ihr Geld zurückfordern.
Gleichfalls zu falschen Angaben im Prospekt entschied der 3. Zivilsenat im Fall eines Medienfonds am 14.06.2007 (Az.: III ZR 300/05): dass das im Prospekt als worst-case-Szenario benannte Risikobetrachtung tatsächlich alle Risken umfassen muss und nicht lediglich den Eindruck vermitteln darf die Risken wären ausreichend begrenzt soweit ein Totalverlust des investierten Vermögens möglich ist.
Am 19.12.2000 (Az.: XI ZR 349/99) stellte der BGH klar, dass eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat verpflichtet ist dies dem Kunden offen zu legen. Tut sie dies nicht kann der Kunde die Anlage rückgängig machen. In 2006 stellte der BGH in seiner Entscheidung mit dem Az.: XI ZR 56/06 fest dass Banken im Detail darlegen müssen welche Provisionen und Rückvergütungen sie bekommen.
In seinem Grundsatzbeschluss vom 20.01.2009 (Az: XI ZR 510/ 07) stellte der BGH fest dass Berater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen müssen. Diese Entscheidung erging im Fall eines Medienfonds und ist auf alle geschlossenen Fonds übertragbar. Hiernach folgten einige Urteile in denen diese Rechtsprechung angewendet wurde:
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 Az: 17 U 149 / 07) in einem Medienfonds einer Commerzbank-Tochter sowie die Entscheidung des LG Hamburg und des LG München (Urteil vom 25.03.2009 Az: 322 O 183 / 08 Urteil vom 31.03.2009 Az: 28 O 10274/08) im VIP Medienfonds 4 und die Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2009 Az: 16 O 193 /08) im VIP Medienfonds 3. Diesen Entscheidungen liegt der Rechtsgedanke zugrunde dass durch nur die Offenbarungspflicht der Bank die Kundeninteressen gewahrt werden können. Nur hierdurch kann der Anleger das Umsatzinteresse der beratenden Bank einschätzen. So kann er beurteilen ob die Bank ihm eine Kapitalanlage empfiehlt weil sie selbst daran verdient oder weil die Kapitalanlage für ihn geeignet ist.
Mit Urteil vom 12.05.2009 hat der 11. Zivilsenat des BGH (XI ZR 586/07) seine Rechtsprechung zu verdeckt geflossenen Rückvergütungen dahingehend ergänzt dass die beratende Bank nun beweisen muss dass sie geflossene Provisionen nicht vorsätzlich verschwiegen hat. Die Bank haftet nur dann nicht wenn sie beweisen kann dass der Anleger die Anlage auch dann gewählt hatte wenn er von den Rückvergütungen gewusst hätte.
In seinen Urteilen vom 14.07.2009 (XI ZR 152/08 und 153/08) stellte der BGH grundsätzlich fest dass wenn ein Kunde explizit eine sichere Geldanlage verlangt dann muss der Bankberater ihn ausdrücklich vor Verlustrisiken warnen wenn bei der Bank die Spareinlagen nur in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrags von 20.000 € abgesichert sind. Zwar hatte die beklagte BFI Bank AG in ihren Geschäftsbedingungen formal ordnungsgemäß auf die eingeschränkte Absicherung hingewiesen sodass sie hier in vorliegendem Fall nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23 a I S 2 Kreditwesengesetz verstoßen hatte. Da die Klägerinnen aber ausdrücklich eine sichere Anlage wünschten kam laut BGH ein Beratervertrag mit einer gesteigerten Informationspflicht über die Verlustrisiken zustande.
Die hier aufgezeigten Urteile zeigen dass es sinnvoll sein kann im Fall einer fehlgeschlagenen Anlage die Beratungssituation eingehend zu prüfen. Geschädigte Anleger können über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.