GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft) ist eine Unternehmensform, die Elemente einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und einer KG (Kommanditgesellschaft) kombiniert. Diese Unternehmensform wird oft von Familienunternehmen und mittelständischen Unternehmen gewählt.
Bei einer GmbH & Co. KG ist eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter (sog. Komplementär-GmbH) und eine andere Rechtspersonen (meist die Gesellschafter dieser GmbH) Kommanditisten. Sie ist juristisch und steuerlich eine Personengesellschaft; ihr Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und anteilig den Gesellschaftern zugerechnet, die ihn zu versteuern haben.
Die Kommanditisten beteiligen sich an der GmbH & Co. KG durch Zahlung ihres Pflichtbeitrages. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme bezeichnet den Betrag mit welchem der Kommanditist persönlich haftet. Soweit es im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung hierzu gibt, ist die Pflichteinlage mit der Haftsumme identisch. Mit Leistung der Pflichteinlage erlischt die persönliche Haftung des Kommanditisten.
Gründung und Haftung einer GmbH & Co. KG
Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG müssen zwei Rechtsakte durchgeführt werden: die Gründung einer GmbH und die Gründung einer KG. Zunächst wird eine GmbH gegründet, bei der mindestens eine Person als Gesellschafter mit einer beschränkten Haftung fungiert. Die GmbH wird dann als Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) in die KG eingebracht. Die Kommanditisten (weitere Gesellschafter) beteiligen sich am Unternehmen mit einer Vermögenseinlage, haften jedoch nur in Höhe ihrer Einlage.
Die GmbH & Co. KG verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit, wobei die GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin ist. Die GmbH übernimmt die volle Haftung für die Verbindlichkeiten und Risiken des Unternehmens. Die Kommanditisten sind hingegen auf ihre Einlage beschränkt und haften nur bis zur Höhe ihres Kapitalanteils.
Die GmbH & Co. KG wird durch die GmbH, also von deren Komplementärin , vertreten. Diese besitzt typischerweise auch die alleinige Geschäftsführungsbefugnis. Die Kommanditisten sind im Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen, es sei denn, dies ist im Gesellschaftsvertrag anders geregelt.
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