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BGH entscheidet bei Kick-Back-Zahlungen hinsichtlich der Beweislast im Sinne der Anleger

Veröffentlicht am 15. Mai 2009

Mit Urteil vom 12.05.2009 hat nun der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ein anlegerfreundliches Urteil gefällt. In dem konkreten Fall hatte eine GmbH mehrere Aktienfonds über eine Tochter der HypoVereinsbank gekauft. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, da diesem im Zusammenhang mit dem Kauf Kick-Backs (verdeckt geflossenen Rückvergütungen) verschwiegen wurden.

BGH: Darlegungs- und Beweislast der beratenden Bank

Der BGH ergänzt seine Rechtsprechung zu verdeckt geflossenen Rückvergütungen dahingehend, dass die beratende Bank nun beweisen, muss dass sie geflossene Provisionen nicht vorsätzlich verschwiegen hat.

Wenn feststeht, dass die Bank Kick-Backs verschwiegen hat, muss sie beweisen, dass dies fahrlässig und nicht vorsätzlich geschehen ist. Dies hat auch einen Einfluss auf die Verjährung: Bei fahrlässigem Verschweigen verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in drei Jahren ab Erwerb des Fonds. Handelt es sich um Vorsatz,  so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Verschweigens. Dadurch wird die rechtliche Situation der Anleger deutlich gestärkt.

Dem BGH zufolge muss grundsätzlich der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei „richtiger Aufklärung“ erworben hätte. Diese Vermutung des „aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt nach dem BGH grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters und damit auch für fehlende Aufklärung über Rückvergütungen einer beratenden Bank.

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