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BGH-Urteil: Banken müssen Provisionen offenlegen

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 26. März 2007

Entscheidung-Richterhammer

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az.: XI ZR 56/05), dass Bank- oder Finanzberater, die Anlageempfehlungen geben, über alle Provisionen aufklären müssen, die sie im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhalten. Dazu gehören alle Rückvergütungen wie Ausgabeaufschläge, einmalige Rückvergütungen (so genannte Kickbacks) oder Bestandsprovisionen.

BGH-Entscheidung: Banken müssen Provisionen offenlegen

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Bank ihrer Kundin konzerneigene Aktienfonds empfohlen. Die Kundin erwarb Anteile für mehr als 140.000 €. Zwar wurde sie von der Bank über den Ausgabeaufschlag aufgeklärt, nicht aber über die Rückvergütungen, die die Bank durch den Verkauf erhalten hatte. Der Aktienfonds erlitt in der Folge erhebliche Kursverluste. Die Anlegerin verlangte daraufhin Schadensersatz mit der Begründung, dass sie die Anlageempfehlung der Bank nicht angenommen hätte, wenn sie über den Interessenkonflikt der Bank aufgeklärt worden wäre.

Der BGH gab der Anlegerin Recht und verurteilte die Bank zur Rückabwicklung des mit ihr geschlossenen Geschäfts. Der BGH entschied, dass eine Bank bei der Beratung und Empfehlung von Fondsanteilen, für die sie Rückvergütungen erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss. Der Kunde müsse in die Lage versetzt werden, selbst zu beurteilen und zu entscheiden, ob die Anlageberatung im Interesse des Kunden erfolgte oder ob die Bank die Anlage aus Eigeninteresse empfohlen hat, um möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Hinweis zu geschlossenen Fonds

Da Innenprovisionen nicht nur bei der Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, sondern auch bei anderen Kapitalanlagen üblich sind, betrifft dieses Urteil eine Vielzahl von Fällen, in denen Innenprovisionen nicht offengelegt wurden.

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