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BGH-Urteil: Klauseln zur schweigenden Zustimmung in Banken-AGBs unwirksam

Veröffentlicht von Christopher Kress am 11. Mai 2021

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Klauseln in AGBs von Banken zur sogenannten schweigenden Zustimmung unwirksam sind (Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20). Das Urteil könnte für alle Fälle relevant sein, in denen Banken in der Vergangenheit erstmalig oder ansteigende Kontoführungsgebühren erhoben haben oder bei der Einführung der sogenannten Verwahrentgelte auf Girokonten.

Die Entscheidung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats fiel überraschend verbraucherfreundlich aus; die vorherigen Instanzen, das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln, hatten zugunsten der Bank entschieden. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Postbank. Viele andere Kreditinstitute nutzen jedoch sehr ähnliche oder sogar dieselben Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die strittigen Klauseln legen eine sogenannte schweigende Zustimmung fest: Kunden stimmen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, wenn sie auf die Ankündigung dieser Änderungen nicht ausdrücklich und schriftlich reagieren. Nach Ansicht des BGH benachteiligen solche Klauseln die Kunden in unangemessener Weise. Denn sie betreffen nicht nur einzelne Details, sondern jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Banken könnten so einseitig das Vertragsgefüge umgestalten. In der Praxis sei beispielsweise denkbar, dass die Bank Kunden mit kostenlosen Girokonten anwerbe und nach Vertragsschluss mittels der beanstandeten Klausel Kontoführungsgebühren erhebe.

Mehr Transparenz für Bankkunden

Mit dem Urteil erhoffen sich Verbraucherschützer nun mehr Transparenz. Häufig geht eine Änderung im Kleingedruckten an den Bankkunden vorbei und sie bemerken erst viel später, dass die Gebühren für das Konto erhöht oder überhaupt erhoben worden sind. Nach dem aktuellen Urteil des BGH ist es Banken nicht mehr möglich, ihre geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einfach in Kraft zu setzen, nur weil Kunden diese stillschweigend akzeptieren.

Erhöhte Kontogebühren und Einführung von Verwahrentgelten

Das statistische Bundesamt hat im Herbst 2020 Zahlen zu Bank- oder Sparkassengebühren für private Girokonten veröffentlicht. Demnach sind die Gebühren innerhalb von vier Jahren, von 2015 bis 2019, um insgesamt 25 % angestiegen. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten allein im Oktober 2020 für das private Girokonto 6,4 % mehr als ein Jahr zuvor bezahlen.

Getrieben von der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank sind Hunderte Kreditinstitute in Deutschland dazu übergegangen, Spareinlagen ihrer Kunden ab einer bestimmten Summe mit Minuszinsen zu belegen. Waren die als Verwahrentgelt deklarierten Strafzinsen zunächst lediglich gewerblichen Kundenkonten vorbehalten, haben Banken und Sparkassen die Verwahrentgelte mittlerweile auch auf den Privatkundenbereich ausgedehnt. Lagen die Grenzen für Verwahrentgelte zunächst noch bei 100.000,- EUR, müssen beispielsweise Kunden der Düsseldorfer Sparda-Bank West Anfang April 2021 bereits für Guthaben ab 25.000,- EUR auf dem Girokonto Strafgebühren von 0,5 % zahlen. Und: Von der Einführung der Verwahrentgelte auf Giro- und Tagesgeldkonten sind mittlerweile nicht nur Neukunden, sondern auch Bestandskunden betroffen.

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