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BGH: Banken sind verpflichtet Provisionen offenzulegen

Veröffentlicht am 26. März 2007

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az.: XI ZR 56/05) dass Bank- bzw. Finanzberater die Anlageempfehlungen geben über alle Provisionen aufklären müssen die sie im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhalten. Dies umfasst sämtliche Rückvergütungen wie z.B. Ausgabeaufschlag einmalige Rückvergütungen (sog. Kickbacks) oder Bestandsprovisionen.

BGH-Entscheidung: Banken müssen Provisionen offenlegen

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte eine Bank ihrer Kundin konzerneigene Aktienfonds empfohlen. Die Kundin kaufte Anteile für über 140.000 €. Zwar wurde sie von der Bank über den Ausgabeaufschlag informiert nicht aber über die Rückvergütungen die die Bank aufgrund des Verkaufs erhalten hatte. Der Aktienfond erlitt in der Folge hohe Kursverluste. Die Anlegerin forderte daraufhin Schadensersatz mit der Begründung dass wenn sie von dem Interessenkonflikt der Bank gewusst hätte hätte sie die Anlageempfehlung der Bank nicht wahrgenommen.

Der Bundesgerichtshof gab der Anlegerin Recht und verurteilte die Bank das mit der Anlegerin getätigte Geschäft rückabzuwickeln. Der BGH entschied dass in dem Fall dass eine Bank beratend tätig werde und Fondsanteile empfiehlt bei denen sie Rückvergütungen erhält sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären müsse. Dem Kunden soll die Möglichkeit gegeben werden selbst zu beurteilen und zu entscheiden ob die Anlageberatung im Kundeninteresse war oder ob die Bank aus eigenem Interesse die Anlage empfohlen hat um möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Hinweis zu geschlossenen Fonds

Da Innenprovisionen nicht nur bei der Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds üblich sind sondern auch bei anderen Kapitalanlagen betrifft dieses Urteil eine Vielzahl von Fällen bei denen Innenprovisionen nicht offen gelegt wurden.