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Rechte von Schrottimmobilien-Erwerbern: BGH-Urteil gegen Bausparkasse

Veröffentlicht von Andreas Frank am 12. Januar 2011

Justitia-Hochhäuser

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner am Dienstag veröffentlichten Entscheidung (Az.: XI ZR 220/08) erneut die Rechte von Erwerbern sogenannter Schrottimmobilien gestärkt. Die BGH-Richter sahen es als erwiesen an, dass die an der Finanzierung der Steuersparimmobilien beteiligte Badenia Bausparkasse die betroffenen Käufer nicht ausreichend über die Höhe der anfallenden Vermittlungsprovisionen aufgeklärt hat.

BGH-Urteil gegen Bausparkasse für Schrottimmobilien-Erwerber: Acht Fälle zur Entscheidung

In den insgesamt acht Fällen, die der BGH-Entscheidung zugrunde lagen, hatten die Kläger in den 90er Jahren aus Gründen der Steuerersparnis Eigentumswohnungen erworben. Finanziert wurden die von Vermittlungsgesellschaften vertriebenen Wohnungen mit Bausparverträgen der Badenia. Nachdem sich die von den Vermittlern stets mit gezielten Verkaufsargumenten wie Steuerersparnis, hohe Renditeerwartungen, gewinnbringender Wiederverkauf und Mietgarantie mit dem Erwerb verbundenen Erwartungen in keiner Weise erfüllt hatten, klagten die hier betroffenen Erwerber auf Rückabwicklung der geschlossenen Verträge.

Verstoß gegen Aufklärungsverpflichtung

Der BGH hob nun die zunächst zu Ungunsten der betroffenen Schrottimmobilienkäufer ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen auf und verwies die Fälle zur erneuten Prüfung an die Vorinstanzen zurück. Der BGH stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die den Erwerbern im vorliegenden Fall nicht hinreichend deutlich gemachten Provisionshöhen: Statt der in den von den Vertriebsgesellschaften bundesweit einheitlich verwendeten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsverträgen ausgewiesenen 5 % des Kaufpreises strichen die Vermittler tatsächlich bis zu 20 % der gezahlten Kaufsumme als Vergütung ein. Durch die Verwendung der vorgenannten Verträge und die damit einhergehende unterlassene Aufklärung über die tatsächlich geflossene Provisionshöhe haben die Vermittler – so der BGH – im vorliegenden Fall ihre Aufklärungspflichten verletzt. Diese arglistige Täuschung der Erwerber – so der BGH weiter – müsse sich auch die Badenia aufgrund ihres hier nachweisbaren institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vertriebsgesellschaften zurechnen lassen.

Fazit und Hinweis zur kostenfreien Ersteinschätzung

Das vorgenannte BGH-Urteil eröffnet allen 8.600 Anlegern, die eine über die Badenia finanzierte Schrottimmobilie erworben und bislang noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben, die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg gegen die Badenia vorzugehen. Vor dem Hintergrund der zum Jahresende 2011 eintretenden Verjährung sollten betroffene Anleger jetzt tätig werden und ihre in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Über unser Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in Ihrem Fall in Betracht kommenden Möglichkeiten beraten zu lassen.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann