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Bundesgerichtshof ebnet GEHAG-Anlegern Weg für Schadensersatz
Veröffentlicht von Andreas Frank am 16. April 2010
Eine Vielzahl von GEHAG-Anlegern aus dem gesamten Bundesgebiet hat in den 90er Jahren Anteile an den von der Berliner GEHAG GmbH aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG-Gruppe erworben. Nachdem die Fonds, die zum Zwecke der Errichtung und Vermietung von Wohnanlagen des sozialen Wohnungsbaus aufgelegt worden waren, nach Einstellung der Mietzuschüsse durch das Land Berlin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, hatten die um ihre Einlagen fürchtenden Anleger zunächst erfolglos auf Schadensersatz wegen Prospektfehlern geklagt. Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner aktuellen Entscheidung vom 22.03.2010 (Az. II ZR 66/08) den Klagen der betroffenen Anleger stattgegeben und die Verfahren an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen.
Die betroffenen Anleger der der Entscheidung zugrunde liegenden GEHAG-Fonds 11, 15 und 18 hatten mit ihrer Klage geltend gemacht, dass ihnen in den – identischen, aber nicht wortgleichen – Fondsprospekten nach Auslaufen der ursprünglich auf 15 Jahre befristeten Mietzuschüsse eine Anschlussfinanzierung von in der Regel weiteren 15 Jahren zugesichert worden sei. Auf diese habe das Land Berlin als Mehrheitsgesellschafter der Fonds im Jahr 2003 mit Blick auf den desolaten Landeshaushalt verzichtet.
BGH-Urteil zu GEHAG Immobilienfonds
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah es in seiner Entscheidung als erwiesen an, dass gerade die bei den betroffenen GEHAG-Fonds in Aussicht gestellte Anschlussfinanzierung für die Kaufentscheidung der Anleger ausschlaggebend war. Zwar hätten sie durch die Zeichnung der Fonds auch die Möglichkeit gehabt, Steuern zu sparen. Durch das Ausbleiben der Anschlussfinanzierung und die in diesem Fall drohende Insolvenz der Fonds überwog jedoch – so der BGH – das Risiko der Anleger, einen Totalverlust zu erleiden.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass den Anlegern durch die unrichtigen Angaben in den betreffenden Fondsprospekten die Möglichkeit genommen wurde, das Für und Wider ihrer Kaufentscheidung abzuwägen. Gerade wenn – so der BGH – im Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt werde, dass nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung nach den einschlägigen Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen eine Anschlussförderung gewährt werde, obwohl hierauf kein Rechtsanspruch bestehe, sondern lediglich nach der bisherigen Verwaltungspraxis damit gerechnet werden müsse, sei dies als Prospektfehler zu werten, der zu einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führe.
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Anlegern wird empfohlen, ihre Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Betroffene haben die Möglichkeit, sich über das Kontaktformular mit uns in Verbindung zu setzen und sich umfassend über die sich für sie ergebenden Handlungsoptionen beraten zu lassen.