0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

BGH stärkt weiter Verbraucherrechte bei „Schrottimmobilien“

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 02. Juli 2010

Justitia als Statue auf Bücherstapel

Der Bundesgerichtshof hat am 29.06.2010 entschieden, dass Anleger Schadensersatz verlangen können, wenn Provisionen zu niedrig ausgewiesen werden. Die Entscheidung des XI. Zivilsenats betrifft Schadensersatzansprüche einer Anlegerin und erging im Zusammenhang mit einer sogenannten Schrottimmobilie. Damit wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig Az. XI ZR 104/08 bestätigt.

BGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte bei „Schrottimmobilien“

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem das Maklerunternehmen Heinen & Biege einer Käuferin im Jahr 1996 eine Eigentumswohnung in Hamburg vermittelt hatte. Die Finanzierung dieser Steuersparimmobilie, die sich später als Schrottimmobilie herausstellte, sollte über zwei Bausparverträge der Badenia Bausparkasse erfolgen. Nach den Vertragsunterlagen sollte die Provision für die Vermittlung der Wohnung und des Darlehens insgesamt 5 86 Prozent des Wohnungspreises betragen. Die Beweisaufnahme ergab jedoch, dass tatsächlich Provisionen in Höhe von 15 % gezahlt wurden.

In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, dass bei der Anlegerin bewusst der falsche Eindruck erweckt worden sei, dass die beiden genannten Firmen für die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung insgesamt nur die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannte Provision erhalten würden. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass hier fast dreimal so hohe Provisionen geflossen sind.

Der BGH stellte weiter fest, dass die Badenia Bausparkasse und die Vermittlungsfirma Heinen & Biege auf diese Weise in einer Vielzahl von Fällen bundesweit in institutionalisierter Weise zusammengewirkt haben. Aufgrund dieser festgestellten arglistigen Täuschung wurde der Käuferin zu Recht Schadensersatz zugesprochen. Aufgrund dieser Entscheidung kann die Klägerin die Rückabwicklung der Verträge verlangen. Sie muss sich lediglich die gezogenen Nutzungen wie Mieteinnahmen und Steuerersparnisse anrechnen lassen.

Fazit zum Urteil und kostenfreie Ersteinschätzung

Die Entscheidung hat daher große Bedeutung für viele Anleger, die ihre Kapitalanlagen und Finanzierungen von diesen beiden Unternehmen vermittelt bekommen haben. Der Vorsitzende Richter des Bankensenats des BGH hat der Badenia Bausparkasse empfohlen, sich in ähnlich gelagerten, noch anhängigen Fällen mit den Erwerbern zu vergleichen.

Betroffenen Anlegern wird empfohlen, die in ihrem Fall bestehenden rechtlichen Möglichkeiten durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist grundsätzlich auch auf Schrottimmobilien anwendbar, bei denen die Vermittlungsgesellschaft und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusammengewirkt haben.

Sollten Sie betroffen sein und anwaltliche Hilfe in dieser Angelegenheit wünschen, können Sie sich gerne über das Kontaktformular an uns wenden.