0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Bavaria Fonds SB-Markt Winsen/Aller: HypoVereinsbank AG zur Zahlung verurteilt

Veröffentlicht am 30. September 2008

Bavaria Fonds SB-Markt Winsen/Aller: HypoVereinsbank AG zur Zahlung verurteilt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem von unserer Anwaltskanzlei erstrittenen Urteil vom 26.08.2008 (AZ 10 O 9061/07) die HypoVereinsbank AG zur Rückzahlung nicht verjährter Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von knapp EUR 30.000 00 verurteilt. Die Bank muss den finanzierten Fondsanteil Zug um Zug in den Eigenbestand übernehmen. Ferner wurde entschieden dass der Darlehensvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam abgeschlossen wurde. Schließlich bekommt der Kläger die zur Sicherung des Darlehens abgetretene Lebensversicherung zur eigenen Verwendung zurück und muss keine weiteren Zahlungen an die Bank leisten.

Dem Sachverhalt liegt der fremdfinanzierter Erwerb eines geschlossenen Immobilienfonds zugrunde. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger mittels eines Treuhänders ein Darlehen über ursprünglich rund DM 61.500 00 bei der Rechtsvorgängerin der HypoVereinsbank AG ab.

Die Besonderheit im Bereich der „Treuhandfällen“ liegt darin dass der Darlehensvertrag nicht durch den Darlehensnehmer unterzeichnet wird sondern durch einen umfassend bevollmächtigten Treuhänder. Der Treuhänder wird dabei nicht nur zum Abschluss des Darlehensvertrages bevollmächtigt sondern zu einem „ganzen Bündel“ weiterer Verträge. Dies stellte der Richter auch in diesem Fall fest und ging von der Unwirksamkeit des abgeschlossenen Darlehensvertrages aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt eine derart weitreichende Bevollmächtigung einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar weshalb der Abschluss des Darlehensvertrages grundsätzlich als unwirksam erachtet wird. Die finanzierende Bank hat dann zu beweisen dass ihr die notarielle Vollmacht im Original oder in Ausfertigung vorgelegen hat. Dies ist der Bank im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe der ursprünglichen Darlehenssumme konnte der Bank nicht weiterhelfen da es ebenfalls durch die Treuhänderin unterzeichnet wurde. Das Gericht lehnte schließlich auch eine persönliche gesellschaftsrechtliche Haftung des Darlehensnehmers analog § 128 HGB ab. Dass eine solche Haftung einen Verstoß gegen den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes bzw. Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen kann hat auch der Bundesgerichthof kürzlich entschieden (Urteil vom 17. Juni 2008 Az.: XI ZR 112/07).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.