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AG München: Urteil zugunsten von geschädigten Urlaubern in der Corona Krise

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 29. Januar 2021

Geld-sparen-für-Reise

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 25. Januar 2021 (AZ. 159 C 18111/20) hat das Amtsgericht München den bekannten Pauschalreiseanbieter FTI Touristik zur vollständigen Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Stornogebühren einer aufgrund der weltweiten Reisewarnung im Zusammenhang mit der Corona Pandemie von der Klägerin stornierten Urlaubsreise (Pauschalreise) verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt zum Urteil zugunsten von geschädigten Urlaubern

Das Amtsgericht München stellte in seinem Urteil fest, dass der Rücktritt auch 6 Wochen vor Reiseantritt aufgrund der Reisewarnung möglich war. Dazu urteilt das Gereicht klar wie folgt:

„Die Klägerin ist 6 Wochen vor Reisebeginn von der Reise zurück getreten. Zum Zeitpunkt des Rücktritts galt noch die vom Auswärtigen Amt ausgesprochene weltweite Reisewarnung.“

Weiter bestätigt das Gericht, dass der Rücktritt auch 6 Wochen vor Reiseantritt gerechtfertigt war. Dazu führt es aus:

„Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte geht das Gericht davon aus, das bei der ex ante Betrachtung am 26.05.2020 mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass im Reisezeitraum Umstände vorliegen werden, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Einreise nach Dubai überhaupt erst einen Tag vor Reisebeginn wieder möglich gewesen wäre und letztlich bis 01.10.2020 eine Reisewarnung bestanden hat.“

Das Amtsgericht München hat der Klägerin den vollständigen Schaden und die Verzugspauschale zugesprochen. Zudem muss die Beklagte – FTI Touristik – zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Urteil zugunsten von geschädigten Urlaubern in der Corona Krise – Eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung

Das Urteil des Amtsgerichts München stärkt die Stellung wirtschaftlich von der Corona Krise geschädigter Urlauber, die aufgrund der weltweiten Reisewarnung ihren Urlaub nicht antreten konnten oder stornieren mussten.

Rechtsanwalt Alexander Weigert, der das Urteil für den Mandanten erstritten hat, rät Reisenden rechtzeitig zu reagieren und anwaltlichen Rat einzuholen. Die oftmals seit Beginn der Corona Krise vorherrschende Hinhaltetaktik der Anbieter, Kunden von Reiseveranstaltern und Airlines in die Gutscheinfalle zu drücken oder angebliche Stornogebühren zu erheben, obwohl das Auswärtige Amt vor Reisen in die von den Urlaubern gebuchten Regionen ausdrücklich gewarnt hat, findet in der gerichtlichen Kontrolle des Rechtsstaates ihre berechtigten Grenzen.

Hinweis für betroffene Verbraucher: Die Verjährungsfrist, also die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche beträgt drei Jahre ab Ihrer Kenntniserlangung. Das dürfte das jeweilige Jahr Ihres corona- bzw. reisewarnungsbedingten Rücktritts bzw. die Stornierung Ihrer Urlaubsreise sein.  Beispielsweise müssen Rückforderungsansprüche für im Jahre 2020 stornierte Reisen bis spätestens 31.12.2023 gerichtlich geltend gemacht werden. Später ist dies in der Regel aufgrund der dann eingetretenen Verjährung der Ansprüche nicht mehr möglich.

Unsere kostenfreie Beratungsleistung zum Reiserecht: Online-Ersteinschätzung für Ihren Fall

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sind viele Verbraucher unsicher, ob Sie ein Rücktrittsrecht haben und ohne Kostenrisiko von einer gebuchten Reise zurücktreten können. Reisende haben gut durchzusetzende und starke Rechte, auf die Sie sich berufen können.

Jedoch bedarf es dringend anwaltlicher Hilfe, da sich in der Masse aller Fälle die Reiseanbieter  in der Regel durch eine pauschale Verweigerungshaltung, pauschales Nicht-Beantworten von Anfragen oder Hin-und Herschieben der Verantwortlichkeit zwischen Reisebüro und Anbieter oder durch irreführende Auskünfte hinsichtlich angeblich hinzunehmender Stornogebühren oder Gutscheinlösungen aus der Affäre zu ziehen versuchen und in der Regel eine Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche ohne anwaltliche / gerichtliche Hilfe leider erfolglos bleibt bzw. nach 3 Jahren dann nicht mehr möglich ist.

Wir zeigen Ihnen Ihre Lösungsmöglichkeiten auf und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles.

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