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Urteile Fundus Fonds 28: AKH-H gewinnt für geschädigte Anleger

Veröffentlicht von Christopher Kress am 02. Mai 2011

Justitia als Statue auf Bücherstapel

In zwei von unserer Kanzlei erstrittenen Urteilen vom 28.04.2011 hat das Landgericht Koblenz die Westerwald Bank eG Volks- und Raiffeisenbank zum Schadensersatz und damit zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung an dem Fonds Fundus 28 verurteilt (Az.: 3 O 64/10 und 3 O 65/10). Das Landgericht hat den Klagen in vollem Umfang stattgegeben.

Urteile Fundus Fonds 28: Weitere Urteile – Sachverhalte und Entscheidungen

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde den Klägern vom Anlageberater der Bank der geschlossene Immobilienfonds Fonds Fundus 28 empfohlen. Die Kläger haben nun fast ihr gesamtes investiertes Geld verloren. Die Westerwald Bank hatte in den Prozessen geltend gemacht, die Anleger richtig und vollständig beraten zu haben. Den Klagen wurde in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht setzt in seinem Urteil die aktuelle Rückvergütungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs schulmäßig um.

Es stellt zunächst fest, dass ein Anlageberatungsvertrag typischerweise zwischen einer Bank und einem Anlageinteressenten zustande kommt. Daraus ergebe sich folgerichtig die Pflicht der Bank, den Kunden einerseits anleger- und anlagegerecht zu beraten, ihn aber auch ungefragt über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen (Kick-Backs) aufzuklären. Dieser Pflicht ist die Bank nicht nachgekommen. Dabei stellt das Gericht in Übereinstimmung mit dem BGH darauf ab, dass der Bankkunde davor geschützt werden muss, dass ihm ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden, die auf Seiten der Bank einen Interessenkonflikt begründen. Dieser Interessenkonflikt begründet die Gefahr, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien einer anleger- und objektgerechten Beratung erfolgt, sondern zumindest auch im Eigeninteresse der Bank an möglichst hohen Rückvergütungen.

Weiter führt das Landgericht Koblenz aus, dass der Bundesgerichtshof nicht nur einen Hinweis darauf verlangt, dass die Bank eine Rückvergütung erhält, sondern ausdrücklich auch eine Aufklärung darüber, in welcher Höhe eine Provision gezahlt wird (unter Verweis auf BGH vom 19.12.2006, NJW 2007, 876; BGH Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, BKR 2009, 126; sowie BGH vom 03.03.2011, WM 2011, 640 ff.) Denn erst die Aufklärung über die genaue Höhe der Rückvergütung versetzt den Kunden in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und beurteilen zu können.

Auch dieser Aufklärungspflicht genügt der Emissionsprospekt des Fonds Fundus 28 nicht. Denn den Prospektangaben lässt sich weder entnehmen, welcher Anteil der ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten speziell für Beratungs- und Vermittlungsleistungen an Banken geflossen ist, noch welche Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleistungsunternehmen Vertriebsprovisionen in welcher konkreten Höhe erhalten haben.

Im Übrigen bejaht das Landgericht auch den geltend gemachten entgangenen Gewinn; schließlich seien Steuervorteile, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden habe, nicht von der Klageforderung abzuziehen. Schließlich seien die Ansprüche insbesondere auch nicht verjährt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den Fortgang des Verfahrens werden wir an dieser Stelle berichten.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt die Position wirtschaftlich geschädigter Fondsanleger, da das Gericht feststellt, dass sich eine Provisionszahlung auch nicht aus dem Emissionsprospekt ergibt. Betroffenen Fundus-Anlegern ist zu raten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auch im Falle der Fundus-Fonds-Beteiligungen zum Jahresende 2011 drohenden Verjährung der Ansprüche ist ein zeitnahes Vorgehen zu erwägen.

Über unser Kontaktformular haben Fundus-Fonds-Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.