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Bavaria Fonds SB-Markt Winsen/Aller: HypoVereinsbank AG zur Zahlung verurteilt

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 30. September 2008

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 26.08.2008 (AZ 10 O 9061/07) die HypoVereinsbank AG zur Rückzahlung nicht verjährter Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von knapp EUR 30.000,00 verurteilt. Die Bank muss den finanzierten Fondsanteil Zug um Zug in den Eigenbestand übernehmen. Ferner wurde entschieden, dass der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam zustande gekommen ist. Schließlich erhält der Kläger die zur Sicherung des Darlehens abgetretene Lebensversicherung zur eigenen Verwertung zurück und muss keine weiteren Zahlungen an die Bank leisten.

Urteil zu Bavaria Fonds: Darum ging es

Dem Sachverhalt liegt der fremdfinanzierte Erwerb eines geschlossenen Immobilienfonds zugrunde. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger über einen Treuhänder bei der Rechtsvorgängerin der HypoVereinsbank AG ein Darlehen über ursprünglich rund 61.500,00 DM auf. Die Besonderheit im Bereich der „Treuhandfälle“ besteht darin, dass der Darlehensvertrag nicht vom Darlehensnehmer, sondern von einem umfassend bevollmächtigten Treuhänder unterzeichnet wird. Der Treuhänder ist nicht nur zum Abschluss des Darlehensvertrages bevollmächtigt, sondern zum Abschluss eines „ganzen Bündels“ weiterer Verträge. Dies stellte der Richter auch in diesem Fall fest und ging von der Unwirksamkeit des geschlossenen Darlehensvertrages aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt eine derart weitgehende Bevollmächtigung einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar, so dass der Abschluss des Darlehensvertrages grundsätzlich als unwirksam anzusehen ist. Die finanzierende Bank muss dann beweisen, dass ihr die notarielle Vollmacht im Original oder in Ausfertigung vorgelegen hat. Dies ist der Bank im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe der ursprünglichen Darlehenssumme konnte der Bank nicht weiterhelfen, da es ebenfalls von der Treuhänderin unterzeichnet worden war. Schließlich lehnte das Gericht auch eine persönliche gesellschaftsrechtliche Haftung des Darlehensnehmers analog § 128 HGB ab. Dass eine solche Haftung gegen den Schutzzweck des Rechtsberatungs- bzw. Rechtsdienstleistungsgesetzes verstoßen kann, hat auch der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Urteil vom 17. Juni 2008 Az.: XI ZR 112/07). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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