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BGH entscheidet bei Kick-Back-Zahlungen hinsichtlich der Beweislast im Sinne der Anleger

Veröffentlicht von Christopher Kress am 15. Mai 2009

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Mit Urteil vom 12.05.2009 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun auch im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast ein anlegerfreundliches Urteil gefällt. Im konkreten Fall hatte eine GmbH über eine Tochtergesellschaft der HypoVereinsbank mehrere Aktienfonds erworben. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm im Zusammenhang mit dem Kauf Kick-Backs (verdeckt geflossene Rückvergütungen) verschwiegen worden seien.

BGH: Darlegungs- und Beweislast der beratenden Bank bei Kick-Back-Zahlungen

Der BGH ergänzt seine Rechtsprechung zu verschwiegenen Rückvergütungen dahingehend, dass die beratende Bank nunmehr nachweisen muss, dass sie erhaltene Provisionen nicht vorsätzlich verschwiegen hat. 

Steht fest, dass die Bank Kick-Backs verschwiegen hat, muss sie beweisen, dass sie dies fahrlässig und nicht vorsätzlich getan hat. Dies hat auch Auswirkungen auf die Verjährung: Bei fahrlässigem Verschweigen verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in drei Jahren ab Erwerb des Fonds. Bei vorsätzlichem Verschweigen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Verschweigens. Damit wird die Rechtsposition der Anleger deutlich gestärkt.

Nach Auffassung des BGH muss grundsätzlich der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei „richtiger Aufklärung“ erworben hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt nach Ansicht des BGH grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters und damit auch für die unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen einer beratenden Bank.

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