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Widerruf Darlehensvertrag: Sparkasse Zollernalb wegen Widerrufsbelehrung verurteilt

Das Landgericht Hechingen hat in einem Urteil vom 06.09.2018 festgestellt, dass die von der Sparkasse Zollernalb in einem Immobiliendarlehensvertrag aus dem Jahr 2009 verwendete Widerrufsbelehrung nicht gesetzeskonform und irreführend ist. Der vom Darlehensnehmer über seine Rechtsanwälte erklärte Widerruf des Darlehensvertrages war daher erfolgreich. Das Urteil in Sachen Widerruf Immobilendarlehen wurde von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen am Neckar erstritten.
Widerruf Darlehensvertrag: Sparkasse verwendet irreführende Widerrufsbelehrung
Mangels ordnungsgemäßer Belehrung war das Widerrufsrecht des Klägers nicht verfristet. Nach Ansicht des Landgerichts Hechingen genügt die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht eindeutig über die Länge der Widerrufsfrist informiert. Zudem befindet sich in dem Darlehensvertrag eine Fußnote mit Zusätzen. Zwar wird in der Belehrung die Widerrufsfrist zutreffend mit „zwei Wochen“ angegeben. Durch die Fußnote „Frist ist im Einzelfall von der Sparkasse zu prüfen“ erweckt die Belehrung jedoch den Eindruck, dass die Länge der Frist je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren kann. Zwar verlangt der Fußnotenzusatz vom Verbraucher nicht, die Frist selbst zu prüfen, sondern legt diese Pflicht den Mitarbeitern der Sparkasse auf. Unabhängig davon führt das Erfordernis einer erneuten Prüfung der Frist im Einzelfall aber dazu, dass für den Verbraucher unklar bleibt, innerhalb welcher Frist er im konkreten Fall seinen Vertrag widerrufen kann. Denn auch aus dem vorgedruckten Text geht nicht hervor, ob es sich bei der angegebenen Frist (zwei Wochen) um das Ergebnis der Einzelfallprüfung oder nur um die Angabe der (noch) nicht geprüften Regelfrist handelt.
Die Widerspruchsbelehrung ist auch deshalb irreführend, weil sie sich unter der Überschrift „Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages“ befindet. Ob es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handelt, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon stand dem Kläger auch ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehen zu. Insofern ergaben sich die Informationspflichten der Beklagten nicht nur aus dem Fernabsatzrecht, sondern auch aus den Vorschriften über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages.
Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf unserer Mandantschaft wirksam war, was zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages führte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtliche Möglichkeiten für Darlehensnehmer trotz Beschränkung des Widerrufsrechts
Inzwischen hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht eingeschränkt. Das Widerrufsrecht für Darlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, ist am 21. Juni 2016 erloschen. Bis zum 21. Juni 2016 haben tausende Darlehensnehmer den Widerruf für Verträge erklärt, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Bei Verbraucherverträgen gilt weiterhin das „ewige Widerrufsrecht“ für Verträge ab 2002 sowie für Darlehen aus sogenannten „verbundenen Geschäften“. Außerdem können Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, mit dem Widerrufsjoker widerrufen werden. Dies ist insbesondere für Darlehensnehmer interessant, die für diese Darlehen hohe Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt haben.
Darlehensnehmer sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.