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Bonnfinanz zum Schadensersatz und Rückabwicklung des Flugzeugfonds Dr. Peters 139 verurteilt

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 17. Mai 2023

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Bonnfinanz GmbH in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung am geschlossenen Flugzeugfonds Dr. Peters Rendite Fonds 139 verurteilt (Urteil vom 28.04.2023, Az. 2-10 O 31/22, noch nicht rechtskräftig).

Bonnfinanz GmbH zum Schadensersatz verurteilt: Darum ging es

Unsere Mandantin hatte im Jahr 2012 über die Bonnfinanz GmbH eine geschlossene Fondsbeteiligung am Dr. Peters – DS-Fonds Nr. 139 „Flugzeugfonds XIII“ in Höhe von 10.000,- Euro zzgl. Agio erworben. Dies erfolgte nach entsprechender Beratung und Empfehlung eines Mitarbeiters der Bonnfinanz. Im Gespräch hatte unsere Mandantin angegeben, eine weitgehend risikofreie Geldanlage zu wünschen. Im Laufe der Jahre hatte sie Ausschüttungen in Höhe von rund 6.200,- Euro erhalten.

Landgericht Frankfurt: Keine ordnungsgemäße Beratung

Das Landgericht Frankfurt am Main geht zutreffend vom Zustandekommen eines Beratungsvertrages aus. Aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme war es davon überzeugt, dass die Klägerin nicht anlegergerecht aufgeklärt wurde und die streitgegenständliche Beteiligung nicht den Anlagezielen der Klägerin entsprochen hat. Mit der Empfehlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds hat der Berater die Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt. Denn bei einem geschlossenen Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko eines Totalverlustes.

Das Gericht sah es nach erfolgter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß beraten worden war und verurteilte die Bonnfinanz zu Schadensersatz in Höhe von rund 4.300,- Euro Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung am DS-Rendite-Fonds 139 Flugzeugfonds XIII GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000,- Euro. Ebenfalls zugesprochen wurde ein entgangener Gewinn in Höhe von 580,- Euro. Die Beklagte muss unsere Mandantin auch von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung, insbesondere der Rückforderung von Ausschüttungen, freistellen.

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