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BGH stärkt abermals die Rechte von Schrottimmobilien-Erwerbern

Veröffentlicht von Andreas Frank am 08. März 2011

Der Bundesgerichtshof hat zum wiederholten Male die Käuferrechte von Schrottimmobilienerwerbern  gestärkt. In dessen Entscheidung vom 01.03.2011 (Az. XI ZR 96/09) stellte der BGH fest dass ein infolge nachweislicher Übervorteilung zum Schadensersatz berechtigter Käufer einer ihm als Steuersparmodell angepriesenen Immobilie sich auf die ihm zustehende Kompensationszahlung nicht die seinerseits erzielten Steuervorteile anrechnen lassen muss. Der BGH hält damit an dessen bisheriger Rechtsprechungstendenz fest wonach im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb erzielte Steuervorteile dann nicht anzurechnen sind sofern die Ausgleichssumme ihrerseits der Besteuerung unterliegt.

 Rechte von Schrottimmobilien-Erwerbern: Urteil der Vorinstanz

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Anleger in den 90er Jahren eine als vermeintliches Steuersparmodell angepriesene Eigentumswohnung erworben. Nachdem sich die mittels Darlehen der Badenia Bausparkasse finanzierte Steuersparimmobilie schnell als finanzielles Fiasko entpuppt hatte klagte der getäuschte Anleger erfolgreich auf Schadensersatz. Nach Ansicht des angerufenen OLG Karlsruhe musste sich der Käufer von der ihm zugesprochenen Schadensumme in Höhe von € 21.700 – den seinerseits erhaltenen Steuervorteil in Höhe von € 7.800 – anrechnen lassen.

BGH: Steuervorteile dann nicht anrechenbar sofern Ausgleichssumme ihrerseits zu versteuern ist

Der seitens des Anlegers daraufhin angerufene BGH entschied nunmehr zu dessen Gunsten. Begründung: Der geschädigte Käufer sei seinerseits bereits verpflichtet die im Zuge des Schadensersatzes erhaltenen Rückzahlungen zu versteuern. Darüber hinaus – so der BGH weiter – habe die vorliegend in die Finanzierung der Schrottimmobilie involvierte Bausparkasse nicht belegen können dass der Käufer durch den Immobilienerwerb in nennenswerter Weise Steuern gespart habe.

Verpflichtung für Anleger Steuervorteile detailliert zu beziffern und darzulegen entfällt

Für Anleger hat die vorgenannte Entscheidung auch einen sehr praktischen Nutzen: Für diese entfällt die diesen insbesondere im Rahmen von Schadensersatzprozessen bis dato stets auferlegte Verpflichtung etwaig erhaltene Steuervorteile auf Euro und Cent genau darlegen und nachweisen zu müssen. Dieser mit einem nicht geringen Zeit- und Unkostenaufwand für die Anleger verbundene Darlegungslast hatte in der Vergangenheit einer raschen Prozessführung stets entgegengestanden da viele Anleger entweder den hiermit verbundenen Aufwand bzw. die Kosten für einen Steuerberater hatten vermeiden wollen. Zukünftig – so der BGH – genügt der Anleger im Rahmen eines von ihm auf Klägerseite geführten Prozesses dessen sekundären Darlegungslast bereits dann wenn er dessen Steuererklärungen vorlege. Dagegen obliege dem Schädiger grundsätzlich die so genannte primäre Darlegungslast für die erzielten Steuervorteile sowie deren Anrechnung.

Fazit zum Urteil

Wie die o.g. Entscheidung zeigt stellt sich nun auch der für geschädigte Schrottimmobilienerwerber zuständige XI. Zivilsenat des BGH verstärkt auf die Seite der Anleger. Allerdings können gerade diejenigen Käufer die bereits vor dem Jahr 2002 eine Steuersparimmobilie erworben haben nur noch binnen dieses Jahres von der anlegerfreundlichen Rechtsprechung profitieren: Für diese Anleger besteht die Besonderheit dass deren potentiellen Schadensersatzansprüche gegen Bank und Vertrieb zum 31.12.2011 verjähren. Insbesondere diese Anleger sollten daher umgehend aktiv werden und sich umfassenden Rechtsrat durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

Über unser Kontaktformular haben geschädigte Erwerber von Schrottimmobilien die Möglichkeit sich über deren in Betracht kommenden Möglichkeiten umfassend zu informieren.

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Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann