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BGH-Urteil: Abtretungsklauseln der Mercedes-Benz Bank unzulässig

Veröffentlicht von Mirela Stanisic am 26. April 2023

Auto-auf-Geldscheinen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Klauseln in Darlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank unzulässig sind (Urteil vom 24.04.2023, Az. VIa ZR 1517/22). Diese sahen vor, dass nahezu sämtliche Ansprüche der Kreditnehmer*innen gegen Mercedes an die Bank abgetreten werden sollen. Der BGH bestätigte nun: Die Klauseln sind unwirksam und Darlehensnehmer*innen der Mercedes-Benz Bank können Schadensersatzansprüche im Mercedes Abgasskandal geltend machen.

BGH-Urteil: Abtretungsklausel zu Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal an die Finanzierungsbank

Im Verfahren ging es um Schadensersatzansprüche im Abgasskandal wegen eines Mercedes GLC 250, den der Kläger im März 2019 als Neuwagen gekauft und teilweise über die Mercedes-Benz Bank finanziert hatte. Das Auto ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet. Der Kläger machte später unter anderem Schadensersatzansprüche im Dieselskandal geltend. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Darlehensvertrag steht, dass der Darlehensnehmer als Sicherheit auch gegenwärtige und zukünftige Ansprüche an die Bank „gleich aus welchem Rechtsgrund“ abtritt.

Nach Ansicht der Mercedes-Benz Bank und auch der ersten beiden Instanzen hat der Kläger mit der Abtretungsklausel Ansprüche im Dieselskandal wirksam an die Bank abgetreten und könne mit Abschluss des Darlehensvertrages keine Schadenersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes geltend machen. Der BGH verneinte jedoch die Frage, ob sich eine Autobank bei der Auto-Finanzierung Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller abtreten lassen kann. Nach Ansicht des BGH ist die Klausel zu weit gefasst und damit unwirksam. Das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht muss sich nun mit dem Fall befassen und Schadensersatzansprüche des Klägers im Abgasskandal prüfen.

EuGH-Urteil zum Thermofenster in einem Verfahren gegen die Mercedes-Benz Group

Erst im März dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das wichtigste Urteil im Dieselskandal der letzten Jahre verkündet (C-100/21). Im Verfahren gegen die frühere Mercedes-Benz AG urteilte der EuGH, dass Geschädigte bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Anspruch auf Schadensersatz haben. Damit genügt das Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung wie dem Thermofenster für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal aus. Der Nachweis eines konkreten Schädigungsvorsatzes ist nicht mehr notwendig.

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Finanzielle Einbußen durch drohende Stilllegungen, Stilllegungen und ein Wertverlust sind nach dem aktuellen EuGH-Urteil erneut die Folge für betroffene Autofahrer*innen. Um sich zu schützen, raten wir Betroffenen jetzt zu handeln und ihre umfassenden Ansprüche und Möglichkeiten prüfen zu lassen.

  • Schadenersatzansprüche: Kaufpreis zurück gegen Rückgabe des Fahrzeugs oder Auto behalten und Schadensersatz fordern: Es bestehen Ansprüche im Dieselskandal der Käufer*innen gegen die unmittelbar Täuschenden, also die einzelnen Marken bzw. Unternehmen. Hier können Käufer*innen insbesondere Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen. Diese sind darauf gerichtet, die Rückabwicklung des Vertrags zu erzwingen. Alternativ können Betroffene auch eine Entschädigung fordern, sofern sie das Auto behalten möchten. In den meisten Fällen kann Schadensersatz bis zu zehn Jahre lang geltend gemacht werden.
  • Kaufrechtliche Ansprüche: Betroffene können u.U. Gewährleistungsansprüche, in der Regel gegen Vertragshändler*innen, geltend machen. Diese verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren, bei Gebrauchtwagen nach einem Jahr.
  • Widerruf des Autokreditvertrags: Sollten Sie Ihr Fahrzeug über eine Bank finanziert haben, empfehlen wir Ihnen, die Möglichkeit eines Widerrufs des Darlehensvertrags prüfen zu lassen. Die Folgen eines erfolgreichen Widerrufs sind: Sie erhalten Anzahlung und Raten zurück und geben im Gegenzug das Auto zurück.

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Mirela Suvalic

Autorin

Mirela Stanisic, Wirtschaftsjuristin, Bachelor of Science (Univ. Augsburg)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann