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Weiteres Urteil: UKV muss Beiträge zurückerstatten

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 05. Februar 2024

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Eine weitere Beitragsrückerstattungsklage unserer Kanzlei hatte erneut gegen die UKV Union Krankenversicherung AG Erfolg. Das Landgericht Saarbrücken stellte fest, dass die Beitragserhöhungen teilweise unwirksam waren und der Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung verpflichtet war und bezahlte Erhöhungen zurückfordern kann (Urteil vom 24.01.2024, Az. 14 O 337/22, noch nicht rechtskräftig).

Gründe für Erhöhungen nicht mitgeteilt: UKV muss Beiträge zurückerstatten

Die Klage basiert auf einer speziellen Norm im Versicherungsvertragsgesetzt (§ 203 VVG), welche besagt, dass eine Versicherung nur dann die Prämien dauerhaft erhöhen darf, wenn diese nicht Gründe mitteilt. Als Gründe kommen nur die Veränderung der Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in Betracht. Die meisten Versicherer schicken jedes Jahr Standard-Schreiben an alle Versicherten. In diesen Schreiben versuchen sie, den Voraussetzungen des Gesetzes Genüge zu tun. Dennoch zeigt auch vorliegende Urteil, dass viele Erhöhungsschreiben unwirksam sind und die hieraufgezahlten Prämien zurückgefordert werden können.

Im Ergebnis stellte das Landgericht Saarbrücken fest, dass die monatlichen Beitragserhöhungen im Tarif CompactPrivat/S zum 01.05.2010 um 26,75 Euro, zum 01.05.2011 um 18,20 Euro, zum 01.01.2017 um 38,81 Euro unwirksam waren und der Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung verpflichtet war. Ferner sprach ihm das Gericht die gezogenen Nutzungen zu.

Unwirksame PKV-Beitragserhöhung: Kostenfreie Prüfung für Ihren Fall

Die Entwicklung vor den Gerichten zeigt, dass es sich lohnt, eine Rückforderungsklage einzureichen, da die Begründungsschreiben oftmals unzureichend erfolgt sind. Es  ist wichtig, die Beitragserhöhungen im Vorfeld genau zu prüfen, damit eruiert werden kann, ob sich eine Klage für Privatversicherte lohnt. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entschieden Sie, ob wir die Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.

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