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Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG zu Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung an geschlossenem Schiffsfonds verurteilt

Veröffentlicht von Christopher Kress am 28. November 2018

In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 05.11.2018 hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i. d. Oberpfalz unter anderem die Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG auf Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an der MS Spica Schifffahrtsgesellschaft mbH Co. KG sowie auf Zahlung des entgangenen Gewinns und der Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil MS Spica Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG: Sachverhalt und Entscheidung

Die Klägerin wollte eine Anlage erwerben die für einen sicheren und langfristigen Vermögensaufbau geeignet sein sollte und teilte dies der Anlageberaterin der Bank mit. Erfahrungen mit Schiffsbeteiligungen hatte die Klägerin nicht. Sie verfügte nur über ein geringes Vermögen und Einkommen. Trotz all dieser Voraussetzungen empfahl die Beraterin der beklagten Bank ein völlig ungeeignetes und dem Profil der Kundin nicht entsprechendes Investment in die MS Spica Schifffahrtsgesellschaft mbH Co. KG. Im Vertrauen auf die Angaben der Beraterin zeichnete die Klägerin die Beteiligung und stockte im Nachhinein sogar auf.

Die Beraterin der Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG hat der Klägerin die Beteiligung an der MS Spica Schifffahrtsgesellschaft mbH Co. KG als wenig risikobehaftete, renditeträchtige Anlage vorgestellt; damit hat sie im Rahmen der Beratung, die zum Erwerb der Beteiligung führte, die Klägerin nicht wahrheitsgemäß über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt. Der Emissionsprospekt wurde nicht vorher und damit nicht rechtzeitig übergeben. Hinzu kommt, dass die Beraterin die Klägerin nicht auf die Rückvergütungen, die sogenannten „kick-backs“ hingewiesen hat, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung erhalten hat.

Das Landgerichts Weiden i. d. Oberpfalz sprach in seinem Urteil der Klägerin die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat, indem ihre Anlageberaterin die Klägerin nicht über den Erhalt von Rückvergütungen, den sogenannten „kick-backs“ aufgeklärt hat und den bei Rückvergütungen vorliegenden schwerwiegenden Interessenkonflikt nicht offenbart hat.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin mit ihrem Investment einen langfristigen Vermögensaufbau mit Kapitalerhalt erzielen wollte. Nach der Beweisaufnahme, in der die Beraterin und der Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen wurden, ist das Gericht auch zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht bereit war ein höheres Risiko für hohe Gewinnchancen einzugehen. Der Wille, ein höheres Risiko für hohe Gewinnchancen einzugehen, ist jedoch Voraussetzung für die Bereitschaft ein solches Investment mit unternehmerischen Risiken zu tätigen.

Das Landgericht ist weiter davon überzeugt, dass die Beraterin der Bank nicht über die entsprechende Fachkompetenz zur Beratung über eine unternehmerische Beteiligung verfügte. Sie ordnete nach ihrer eigenen Aussage die Klägerin als eine spekulative Anlegerin ein und dokumentierte dies auch so. Die Anlage erwies sich nach Ansicht des Gerichts als hochriskant, mit drohendem Totalverlust. Nach den Angaben in der Beratungsdokumentation ist ein Totalverlust der Einlage nur bei der Einstufung „hochspekulativ“ vorgesehen. Es stellt sich daher die Frage, warum die Klägerin dann nicht von der Beraterin als „hochspekulativ“ eingestuft wurde. Nach Ansicht des Gerichts sprechen bereits die äußeren Umstände gegen einen spekulativen Anlagewunsch der Klägerin. Alle Ersparnisse der Klägerin flossen in die streitgegenständliche Anlage mit dem Ziel eines langfristigen Vermögensaufbaus. Die Klägerin verfügte nur über ein relativ geringes Einkommen und hatte auch kein weiteres Vermögen.

Der Emissionsprospekt wurde nicht vor Zeichnung der Beteiligung und damit nicht rechtzeitig an die Klägerin übergeben. Die Klägerin hatte damit nicht die Möglichkeit, sich vor der Zeichnung mit dem Inhalt des Prospektes vertraut zu machen.

Die verwendete Checkliste wurde nach Überzeugung der Kammer nicht Punkt für Punkt besprochen, sondern der Klägerin von der Beraterin als „reine Formalie“ zur Unterschrift vorgelegt. Ein solches Vorgehen genügt aus der Sicht des Gerichts jedoch nicht, um über die Risiken der Beteiligung umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären.

Das Gericht gelangt somit Insgesamt zur Überzeugung, dass die streitgegenständliche Investition in die Beteiligung an der MS Spica Schifffahrtsgesellschaft mbH Co. KG von der Beraterin als wenig risikobehaftete, renditeträchtige Anlage vorgestellt wurde.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Klägerin mit dem Wunsch, in eine sichere, langfristig den Vermögensaufbau fördernde Anlage zu investieren, an die Beklagten herangetreten ist und ihr ein völlig ungeeignetes und ihrem Profil nicht entsprechendes Investment empfohlen wurde, welches sie im Vertrauen auf die Angaben der Beraterin auch zeichnete und sogar nachträglich aufstockte.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidung des Landgerichts Weiden i. d. Oberpfalz stärkt damit die Interessen der Kapitalanleger: insbesondere muss eine genaue Aufklärung über Rückvergütungen und dem damit verbundenen schwerwiegenden Interessenkonflikt der Bank erfolgen sowie über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt werden.

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